Hi!
In allen pflegerelevanten Gesetzen (Krankenpflegegesetz, Ausbildungsordnung, KPH etc.) steht diese schoene Formulierung.
http://www.geroweb.de/krankenpflege/krankenpflegegesetz.html
$2 Abs. 2
Nur, was wird da alles drunter gefasst? Was ist "unzuverlaessig zur Berufsausübung"?
Gut Worst-Case Fälle, Opiatjunkie mit Eintrag ins BTM Register und Vorstrafe als Dealer oder die Krankenschwester oder der Pfleger diewo einen Patienten umbringt, kann ich mir ja so vorstellen. Aber wo ist die Grenze? Googlen hat da bisher nur immer den Gesetzestext als solches ergeben. Kennt aber jemand von euch einen guten Kommentar oder relevante Gerichtsurteile wo's etwas genauer ausgelegt und erläutert wird? Wer ist die entziehende Behörde? Kreisgesundheitsamt, RP Landesministeruim?
Gruss
tunix
In allen pflegerelevanten Gesetzen (Krankenpflegegesetz, Ausbildungsordnung, KPH etc.) steht diese schoene Formulierung.
http://www.geroweb.de/krankenpflege/krankenpflegegesetz.html
$2 Abs. 2
Nur, was wird da alles drunter gefasst? Was ist "unzuverlaessig zur Berufsausübung"?
Gut Worst-Case Fälle, Opiatjunkie mit Eintrag ins BTM Register und Vorstrafe als Dealer oder die Krankenschwester oder der Pfleger diewo einen Patienten umbringt, kann ich mir ja so vorstellen. Aber wo ist die Grenze? Googlen hat da bisher nur immer den Gesetzestext als solches ergeben. Kennt aber jemand von euch einen guten Kommentar oder relevante Gerichtsurteile wo's etwas genauer ausgelegt und erläutert wird? Wer ist die entziehende Behörde? Kreisgesundheitsamt, RP Landesministeruim?
Gruss
tunix