Hallo,
ich würde mich zumindest erst erkundigen! NRW hat 3 Hochschulstandorte und bildet die Leute gemäß deren Richtlinien für die Ausbildung aus...ich kan mir sehr gut vorstellen, dass Du Probleme kriegen könntest.
Meine Kommilitonin (im ersten Studium in Bielefeld) kam übrigens 3 x/ Woche aus Hannover nach BI! Machbar ist es also...
Du musst ja auch nur während 2 Semestern wirklich häufig da hin....das 3. ist das Praxissemster, in dem Du eh in der Schule bist und nur einmal /Woche eine Begleitveranstaltung hast. Im 4. schreibst Du die Masterarbeit. Es geht hier also um 2 x 14 Wochen, die Du wirklich lange pendeln müsstest!
Zur Honorarkraft: diese wird nur für den Unterricht bezahlt und ist nicht fest angestellt! Du müsstest also jede Woche 10 Stunden unterrichten....zumal gehörst Du halt auch nicht zum Team.
Ausserdem: es geht nicht ums das Unterrichten, sondern darum den Schulablauf kennen zu lernen. Als Honorarkraft hats du dort i.d.R. kein Büro, erhält nur eine Vergütung für geleisteten Untericht und tust dieses quasi auf selbständiger Basis.
Da der Link nicht funktioniert, hier die ersten 2 Paragraphen.
Verordnung
zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes
(DVO-KrPflG NRW)
Aufgrund des § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze (KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776), wird verordnet:
[h=2]§ 1[/h]§ 1
Die hauptberufliche Leitung sowie die hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer einer Schule nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG müssen über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrPflG i.V.m. § 2 KrPflG und über den Grad „Diplom-Berufspädagogin/Diplom-Berufspädagoge – Fachrichtung Pflege (FH)“ oder über eine gleichwertige berufspädagogische Hochschulausbildung verfügen.
[h=2]§ 2[/h]§ 2
Das Verhältnis fachlich und berufspädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte nach § 1 zur Zahl der Ausbildungsplätze beträgt 1 (Vollzeit) zu 25.