Bitte um Hilfe bei Fallbeispiel Tb7

anne_schubert

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25.07.2007
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Beruf
Azubi Gesundheits-u. Krankenpflegerin 3Lj.
Themenbereich 7:
Pflegehandeln an Qualitätskriterien rechtlicher Rahmenbedingungen sowie wirtschaftliche und ökologischen Prinzipien.

Ich habe hier ein Fallbeispiel mit dem ich absolut nicht klar komme, dies aber nächste Woche noch abgeben muss! Würde mich wahnsinnig über Hilfe freuen!

Fallbeschreibung:
Sie haben Nachtdienst und betreuen eine 70-jährige Patientin Meier, die vom ambulanten Pflegedienst morgens im Bad aufgefunden wurde, nachdem Sie beim Toilettengang gestürzt war.

Sie hat eine Platzwunde am Kopf, welche chirurgisch versorgt wurde. In der Nacht wird Frau Meier zunehmend unruhiger und hat massive Orientierungsstörungen. Ihre Gesamtsituation hat sich verschlechtert. Nach telefonischer Anordnung des Bereitschaftsarztes verabreichen Sie Beruhigungstropfen und bringen vorsorglich Bettgitter an.

Aufgaben:
1. Welche rechtlichen Gesichtspunkte werden im Fall berührt? Nennen und erläutern Sie diese! 6+6 Punkte

2. Nehmen Sie zu den Begriffen Rechts- u. Geschäftsfähigkeit Stellung und beziehen Sie beide auf die Patientin. Welche Maßnahmen sind vom Tagesdienst daraus abzuleiten? 6 Punkte

3. Welche rechtlichen Aspekte waren bei der chirurgischen Versorgung zu berücksichtigen?
Welche Voraussetzungen musste die Patientin dabei erfüllen? 5 Punkte

4. Erläutern Sie, unter welcher (4) rechtlichen Voraussetzung Fixierung erlaubt ist! Geben Sie 5 weitere Beispiele für freiheitsberaubende Maßnahmen an! 4+5 Punkte

Ich wäre echt froh über Hilfe... ich verzweifel sonst!
 
Hallo, ich weiß nicht so recht ob ich dir helfen kann, aber mal abgesehen davon, daß es nicht so o.k. ist, wie der Arzt reagiert hat (Patientin einfach "niederbügeln", noch dazu, ohne sich selbst ein Bild von der Situation zu machen), könnte sich ja wer weiß was im Kopf der Patientin abspielen (Blutung...).

Das mit dem Bettgitter gilt eigentlich als Freiheitsberaubung und muß eigentlich von höherer Instanz abgesegnet werden. Falls es darum geht, würde ich mich mal erkundigen, wie das bei euch im Haus mit Fixierungen so gehandhabt wird.
 
Wir machen hier keine Hausaufgaben. Was wir machen: Denkanstösse geben. Also stell' bitte Deine Lösungsansätze ins Netz, erst dann können und wollen wir Dir helfen. :wink:
 
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Das war mir schon klar! Habe auch nicht erwartet alle Aufgaben gelöst zu bekommen! Ich brauch nur einen Denkanstoß!
Zum Beispiel: Geht es hier nur um Freiheitsberaubung oder gibt es noch andere rechtliche Gesichtspunkte womit ich diesen Fall betrachten muss?

Geht die 4 Aufgabe so durch?
  • Diese Art der Einschränkung der Bewegungsfreiheit muss durch einen Richter angeordnet sein (mit der Festlegung in welcher Art, bei welchen Situationen und maximale Dauer der Anordnung).
  • Tritt ein Notfall ein, darf der behandelnde Arzt für maximal 24 Stunden die Fixierung mit Bettgittern genehmigen, dauert sie länger, hat er einen Richter zu verständigen.
  • Während einer Pflegesituation ist es möglich, kurzfristig Bettgitter hochzustellen, solange die Pflegekraft in unmittelbarer Nähe ist und sie bald wieder herunter lässt (hier gilt es nicht als Freiheitsberaubung, sondern z.B. als offentsichtlicher Schutz während man das Bett hochstellen muss o.ä.)
  • Hat der Patient einen rechtlichen Betreuer, dessen Aufgabenbereich die Gesundheitssorge umfasst, so muss der Betreuer einverstanden sein und gleichzeitig die Freiheitsbeschränkung durch ein Bettgitter beim Vormundschaftsgericht beantragen.
  • Ist ein Patient einsichts- und steuerungsfähig und stimmt den Bettgittern zu, grenzt er selber seine Freiheit ein, die Freiheitsbeschränkung ist durch die Einwilligung gerechtfertigt.


