Das sollte hier auch keiner also ich habe mir folgendes gedacht: Ich habe als Ausbilder zwar die Aufsichtspflicht gegenüber dem Azubi hafte aber nicht für seine Fehler. Der Azubi hat sich strafbar gemacht wegen Körperverletzung lt. § 223 StGB. Es muss nun geklärt werden ob es sich um einen objektiven oder subjektiven Tatbestand handelt.(jetzt könnte ich das noch im Detail erklären bzw. definieren.). Im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung wird nunmehr gefragt ob der Azubi rechtswidrig gehandelt hat. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung haftet die Einrichtung dem Patienten gegenüber auf Schadensersatz. Für die vom Patienten darüber hinaus erlittenen nicht in konkreten Zahlen messbaren Schmerzen und psychischen Belastungen kann er/sie wegen eines Behandlungsfehlers Schmerzensgeld verlangen. Im Rahmen der deliktischen Haftung im Zivilrecht ist nun zu prüfen ob der Azubi fahrlässig, grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Hat er/sie "nur" fahrlässig gehandelt also ein Fall normalen menschlichen Versagens vorliegt bleibt es bei der alleinigen Haftung der Pflegeeinrichtung. Hat der Azubi grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt ist er persönlich Schadensersatzpflichtig.......................................so sind meine Überlegungen