Dekubitusbehandlung mit Beta-Zuckersalbe und unsterilen Kompressen!

Elisabeth schrieb:
Warum verteufeln wir eigentlich immer so schnell was nicht aus einem Pharmabetrieb stammt?

Dem kann ich so nicht zustimmen. Mir ist es prinzipiell erstmal wurscht, wer das ganze hergestellt hat. Es muss aber als Wundtherapeutikum zugelassen sein und dies ist bei Zucker nun mal nicht der Fall.

Hinzu kommt, dass ein häufiger Verbandswechsel die Wundheilung erwiesenermaßen stört, so dass allein deshalb auch die Behandlung mit jodhaltigen Produkten nicht das Mittel der Wahl ist. Mal abgesehen von allen weiteren negativen Eigenschaften.

siehe auch hier: http://www.krankenschwester.de/foru...ten/5729-wundbehandlung-betaisodonasalbe.html
 
Meines Erachtens hat der Arzt das Recht eine neues Medikament zu erstellen. Er ist dann aber auch urheberrechtlich für eventuelle Folgen zuständig. Als Pflegekraft bleibt dir dann nur die Remonstration (natürlich schriftlich in der Pflegedoku) und die Ausführung der Anordnung solange keine Gefahr für das Leben des Pat. durch die Ausführung entsteht.

Ich wiederhole mich: In Deutschland gilt die Therapiehoheit durch den Arzt.

Elisabeth
 
Hallo,
meine Oma hatte auch mal ein kleines Ulcus am re. Knöchel und bat mich, ihr beim VW zu helfen. Ich war damals in der Ausbildung kurz vor dem Examen und unsere Lehrer waren total gegen Zucker, da altmodisch. Ich wollte ihr das ausreden, konnte es aber nicht "... der Dokor hat aber gesagt..." was soll da eine kleine KPS ausrichten können... also hab ich ihr das Bein verbunden (ich denke es war auch mit Betaisodonna gemischt, da braun) und in kürzester Zeit war die Wunde zu!

Alles was altmodisch ist, muss nicht unbedingt schlecht sein! Und vielleicht ist Wundzucker gelegentlich angebracht und der Arzt weiß das aus Erfahrung!
 
also hab ich ihr das Bein verbunden (ich denke es war auch mit Betaisodonna gemischt, da braun) und in kürzester Zeit war die Wunde zu!
Alles was altmodisch ist, muss nicht unbedingt schlecht sein!


Genau so argumentieren meine alten Kollegen alle für Zinksalben ind Dekubitalulcera. Die Wunden heilen ja (trotzdem)...
 
Tachchen,


nun, Fakt ist......ein Arzt hat nicht das Recht neue Medikamente zu erschaffen
und
wie auch eiseule schon sagte, Zucker ist kein zugelassenes Wundtherapeutikum.....
und meine Meinung zu Beta erwähnte ich ja schon.

@Elisabeth.....nun Salbeitee funktioniert...und vor allem ist es zulässig!!! Das ist der Hauptfaktor an der ganzen Geschichte. Außer natürlich es kommt jetzt einer auf die Idee die Teebeutel oder den Tee auf/in die Wunde zu legen/schütten.
Ich kann behaupten das es funktioniert, denn ich habs schon 3x erfolgreich versucht.


Gruß
Dennis
 
@jackdanielsx84x - nun steht Behauptung gegen Behauptung. Könntest du freundlicherweise einen Link einsetzen, der dem Arzt untersagt alternative Methoden in Zusammenhang mit allgemeinmedizinischen Methoden zur Anwendung zu bringen?

Zur Salbeiteeanwendung bei der GKW: dafür wollten wir einen neuen Thread beginnen: Pflegeweisheiten und Pflegemythen in Fachbüchern.

