gluecklich schaetzen darf man sich, wenn man eine ohne selbstbeteiligung inne hat. und die differenzierung zwischen leichter und mittleren ueberlassen wir lieber den richtern, zumal die beweiskraft dem ag obliegt und weitere kriterien beachtet werden muessen, siehe:
Bei normaler (= mittlerer) Fahrlässigkeit wird eine vollständige Haftungsfreistellung abgelehnt. Die Aufteilung richtet sich nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Der Schaden wird sich daher nicht immer hälftig teilen lassen.
Kriterien sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe seines Arbeitsentgelts und unter Umständen auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten. Nicht berücksichtigt werden darf aber zum Beispiel die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Dies wäre ein Verstoß gegen § 78 BetrVG.
Die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird bei der Arbeitnehmerhaftung zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Nach § 619a BGB muss der Arbeitgeber (darlegen und) beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verschuldet hat. (Beweislastumkehr). Die Nichterweislichkeit geht also zu seinen Lasten.
Ein Mitverschulden des Arbeitgebers, z.B. aufgrund einer fehlenden Einweisung oder Unterrichtung des Arbeitnehmers, wird auf ein Verschulden des Arbeitnehmers angerechnet. Die Schwierigkeit für den Arbeitgeber besteht in der Praxis darin, dass er die Haftungsvoraussetzungen und den hierdurch eingetretenen Schaden vollumfänglich nachweisen muss.
daher in jedem fall rechtsbeistand einholen, am besten rechtsschutzversichert sein, mein tip
Bei normaler (= mittlerer) Fahrlässigkeit wird eine vollständige Haftungsfreistellung abgelehnt. Die Aufteilung richtet sich nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Der Schaden wird sich daher nicht immer hälftig teilen lassen.
Kriterien sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe seines Arbeitsentgelts und unter Umständen auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten. Nicht berücksichtigt werden darf aber zum Beispiel die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Dies wäre ein Verstoß gegen § 78 BetrVG.
Die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird bei der Arbeitnehmerhaftung zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Nach § 619a BGB muss der Arbeitgeber (darlegen und) beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verschuldet hat. (Beweislastumkehr). Die Nichterweislichkeit geht also zu seinen Lasten.
Ein Mitverschulden des Arbeitgebers, z.B. aufgrund einer fehlenden Einweisung oder Unterrichtung des Arbeitnehmers, wird auf ein Verschulden des Arbeitnehmers angerechnet. Die Schwierigkeit für den Arbeitgeber besteht in der Praxis darin, dass er die Haftungsvoraussetzungen und den hierdurch eingetretenen Schaden vollumfänglich nachweisen muss.
daher in jedem fall rechtsbeistand einholen, am besten rechtsschutzversichert sein, mein tip