Selbstbeteiligung bei Einbruch ins Dienstauto und Diebstahl?

gluecklich schaetzen darf man sich, wenn man eine ohne selbstbeteiligung inne hat. und die differenzierung zwischen leichter und mittleren ueberlassen wir lieber den richtern, zumal die beweiskraft dem ag obliegt und weitere kriterien beachtet werden muessen, siehe:


Bei normaler (= mittlerer) Fahrlässigkeit wird eine vollständige Haftungsfreistellung abgelehnt. Die Aufteilung richtet sich nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Der Schaden wird sich daher nicht immer hälftig teilen lassen.
Kriterien sind die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes und durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe seines Arbeitsentgelts und unter Umständen auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten. Nicht berücksichtigt werden darf aber zum Beispiel die Mitgliedschaft im Betriebsrat. Dies wäre ein Verstoß gegen § 78 BetrVG.

Die Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird bei der Arbeitnehmerhaftung zu Gunsten des Arbeitnehmers modifiziert. Nach § 619a BGB muss der Arbeitgeber (darlegen und) beweisen, dass der Arbeitnehmer den Schaden verschuldet hat. (Beweislastumkehr). Die Nichterweislichkeit geht also zu seinen Lasten.

Ein Mitverschulden des Arbeitgebers, z.B. aufgrund einer fehlenden Einweisung oder Unterrichtung des Arbeitnehmers, wird auf ein Verschulden des Arbeitnehmers angerechnet. Die Schwierigkeit für den Arbeitgeber besteht in der Praxis darin, dass er die Haftungsvoraussetzungen und den hierdurch eingetretenen Schaden vollumfänglich nachweisen muss.

daher in jedem fall rechtsbeistand einholen, am besten rechtsschutzversichert sein, mein tip
 
auch unter den arbeitgebern gibt es ausnahmen: diese zaehlen wohl zu den tarifvertraglich besser ausgehandelten haftungsbedingungen:


  • Veränderung durch Tarifvertrag
Durch Tarifvertrag kann der innerbetriebliche Schadensausgleich nicht abbedungen werden. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 (AZ.: 8 AZR 91/03) hat das BAG festgestellt: „Die Grundsätze über die Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht. Von ihnen kann weder einzel- noch kollektivvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“

Arbeitnehmerhaftung im öffentlichen Dienst

Bis zum 30. September 2005 war im öffentlichen Dienst die Haftung der Arbeitnehmer auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt worden, indem auf die Beamtenhaftung verwiesen wurde (§ 14 BAT). Dies ist im Rahmen des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ab 1. Oktober 2005 nicht mehr der Fall gewesen. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (des Bundes und der Kommunen) galten daher nun die allgemeinen Haftungskriterien. Im Rahmen von Nachverhandlungen zum TVöD (sog. "Restantenliste") einigte man sich zunächst zum 1. Oktober 2006 wieder auf die frühere Haftungspriviliegierung, die jedoch aus übergeordneten tarifpolitischen Gründen seitens der Arbeitgeber bis auf weiteres ausgesetzt wurde. Im Rahmen der Tarifeinigung vom 31. März 2008 ist das Haftungsprivileg nun doch wieder eingeführt worden und nunmehr in § 3 Abs. 6 und 7 TVöD geregelt; § 3 Abs. 7 TVöD verweist dabei für Beschäftigte des Bundes nun wieder auf die beamtenrechtlichen Regelungen. Im Bereich der Landesverwaltungen hat der TV-L die alte BAT-Regelung von vorne herein beibehalten, siehe § 3 Abs. 7 TV-L.

Kirchlicher Dienst nach AVR-Caritas

Bei Mitarbeitern im kirchlichen Dienst mit Arbeitsverträgen nach den AVR-Caritas ist die Haftung beschränkt auf Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Dienstpflichten entstanden sind (§ 5 Abs. 5 AVR-Caritas).
 
Bitte beachten: Es geht um eine Summe von Euro 160,-. Damit ist der Schaden am Fahrzeug sowie der Diebstahl einer Kamera und eines Blutzuckermessgerätes abgegolten. Wenn ich an die Reparaturrechnungen bei meinem Wagen denke, ist das keine übertrieben hohe Summe, da hat der AG mit Sicherheit seinen Teil getragen.

Die Arbeitnehmerin hat im Eingangspost selbst zugegeben, dass sie den Rucksack sichtbar ins Auto gelegt hat; ergo ist die Beweislastumkehr in diesem Fall irrelevant bzw. ist der Beweis kinderleicht zu erbringen.

Tipp: Beim Berufsverband ist man auch berufsrechtsschutzversichert. Ob in diesem Fall und bei dieser Schadenssumme ein Rechtsstreit sinnvoll ist, mag eine Beratung klären.
 
es geht nicht um die hoehe der summe, sondern ums grundsaetzliche, die kollegin hat es auch offensichtlich nicht vorsaetzlich sichtbar ins auto gelegt, sondern sichtbar liegen lassen und bei der beweislast geht es nicht um die schuldfrage, sondern um den grad der fahrlaessigkeit und da muss er ihr mindestens mittlere fahrlaessigkeit nachweisen, sie koennte beispielsweise uebermuedung, ueberstundenvor sich herschieben, druck durch zu engmaschige tourenplanung und vieles mehr als entlastendes moment angeben, also auch ein augenscheinlich einfacher fall, kann sich sehr komplex gestalten und das angehen gegen launen des arbeitgebers lohnen sich prinzipiell immer, vielleicht lernen die ja, dass auch sie sich an recht und gesetz zu halten haben und nicht immer nur fordern koennen, mir ist auch voellig schleierhaft, aus welchen beweggruenden du die ausnutzende vorgehensweise dieses ag in schutz nimmst, aus mitleid?
 
Ich nehme niemanden in Schutz. Die Eingangsfrage war, ob eine finanzielle Beteiligung des Mitarbeiters in diesem Fall rechtens war. Ich hielt und halte dies für zulässig, da ich selbst Beispiele dafür kannte.

Deine eigenen Verweise zeigen, dass es Umstände gibt, in denen der Arbeitnehmer auch bei Fahrlässigkeit zur Zahlung herangezogen werden kann. Ein AG, der dies tut, hält sich also an geltendes Recht und Gesetz, und damit nutzt er seine Mitarbeiter nicht schamlos aus. Natürlich hast Du vollkommen Recht damit, dass im Zweifelsfall Juristen herangezogen werden sollten - aber der AG wird auch welche aufweisen können, und ein Fall wie der beschriebene wäre mir den Rechtsstreit einfach nicht wert.

Ich denke, wenn ich von meinem AG nach gültigem Recht behandelt werden möchte, kann er diese Behandlung auch von mir verlangen. Und da ich Mitglied im Berufsverband bin, wird mich diese Vorgehensweise auch nicht verarmen lassen.
 
Bei einem Rechtsstreit muss man zudem die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass man sich dadurch verschlechtert. Hier wurde das Hinterlassen von Wertsachen im Auto als grobe Fahrlässigkeit gewertet: Bargelddiebstahl – Schadensersatzpflicht Arbeitnehmer

Google mal, Versicherung sehen es schon als grob fahrlässig an, wenn die Wertsachen im Handschuhfach versteckt sind. Der Versicherungsnehmer bleibt dann oft auf dem Schaden sitzen. Wahrscheinlich würde Dir jede Rechtsberatung dazu raten, auf das Angebot des AGs mit der anteiligen Zahlung einzugehen.