Elisabeth
 
Tachchen,

nun, da steht wohl nicht Behauptung gegen Behauptung sondern Tatsache gegen Behauptung.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

§ 13 Herstellungserlaubnis
(1) 1Wer Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, Testsera oder Testantigene oder Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder auf gentechnischem Wege hergestellt werden, sowie andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere herstellen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen. 3Eine Abgabe an andere im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist als die, die es anwendet. (2) 1Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf nicht 1. der Inhaber einer Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, 2. der Träger eines Krankenhauses, soweit er nach dem Gesetz über das Apothekenwesen Arzneimittel abgeben darf, 3. der Tierarzt im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für a) das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form, b) die Herstellung von Arzneimitteln, die ausschließlich für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus solchen Stoffen enthalten, c) die Herstellung von homöopathischen Arzneimitteln, die, soweit sie zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, d) das Zubereiten von Arzneimitteln aus einem Fertigarzneimittel und arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen, e) das Mischen von Fertigarzneimitteln für die Immobilisation von Zoo-, Wild- und Gehegetieren, soweit diese Tätigkeiten für die von ihm behandelten Tiere erfolgen, 4. der Großhändler für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form, soweit es sich nicht um zur Abgabe an den Verbraucher bestimmte Packungen handelt, 5. der Einzelhändler, der die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, für das Umfüllen, Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln zur Abgabe in unveränderter Form unmittelbar an den Verbraucher, 6. der Hersteller von Wirkstoffen, die für die Herstellung von Arzneimitteln bestimmt sind, die nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik hergestellt werden. 2Die Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Herstellung von Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Testsera, Testantigenen und radioaktiven Arzneimitteln.
(2a) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht der Inhaber einer Krankenhausapotheke oder einer Krankenhaus versorgenden Apotheke für die Herstellung von Arzneimitteln zur klinischen Prüfung bei Menschen, soweit es sich um das Umfüllen, Umpacken oder Umkennzeichnen von Arzneimitteln handelt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind, und die Arzneimittel zur Anwendung in den von diesen Apotheken versorgten Einrichtungen bestimmt sind. (3) Eine nach Absatz 1 für das Umfüllen von verflüssigten medizinischen Gasen in das Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges erteilte Erlaubnis umfasst auch das Umfüllen der verflüssigten medizinischen Gase in unveränderter Form aus dem Lieferbehältnis eines Tankfahrzeuges in Behältnisse, die bei einem Krankenhaus oder anderen Verbrauchern aufgestellt sind. (4) 1Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder liegen soll. 2Bei Blutzubereitungen, Sera, Impfstoffen, Allergenen, Gentransfer-Arzneimitteln, somatischen Zelltherapeutika, xenogenen Zelltherapeutika, gentechnisch hergestellten Arzneimitteln sowie Wirkstoffen und anderen zur Arzneimittelherstellung bestimmten Stoffen, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, ergeht die Entscheidung über die Erlaubnis im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde.
Gruß
Dennis
 
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Reaktionen: eiseule
Hallöle,

ich habe noch mal ein Zitat eingestellt, das nun alle Unklarheiten zur Verwendung von Zucker als Arzneimittel abschließend klärt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

§ 2 Arzneimittelbegriff

.............

(3) Arzneimittel sind nicht
1.
Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
2.
kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
3.
Tabakerzeugnisse im Sinne des § 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes,
4.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, äußerlich am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden, soweit ihnen keine Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind,
5.
(weggefallen)
6.
Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 11 bis 15 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2,
8.
die in § 9 Satz 1 des Transplantationsgesetzes genannten Organe und Augenhornhäute, wenn sie zur Übertragung auf andere Menschen bestimmt sind.

.............
Schönen Gruß
Dennis
 
Vielen Dank für die konkrete Info. Das war mir bis dato so noch nicht bekannt.

Interssanter Aspekt mit dem ich auch beim Doc argumentieren kann. Wäre interessant, was der dazu sagt. Schade, dass wir von dort keine Erklärung bekommen.


Elisabeth

PS Der Thread Pflegeweisheiten und Pflegemythen ist nicht vergessen, brauch aber etwas Zeit dafür... und ein aktuelles Fachbuch. *g*