Berufsbezeichnung

Cistrose

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24.04.2024
Beiträge
77
Ort
Bayern
Beruf
Gesundheits-und Krankenpflegerin,Altenpflegerin
Funktion
Praxisanleiterin, Wundexpertin ICW
Mein AG möchte das jeder auf seinem Schild "Pflegefachmann/-frau" drauf stehen hat. Einfach nur deshalb, um bei Patienten keine Verwirrung zu erzeugen.
Ich habe Zweifel, da ich nicht die Berechtigung habe, diese Berufsbezeichnung zu tragen. Es ist rechtlich geschützt und kann ein Bußgeld nach sich ziehen. Das interessiert keinen.
Der AG ändert einfach alle Namenschilder und hat jedem MA in seinem Fach ein neues Namensschild mit neuer Berufsbezeichnung gelegt.

Darf der AG das wirklich durchsetzen?
Wie ist es eigentlich mit der rechtlichen Umbenennungß Jede Pflegefachperson hat in seiner Urkunde stehen, in welchem Setting er die Ausbildung gemacht hat. Wie wäre es dann bei einer Umbenennung von GuKp zu Pflegefachfrau/mann?
 
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Die Frage wurde bei uns vor vielen Jahren auch gestellt:
Alle wurden zu „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ . Viele KollegInnen haben sich geweigert, das Namensschild zu tragen. Eine echte Antwort, ob die „Umbenennung“ zulässig ist, wurde nie gegeben.
Das „Nicht-Tragen“ wurde toleriert.
Wenn du eine rechtlich verbindliche Information bekommst wäre ich sehr interessiert.

LG Einer

P.S. Als Funktionskraft war ich selbst nicht betroffen‍♂️
 
Die Frage wurde bei uns vor vielen Jahren auch gestellt:
Alle wurden zu „Gesundheits- und Krankenpfleger/in“ . Viele KollegInnen haben sich geweigert, das Namensschild zu tragen. Eine echte Antwort, ob die „Umbenennung“ zulässig ist, wurde nie gegeben.
Sie war zulässig, da das damalige Krankenpflegegesetz in §23 (Kinder-)Krankenschwestern oder -pflegern ausdrücklich die Erlaubnis erteilte, die neue Berufsbezeichnung zu führen.

§ 1 Führen der Berufsbezeichnungen
(1) Wer eine der Berufsbezeichnungen
1. „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder
2. „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
führen will, bedarf der Erlaubnis.

§ 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ oder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“ oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“ nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1Abs. 1 Nr. 1 oder 2.


Im Pflegeberufegesetz lautet der entsprechende Passus wie folgt:

§ 64 Fortgeltung der Berufsbezeichnung

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

 
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Das Umbenennen meiner Berufsurkunden ( ich bin examinierte Gesundheits-und Krankenpflegerin & examinierte Altenpflegerin), würde sich NUR unter der Voraussetzung lohnen, wenn ich beides auf einer einzigen Urkunde stehen hätte. ZB "Pflegefachfrau im Setting Akutpflege und Langzeitpflege).

Da ich zur Einstufung meines Tarifes beide Examen vorlegen muss (Anerkennung meiner Berufserfahrung), könnte ich mir zwei durch eines sparen.

Ich glaube aber, dass es ein sehr komplizierter Fall ist, weil es solche Pk mit zwei Grundausbildungen eher weniger gibt und ich glaube, die Regierung hat was besseres zutun, um sich damit zu beschäftigen
 
Eine echte Antwort, ob die „Umbenennung“ zulässig ist, wurde nie gegeben.
Habe gestern rein aus Interesse unsere Regierung in einem bayrischen Bezirk angeschrieben.
Dort schreibt man, eine Umbenennung mit der neuen Berufsbezeichnung ist nicht möglich. Gukp bleibt Gukp. Daraus kann man keine neue Ausbildung machen.
 
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Was bei uns in Bayern aber ganz merkwürdig ist, ist die Tatsache, dass man einen Guk- Abschluss in Verbindung mit dem Bachelor als Pflegefachmann/-Frau umschreiben lassen kann.
Ich sehe da die Verhältnismäßigkeit nicht, denn beide Grundausbildungen sind keine Studiengänge an der Hochschule..Warumsollte dann ein Guk mit Bachelor ein Pflegefachmann/-frau sein.

Unverständlich
 
Weil man bei Pflegefachfrau bzw. -mann (oder -person) erstmals den akademischen Grad zur Berufsbezeichnung führen kann?
 
Wenn man sich als Guk für die Schweiz entscheidet, bekommt man auch ohne Bachelor eine Umschreibung zum Pflegefachmann/-frau ...
Aber das war für mich nur zur Wissenerweiterung interessant , da ich stolz auf meiner Bezeichnung Guk bin...
 
Wenn man sich als Guk für die Schweiz entscheidet, bekommt man auch ohne Bachelor eine Umschreibung zum Pflegefachmann/-frau ...
Schweiz ist wieder etwas anders als bei uns; zwar lautet die Berufsbezeichnung genauso wie die neue bei uns, Du kannst dort aber entweder die Ausbildung an der HöFa machen (entspricht wohl in etwa einer BFS bei uns) oder aber studieren (Hochschule).
Das gilt aber m. W. nur in der deutschsprachigen Schweiz, in der restlichen Schweiz geht wohl nur Studium.
 
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Meine Güte ein Durcheinander mit den ganzen Profis :mrgreen:
Das gilt aber m. W. nur in der deutschsprachigen Schweiz, in der restlichen Schweiz geht wohl nur Studium.
Dann gilt das auch für die in DE ausgebildeten Pflegefachpersonen ohne Studium nehme ich an oder? Die Ausbildung Guk und Pflegefachmann haben doch die gleiche - wie soll ich sagen - "Reichweite" der Anerkennung ?
 
Dann gilt das auch für die in DE ausgebildeten Pflegefachpersonen ohne Studium nehme ich an oder? Die Ausbildung Guk und Pflegefachmann haben doch die gleiche - wie soll ich sagen - "Reichweite" der Anerkennung ?
Soweit ich weiß, ja; denn die meisten Länder Europas (EU, aber m. W. auch Schweiz, Norwegen usw.) erkennen ihre pflegerischen Berufsabschlüsse gegenseitig an. Jedenfalls unsere Krankenpflegeausbildung. 8-)
 
Soweit ich weiß, ja; denn die meisten Länder Europas (EU, aber m. W. auch Schweiz, Norwegen usw.) erkennen ihre pflegerischen Berufsabschlüsse gegenseitig an. Jedenfalls unsere Krankenpflegeausbildung. 8-)
Richtig. Und nach der Anerkennung darf man dann natürlich die Berufsbezeichnung des jeweiligen Landes führen.
 
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in GR heißt es Nosokoma
Dort möchte ich vielleicht noch hin..
 

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