Brauche Hilfe: komme mit meiner Mentorausbildung nicht weiter....

ines2013

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Hallo ich bin neu hier und hoffe auf Hilfe...Ich mache zu Zeit eine Mentorenausbildung und komme mit einer Frage nicht weiter oder sehe die Lösung nicht vielleicht könnt Ihr mir helfen.....:verwirrt:
 
Was ist denn die Frage??

LG opjutti
 
:wavey:ja ich hatte völlig vergessen die frage mit aufzuschreiben.....so jetzt aber.............Während eines Anleitungsprozess verletzt der Azubi den Klienten am Arm der daraufhin in ärztliche Behandlung muss. Wie ist die Situation bezüglich Haftungs-und Strafrecht einzuordnen?? Begründen Sie Ihre Aussage!!..............Ich bin doch in der Aufsichtspflicht gegenüber dem Azubi stehe ich denn nicht dafür gerade???:-?:-?
 
Start: Es geht hier doch nicht um die Anleitungssituation an Sich.

Der Azubi begeht hier möglicherweise eine fahrlässige Körperverletzung.



Zivilrechtlich wären die üblichen Forderungen offen.

Du bist aber da raus, kannst ja nicht den Arm des Azubis führen, damit er unterwegs keine Schäden anrichtet ^^


Edit: Und das war das 3. Post ;) Mit dem bearbeiten Button kannst vorherige Beiträge editieren
 
Dann begründe doch das Ganze mal vernünftig und stelle deine Überlegungen hier ein - wir können dir dann unsere Meinung dazu schreiben und Denkanstösse geben, aber nicht deine Hausaufgabe machen.

Nur - doof dastehen und gerade stehen ist schon etwas dürftig.
 
Das sollte hier auch keiner also ich habe mir folgendes gedacht: Ich habe als Ausbilder zwar die Aufsichtspflicht gegenüber dem Azubi hafte aber nicht für seine Fehler. Der Azubi hat sich strafbar gemacht wegen Körperverletzung lt. § 223 StGB. Es muss nun geklärt werden ob es sich um einen objektiven oder subjektiven Tatbestand handelt.(jetzt könnte ich das noch im Detail erklären bzw. definieren.). Im Rahmen der Strafbarkeitsprüfung wird nunmehr gefragt ob der Azubi rechtswidrig gehandelt hat. Im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung haftet die Einrichtung dem Patienten gegenüber auf Schadensersatz. Für die vom Patienten darüber hinaus erlittenen nicht in konkreten Zahlen messbaren Schmerzen und psychischen Belastungen kann er/sie wegen eines Behandlungsfehlers Schmerzensgeld verlangen. Im Rahmen der deliktischen Haftung im Zivilrecht ist nun zu prüfen ob der Azubi fahrlässig, grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Hat er/sie "nur" fahrlässig gehandelt also ein Fall normalen menschlichen Versagens vorliegt bleibt es bei der alleinigen Haftung der Pflegeeinrichtung. Hat der Azubi grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt ist er persönlich Schadensersatzpflichtig.......................................so sind meine Überlegungen
 
Deine Überlegungen sind sehr differenziert und detailliert in aller Kürze.
Mehr fällt mir dazu auch nicht ein.
 

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