Hallo zusammen,
Ursprünglich ging es in diesem Beitrag um Weglauftendenz/Hinlauftendenz in krankhafter Verkennung der Situation aus einem Pflegeheim.
Wie weit die Krankhaftigkeit in Lin´s Fall (Eigenentlassung aus einer somatischen Station nach abgeschlossener Behandlung und Entlassung aus einer wahrscheinlich geschlossenen Einrichtung) gegeben ist, vermag ich nicht zu entnehmen. Aufgrund der fortgesetzten Schilderung bleibt aber stehen:
1. Der Patient hat keinen Beschluss zur geschlossenen Unterbringung. Er ist also freiwillig da und kann auch nach freiem Willen entscheiden, ob er geht.
Eine nachgehende Sorgfaltspflicht entsteht dann, wenn aufgrund der Erkrankung sein Leben in Gefahr ist oder er andere gefährden kann. Die Verfolgung ist dann Sache der Polizei.
2.Wenn der Pat. nicht fremd-/eigengefährdend einzustufen ist, und er auch nicht unterschreibt, daß er entgegen ärztlichem Rat geht, ist die Situation zu dokumentieren, natürlich unter Hinzuziehung des Arztes, der stellvertretend für den Vertragspartner Krankenhaus haftungsrechtlich als direkter Vertragspartner gilt. Die Information an die Angehörgen über die Tatsache ist, denke ich, durchaus als "mutmassliches Interesse" des Patienten einzustufen.
3. Die Rechtslage in Deutschland und in Österreich (Lin schildert aus Österreich) mögen sich im Groben ähneln, scheinen jedoch im Detail unterschiedlich zu sein. Dieses führt auch zu unterschiedlichen Verfahren bei der beschriebenen Situation. Übrigens sind auch in Deutschland die Unterbringungsgesetze Ländersache und somit in geringen Details voneinander abweichend.
Ursprünglich ging es in diesem Beitrag um Weglauftendenz/Hinlauftendenz in krankhafter Verkennung der Situation aus einem Pflegeheim.
Wie weit die Krankhaftigkeit in Lin´s Fall (Eigenentlassung aus einer somatischen Station nach abgeschlossener Behandlung und Entlassung aus einer wahrscheinlich geschlossenen Einrichtung) gegeben ist, vermag ich nicht zu entnehmen. Aufgrund der fortgesetzten Schilderung bleibt aber stehen:
1. Der Patient hat keinen Beschluss zur geschlossenen Unterbringung. Er ist also freiwillig da und kann auch nach freiem Willen entscheiden, ob er geht.
Eine nachgehende Sorgfaltspflicht entsteht dann, wenn aufgrund der Erkrankung sein Leben in Gefahr ist oder er andere gefährden kann. Die Verfolgung ist dann Sache der Polizei.
2.Wenn der Pat. nicht fremd-/eigengefährdend einzustufen ist, und er auch nicht unterschreibt, daß er entgegen ärztlichem Rat geht, ist die Situation zu dokumentieren, natürlich unter Hinzuziehung des Arztes, der stellvertretend für den Vertragspartner Krankenhaus haftungsrechtlich als direkter Vertragspartner gilt. Die Information an die Angehörgen über die Tatsache ist, denke ich, durchaus als "mutmassliches Interesse" des Patienten einzustufen.
3. Die Rechtslage in Deutschland und in Österreich (Lin schildert aus Österreich) mögen sich im Groben ähneln, scheinen jedoch im Detail unterschiedlich zu sein. Dieses führt auch zu unterschiedlichen Verfahren bei der beschriebenen Situation. Übrigens sind auch in Deutschland die Unterbringungsgesetze Ländersache und somit in geringen Details voneinander abweichend.