Verlegung von Bewohnern in den geschützten Bereich

narde2003

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Hallo Kolleginnen und Kollegen der Altenpflege,

ich habe eine Frage an euch. Meine Mutter erzählte mir gerade ein Vorgehen in einem Altenheim, das ich mir nicht so ganz erklären kann ob dies üblich ist:

Eine Bewohnerin, etwas dement, mit leichter Weglauftendenz.
Diese lebte bis vor einigen Tagen im Wohnbereich. Die Tochter ist die Betreuerin. Da diese in Urlaub gefahren ist, hat die Schwester der Patientin die Rolle für diese Zeit übernommen.
Beim Besuch im Altenheim, teilt ihr eine Pflegekraft mit, dass man die Bewohnerin gerne in den geschützten Bereich verlegen möchte, da die Weglauftendenz besteht, ob sie einverstanden wäre. Die Schwester der Patientin bittet die Pflegekraft, bis zur Rückkehr - 5 Tage - der Tochter zu warten und dies mit ihr zu besprechen.
Beim Besuch am nächsten Tag ist das Zimmer leer, die Bewohnerin wurde auf die geschützte Station verlegt, ohne Einwilligung. Die Möbel des Zimmers wurden teils entsorgt, teils im Keller untergestellt.

Da ich mich in diesem Bereich nicht wirklich auskenne, darf das ohne Einwilligung gemacht werden, eine Bewohnerin auf eine geschützte Station ohne Zustimmung der Betreuerin verlegen?
Ich verstehe einerseits, dass jemand mit einer Weglauf- oder Hinlauftendenz auf einer geschützten Station besser untergebracht ist, allerdings glaube ich auch wieder, dass diese nicht erst seit einem Tag besteht, und deshalb ohne Einwilligung verlegt werden darf.

Schönen Sonntag
Narde
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo narde,
je nach Bundesland reicht nicht mal die Zustimmung des Betreuers, sondern muss eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden.
Das ist schlichtweg Willkür und Freiheitsberaubung.
MfG
rudi
 
schließe mich der Meinung von Rudi an. Das ist Freiheitsberaubung. da eure Bewohnerin nicht mehr frei entscheiden kann wo sie hingehen möchte ist das in Deutschland eigentlich eine Freiheitsberaubung. Und da zählt es auch nicht wenn die BW dement ist. wir haben bei uns nur demente BW und dürfen KEINE Tür zuschließen, noch nicht mal andere Türgriffe, wo die BW evtl nicht mit klar kommen, anbauen.
 
Also soweit ich weiß, darf ich als verantwortliche Pflegekraft vorübergehende
freiheitsberaubende Maßnahmen ergreifen, wenn ich damit eine Gefährdung
des Bewohners abwenden kann/muß.
Ich muß dies nur hinreichend begründen und auch exakt dokumentieren und
natürlich sobald als möglich eine gerichtliche Entscheidung und/oder die
Zustimmung des Betreuers einholen.

Feli
 
Also soweit ich weiß, darf ich als verantwortliche Pflegekraft vorübergehende
freiheitsberaubende Maßnahmen ergreifen, wenn ich damit eine Gefährdung
des Bewohners abwenden kann/muß.[...]

Fast richtig! Nur eine unmittelbare Gefahr darf durch freiheitsberaubende Maßnahmen abgewendet werden.

In dem hier geschilderten Fall kann ich jetzt keine unmittelbare Gefahr erkennen nur die Möglichkeit des weglaufens besteht ja und nicht der akute unmittelbare "Fluchtversuch".

Die Verlegung in die geschützte Abteilung stellt unter anderem auch einen "Verwaltungsakt" dar und ist somit auch Verwaltungsrechtlich angreifbar.

Ob die Schwester der Patientin in dem geschilderten Fall überhaupt berechtigt ist Entscheidungen zu treffen, wage ich zu bezweifeln. Ich habe das so verstanden, daß die Tochter die (gesetzliche) Betreuerin ist. Diese Betreuungsaufgabe kann sie nicht so ohne weiteres "abtreten".

Was die teils "entsorgten" Möbel angeht, so sehe ich das als Sachbeschädigung oder sogar als Diebstahl an. (Könnte aber vielleicht sein, daß im Heimvertrag da eine Klausel drin ist...)

Ich sehe den Fall so, daß das Heim ohne Einverständnis der gesetzlichen Betreuerin gehandelt hat. Meiner Meinung nach hätte das Heim entweder auf die Betreuerin warten müssen, oder einen entsprechenden Gerichtsbeschluß erwirken. (Wohl eher nur bei akuter Gefahr möglich und nicht bei latenter.)
 
"Fast richtig", grummel!
Ne ernsthaft, danke für die Korrektur, bin ja immer froh, wenn ich was dazu
lernen kann, das ist ja auch einer der Gründe, weswegen ich mich hier im
Forum rumtreibe.
In meiner Laufbahn habe ich aber immer - Paragraphen oder ärztliche Anordnungen hin oder her - fast jedes Mittel ergriffen, wenn dadurch der
Bewohner vor Schaden bewahrt werden konnte.
Ich konnte es aber auch immer begründen, und es wurde bisher in allen Fällen
auch akzeptiert.

Feli
 
Diese Verlegung ist ohne Zustimmung des Bewohners bzw seines Betreuers gesetzwiedrig !

Der Bewohner hat in seinem Heimvertrag ein ganz bestimmtes Zimmer mit einer ganz bestimmten Ausstattung ausgewählt und festgelegt, eine Verlegung geht also nur mit Änderung des Heimvertrages und also auch Zustimmung des Betroffenen.
Siehe auch
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSF...xt-Ihre-Rechte-als-Heimbewoh,property=pdf.pdf

Ist ein ziemlich langes und ausführliches Dokument, das Zitat ist auf Seite 30 zu finden:
Verlegung
Das im Heimvertrag genau bezeichnete Zimmer oder die Wohnung ist Ihnen damit garan-
tiert. Eine einseitig vom Heimträger vorgenommene Verlegung, der Sie (oder Ihr Vertreter)
nicht ausdrücklich zugestimmt haben, wäre somit unzulässig. Das gilt auch für Bewohner-
innen und Bewohner von Mehrbettzimmern. Der Lebensbereich um das Bett und die dazu
gehörenden Einrichtungsgegenstände des Zimmers sind die „Wohnung“ der Bewohnerin
oder des Bewohners, die nicht gegen Ihren Willen verändert werden darf.
Hülsi
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo,

ihr habt mir schon mal weitergeholfen, da ich dachte mein Rechtsverständnis wäre nicht in Ordnung.
Hülsi, dein Link ist sicher gut.
Mir geht es garnicht so um die Möbel, was allerdings meines Erachtens auch dreist ist, als um die Willkür. Ähm, blöde Frage, warum darf man auf einer beschützenden Station keine eigenen Möbel haben?
Ich werde euch berichten wie sich die Sache weiterentwickelt, da die Betreuerin diese Woche aus dem Urlaub kommt.
Die Pflegekraft der beschützenden Station, meinte zur Schwester der Bewohnerin, sie wisse gar nicht warum die Bewohnerin jetzt bei ihr wohnt, da sie nicht wirklich in die Gruppe passt, sie wäre zu "fit".

Liebe Grüsse
Narde
 

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