Einsicht der Patienten in ihre Patientenakte erlaubt?

brezel146

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Vechelde
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Gesundheits- und Krankenpflegerin
Hallo,

ich möchte gerne wissen, ob ein Pat. ein Recht darauf hat nach seiner Entlassung aus der Klinik seine Akten einzusehen? :gruebel:
Und wenn ja, steht das gesetzlich irgendwo niedergeschrieben?

Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen.

Liebe Grüße,
brezel146
 
Wär ja noch schöner - wenn nicht...
 
den Irrtum hat google aufgeklärt
 
Er darf Einsicht nehmen - eventuelle Kopien muss er auf eigene Kosten anfertigen lassen (darf die Akten also nicht mitnehmen zum selber kopieren). Gibt es auch diverse Gerichtsurteile zu.
 
HI

Während meiner Ausbildung wurden wir mal darauf aufmerksam gemacht, wir sollten die Patientenakte mit gewählten Worten ausfüllen, denn manche Pat. wollen die lesen und sind sauer, wenn sowas drinsteht, wie "war ungehalten" ; oder ähnliches.
Die dürfen das lesen oder? Das ist ihr Recht:gruebel:

Liebe Grüße
 
In der Psychiatrie gibts da aber eine andere Regelung
 
Ich glaube schon, dass der Patient das Recht hat, seine Akten einzusehen. Deswegen ist es auch immer wichtig, sachlich zu schreiben und nicht auf die emotionale Schiene abzuschweifen, dies muss man manchmal auch neuen Schülern immer wieder klar machen.
 
In der Psychiatrie gibts da aber eine andere Regelung

Dann muss ich mich entschuldigen, in der Psychiatrie weiß ich nicht wie es rechtlich aussieht.

Bei uns haben die Pat. die Möglichkeit, sich ihre akutellen Befunde im Sekretariat ausdrucken zu lassen, eine Kopie der Krankengeschichte (samt Pflegedoku) können sie sich im Büro für Pat.anregungen/beschwerden/... (ich weiß leider nicht wie das genau heißt) anfertigen lassen. Es gibt häufig Pat., die von ihrem Hausarzt Besuch bekommen und die Einsicht nehmen wollen. Wir müssen auch ihnen die Krankengeschichte aushändigen - natürlich mit Erlaubnis des Pat. und unter unserem wachsamen Auge :).

Wir müssen penibel darauf achten, die Doku objektiv zu halten, wird auch immer wieder mal kontrolliert.

Gruß,
Lin
 
Also ich arbeite in der Psychiatrie und kann sagen das auch bei uns jeder Patient das Recht hat seine Akte einzusehen. Dies wird ihm ausschließlich in Akutphasen verwährt, in denen ein Rückschlag in Bezug auf die Therapie zu erwarten ist. Zum Beispiel brauche ich einem wahnhaften Patienten mit gänzlich fehlender KH-Einsicht nicht zu zeigen das die letzten 5 Seiten Pflegeberichte darum gehen das er halluziniert.... Das macht wenig Sinn, aber das Recht hätte er trotzdem.
Wem ich es verwehren darf, sind Angehörige, auch wenn der Patient zehnmal sein Einverständnis gibt. In solchen Momenten entscheide dann ich aufgrund der Erkrankung das der Patient aktuell nicht in der Lage ist solche Entscheidungen zu treffen.
Gab bisher keine Probleme damit.:nurse:
 
Also ich arbeite in der Psychiatrie und kann sagen das auch bei uns
jeder Patient das Recht hat seine Akte einzusehen.
interessant.
meine eigenen Akten durfte ich mit der Begründung, dass es den
Therapieerfolg gefährdet nie einsehen. Die Arztbriefe habe ich zwar
bekommen, die sind aber sachlich gehalten.

Dann werd ich doch direkt mal einen Antrag stellen, dass mir die gesamte
Dokumentation ausgehändigt wird.
 
Das solltest du tun, allerdings kenn ich die Einsicht nur im Beisein des Arztes. Die Frage bleibt nur offen was es Dir bringt deine Pflegedokumentation zu lesen.... Viel Erfolg
 
Danke erstmal an alle für die Antworten.

In meinem Fall geht es auch um einen psychatrischen Aufenthalt eines Familienmitglieds. Der Hausarzt hat zwar den Entlassungsbericht bekommen, darf diesen jedoch nicht weitergeben und auf eine freundliche Nachfrage auf Einsicht der Akten wurde es verwehrt mit der Aussage der behandelnde Arzt hätte ja die Unterlagen.
Aber dort darf er ja auch nicht reinschauen.

Ich werde mir jetzt in Ruhe nochmal eure Links anschauen,
und vielen Dank nochmal.

Lieben Gruß brezel146
 
Hallo zusammen,

grundsätzlich haben Patienten immer das Recht, Einsicht in ihre Dokumentation zu nehmen (davon ausgenommen sind Notizen vom Arzt und Pflegepersonal).
Bei psychiatrischen Erkrankungen dürfen Patienten nur dann Einsicht nehmen, wenn ihre Gesundheit dadurch nicht gefährdet wird.

LG, Krissy
 
Hallo!
Meines Wissen nach haben Patienten,der Hausarzt und ein Bevollmächtiger des Pat. jederzeit das Recht die Pat.akte einzusehen und zwar, wie es so schön heißt:"in die naturwissenschaftlichen objektivierbaren Befunde und Behandlungsfakten".Dazu gehören beispielweise Pflegedokumentationen, Fieberkurven,Op-berichte etc.
 
Hallo,

ich kenne es auch, dass man Anspruch auf Einsicht in Krankenakten hat. Allerdings scheint es da bei psychiatrischen Befunden die ein oder andere Ausnahme zu geben. Denn dort liest man sehr häufig den Vermerk "streng vertraulich, keine Abgabe an den Patienten! Weitergabe nur nach Rücksprache mit dem Unterzeichner".
Sicher kann es im Einzelfall so sein, dass man Patienten in der Akutphase nicht mit einem Arztbrief konfrontieren sollte. Allerdings finde ich es ein Unding, dass so Patienten generell Befunde vorenthalten werden können. Ich persönlich würde wissen wollen, was ein Psychiater über mich schreibt, sollte ich mal zu einem hin müssen (was ich nicht hoffe).

Für mich persönlich wäre es wichtig, jederzeit die Möglichkeit zu haben Unterlagen einzusehen und mir selber ein Bild zu machen. Für mich ein wichtiges Moment um Vertrauen zu fassen und zu erhalten. Denn wenn ein Arzt mir Einblick in meine Daten verwehren möchte, dann habe ich persönlich den Eindruck, dass der mich anschwindeln möchte oder was zu verbergen hat.

Jumanji
 
hallo zusammen,

es gilt der § 810 des BGB

Patienten, bzw. bei minderjährigen Patienten die Eltern, Pflegeeltern oder ein Vormund als Bevollmächtigte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen.

Bei betreuten Erwachsenen verfügt deren jeweilige Betreuer über Akteneinsichtsrecht.

Vom ärztlichen oder pflegerischen Personal empfundene und schriftlich festgehaltene subjektive Einschätzungen zum Befinden des Patienten werden nicht in der Tages- oder Wochenkurve oder in den Akten aufbewahrt, sondern gesondert notiert und aufbewahrt. Auf die Einsicht und/oder Herausgabe einer Kopie dieser Notizen hat der Patient keinen Rechtsanspruch.

wer bei google §810 BGB eingibt, hat auch noch jede Menge Lesestoff...
viel Spaß
 

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