Andere freiheitsberaubende Maßnahmen:
  • Fixierung einzelner/aller Extremitäten
  • Abschließen das Zimmers
 
Hallo Anne,

zur 1. Frage:

Grundgesetz
Die Grundrechte
Artikel (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Artikel (2) Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 104 des Grundgesetzes:

(Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung)
(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Gilt nur in Zusammenhang mit strafbaren Handlungen, deshalb schreibe ich ihn hier nicht rein.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (da weiß ich nicht, ob das auch für fixierte Patienten im Krankenhaus etc. gilt...)

BGB
§ 1 Beginn der Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.


Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie setzt mit der Vollendung der Geburt ein und endet mit dem Tode.

Geschäftsfähigkeit als Sonderfall der Handlungsfähigkeit ab dem 18. Lebensjahr, rechtswirksame Willenserklärungen bzw. Geschäfte abzuschließen bzw. abzugeben.

Zu 4) Ich finde Aufgabe 4 gut beantwortet. Vielleicht als Ergänzung noch: Fixierung sollte das letzte zur Verfügung stehende Mittel sein und darf nur so lange eingesetzt werden, wie die Gefahr durch weniger einschneidende Maßnahmen nicht abgewendet werden kann.
Eine schriftliche ärztliche Anordnung der Fixierung ist zwingend erforderlich.
Das setzt voraus, dass sich der Arzt selbst von der Notwendigkeit der Fixierung überzeugt. Daher sind "Ferndiagnosen" über Telefon nicht zulässig. Die Fixierungsanordnung ist zu befristen und sofort aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen.

Freiheitsberaubende Maßnahmen: Hochstellen des Bettgitters, Einsperren im Zimmer oder im Wohnbereich, Fixieren auf dem Stuhl, Sessel oder Rollstuhl, mit Hilfe eines Bauchgurts, der unter den Armlehnen und hinter der Rückenlehne durchgeführt wird, 4-Punkt-Fixierung an Armen und Beinen, Maßnahme dann wenn das Bettgitter nicht ausreicht.
5-Punkt Fixierung. Alle vier Extremitäten und der Körperrumpf werden mit dieser Fixierungsmethode ruhig gestellt.

Ich weiß nicht, ob Wegnahme des Rollators, Gehstocks, Rollstuhls auch zur Freiheitsberaubung gehört, könnte es mir aber vorstellen, da dem Patienten die Möglichkeit genommen wird, den Bereich zu verlassen wo er sich gerade befindet.

Gabe von Psychopharmaka, die mit der Absicht gegeben werden den Pat. zu sedieren. Auch hier weiß ich nicht, ob es zur Freiheitsberaubung rechtlich betrachtet gezählt wird. Nach meinem Empfinden wäre das schon Freiheitsberaubung, weil dem Pat. auch hier die Möglichkeit genommen wird Dinge zu tun die er möchte.

Telefongespräche verbieten, ebenfalls Freiheitsberaubung?

MfG
Helen.
 
Hallo Anne,

zu Frage 2: die Rechts- und Geschäftsfähigkeit der Patientin ist bei der Versorgung der Platzwunde vermutlich noch vorhanden gewesen, sonst hätte sie gegen die Versorgung protestiert, auch der ambulante Pflegedienst hat ja nichts gegenteiliges behauptet.

Der Frühdienst muß festlegen, inwieweit ,Bettgitter, Sedierung oder vielleicht zusätzliche Fixierung oder andere Maßnahmen noch nötig sind, zum Eigenschutz der Patientin, da die Patientin nachts noch desorientiert war.

zu Frage 3: Die Pat. mußte mit der chirurgischen Versorgung einverstanden sein (sie braucht sich nicht zu erklären, sondern es reicht, wenn sie sich dagegen nicht wehrt).

MfG,
Helen.
 
Hallo anne_schubert!

[...]
Nach telefonischer Anordnung des Bereitschaftsarztes verabreichen Sie Beruhigungstropfen und bringen vorsorglich Bettgitter an.[...]

Denkanstoß: Wie sieht normalerweise eine Arztanordnung aus? Welche Probleme könnten sich für dich aus der oben genannten Form der Anordnung ergeben?


Schönen Gruß, Gego.
 
Mir fehlt irgendwie die Angabe von Verwandten oder Bezugspersonen
 
Danke an alle für die Hilfe!
Habe diese Hausarbeit gestern abgegeben!
Wenn ich im Januar wieder Schule habe, bekomme ich die Lösung! Diese stelle ich dann natürlich ins Netz, um alle unklarheiten zu beseitigen!
Bye Bye
:flowerpower:
 
Hallo zusammen,

habe noch was zum Thema gefunden:

BGB § 823

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


StGB § 239

Wer widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.

StGB § 32

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


BGB 1906, Abs. 4

Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes ist auch nötig, wenn einem Betreuten durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen wird (sog. unterbringungsähnliche Maßnahmen).

MfG,
Helen.
 

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