Tariftreuepflicht und Entlohnung

Woodward

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Beruf
Betreuungskraft
Hallo liebe Kollegen,

mich beschäftigt eine ganz grundsätzliche Frage zum Thema Entlohnung: Einerseits besteht seit letztem September die Tariftreuepflicht, andererseits gibt es den Pflegemindestlohn von mittlerweile 17,65 für examinierte Kräfte – unter welchen Bedingungen ist der AG berechtigt, Letzteren anzuwenden? Wenn ich das richtig verstanden habe, MUSS er sich gemäß Tariftreuepflicht bei der Entlohnung doch nach geltenden Tarifen richten bzw. im vorliegenden Fall nach dem regional durchschnittlichen Niveau von 23,86 pro Stunde für Fachkräfte (NRW). Oder gibt es da Ausnahmen? Blicke da leider nicht so recht durch und wäre für jede Hilfe dankbar.

Liebe Grüße
Woodward
 
Einerseits besteht seit letztem September die Tariftreuepflicht, andererseits gibt es den Pflegemindestlohn von mittlerweile 17,65 für examinierte Kräfte – unter welchen Bedingungen ist der AG berechtigt, Letzteren anzuwenden? Wenn ich das richtig verstanden habe, MUSS er sich gemäß Tariftreuepflicht bei der Entlohnung doch nach geltenden Tarifen richten bzw. im vorliegenden Fall nach dem regional durchschnittlichen Niveau von 23,86 pro Stunde für Fachkräfte (NRW).
Der Tarif ist immer nur Minimum.
Drüber geht immer.


Tariflöhne sind Mindestsätze. Dem Arbeitgeber steht es frei, seine Beschäftigten besser zu bezahlen. Schlechter ist allerdings nicht erlaubt. Auch Betriebsvereinbarungen (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) oder Einzelarbeitsverträge dürfen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht schlechter stellen als der Tarifvertrag. Der hat Vorrang.“