Selbstbeteiligung bei Einbruch ins Dienstauto und Diebstahl?

habe diese dikussion leider erst heute gelesen, da ich noch nicht so lange hier angemeldet bin, mich wuerde aber interessieren wie das weiter gegangen ist.
meiner meinung nach musst du keinen cent bezahlen, das schiebt sich dein ag wahrscheinlich direkt in die tasche, da er den schaden sowieso bezahlt bekommt, ich finde es frech, du kannst nur herangezogen werden und das auch nur zu einem gewissen prozentsatz wenn der schaden VORSAETZLICH begangen wurde, egal was in deinem av steht.
ich selbst bin seit laengerem in der gewekschaft, und lasse mir mitlerweile nichts mehr bieten. mein ab hat uns mal einen wisch unterschreiben lassen, von wegen ma haftung bei patientenschluesselverlust usw, ich bin damit direkt zu meiner haftpflicht und zur rechtsberatung, ich habe eine zusatzversicherung abgeschlossen fuer 8 euro im jahr, aber nicht weil ich angst haette auf den kosten sitzen zu bleiben, sondern um mir den evtl. aerger vom halse zu schaffen.
zur fahrlaessigkeit, da gibt es drei kategorien, leichte mittlere und grobe, bei den ersten zwei brauchst du auf keinen fall haften, bei grober bzw. vorsatz kann ein teil verlangt werden, das muss mir aber auch erstmal nachgewiesen werden, du hast den rucksack schliesslich nicht aufs autodach gelegt mit einem zettel dran, bin erst in einer h zurueck. die 160 euro haette ich 100 prozent zurueckgefordert
 
Auch wenn ich sicher gleich abgemahnt werde, aber das fionde ich ja eine Tolle Einstellung!

Rucksack bleibt im Auto liegen und provoziert den Einbruch - AG muß zahlen ist versichert und schiebt sich alles in die Tasche.
Das der AG sofort für die gesamte Flotte hochgestuft wird und das zu zahlen hat plus den Schaden ist sicher nicht klar. Auch hat das Auto einen Wertverlust, was beim Leasing teuer wird.
Wenn dann noch Schlüssel mit den Tourenplänen verschwinden und dann Einbrüche stattfinden zahlt das sicher auch der AG, der ja froh sein kann das der MA das so schön verschlampt hat.
Vielelicht ist es manchmal besser sich in der Mitte zu treffen und bei solchen Sachen auch mal dazu zu stehen! Am eigenen Auto müßte man das ja auch zahlen und kein AG ist verpflichtet überhaupt ein Auto zu stellen.
 
kein AG ist verpflichtet überhaupt ein Auto zu stellen.

Naja, zumindest ist der AG aber dafür zuständig, das du von A nach B kommst. Und wenn du stundenlang im Bus sitzt freut sich der AG über deinen Stundenlohn.

Amsonsten find ich deinen Beitrag klasse

lg
 
Naja, zumindest ist der AG aber dafür zuständig, das du von A nach B kommst. Und wenn du stundenlang im Bus sitzt freut sich der AG über deinen Stundenlohn.

lg

auch das ist nicht richtig. Bsp MA versorgt einen Pat und hat dann eine halbe Stunde bis zum nächsten Pat. Dann bekommen AG & AN kein Geld für diese lange Fahrtzeit. Woher auch. Wenn dann der MA kein Geld verdient und nach 6 Stunden und nur 3-4 Pat. wieder im Büro ist, dann freut sich weder der MA noch der AN.
Denn unterm SAtrich sind seine Kosten höher als der Verdienst.
Darum sollte jeder AG darüber nachdenken, ob er weite Wegezeiten überhaupt entsehen läßt und wenn ja, ob er einen Fuhrpark hält. Dann ist die nächste Frage, wem kann ich diese Fahrzeuge anvertrauen!
 
Hallo Pflegedienstinhaber!

Es gibt in Deutschland Regeln, was zu den Pflichten und Rechten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gehört - und das ist gut so, denn sie gelten für alle Einrichtungen gleichermaßen.
Da der Unternehmer, dafür verantwortlich ist, ob die Einrichtung profitabel ist oder nicht, muss er auch dafür gerade stehen, wenn er seine Mitarbeiter unwirtschaftlich einsetzt und einteilt - nicht der Mitarbeiter!

Wenn es ein Risiko (Verkehrsunfall, Diebstahl, etc..) gibt, so muss dieses vom Unternehmer einkalkuliert werden und ist definitv kein Bestandteil der Entlohung der Mitarbeiter. So ist das in Deutschland!

Wer damit nicht umgehen kann, geht pleite oder beutet seine Mitarbeiter aus!

Gruß KGK
 
. Dann bekommen AG & AN kein Geld für diese lange Fahrtzeit.

Da wird der AG aber schön dumm vorm Arbeitsgericht dastehen. Wenn du einen MA eine halbe Stunde "fahren" läßt must du diese halbe Stunde auch bezahlen. Egal, ob der MA in der halben Stunde was erwirtschaftet, oder nicht.

lg
 
Da wird der AG aber schön dumm vorm Arbeitsgericht dastehen. Wenn du einen MA eine halbe Stunde "fahren" läßt must du diese halbe Stunde auch bezahlen. Egal, ob der MA in der halben Stunde was erwirtschaftet, oder nicht.
lg

Da haste recht, aber dennoch bekommt der AG von niemanden die zeit bezahlt. Max 2,71 Euro Wegepauschale. Die bezahlt er dem Mitabeiter der in dieser zeit keine Leistung erwirtschaftet. Also ein glattes Minus, das unwirtschaftlich ist!
Daher ist der Ag eher daran interssiert das der MA schnell von A nach B kommt.

Übrigens gibt es immer mehr PD die diese Zeit nicht bezahlen! Und auch keine Autos stellen!
Und die MA den Schaden bezahlen lassen! Darum ging es hier übrigens anfangs!
 
Ich denke, wir sollten beim Thema "Selbstbeteiligung" bleiben. Ob der Pflegedienst Autos zur Verfügung stellen sollte oder ob die Fahrzeit bezahlt wurde oder nicht, ist in diesem Fall Nebensache. Hier wurde in ein abgestelltes Dienstfahrzeug eingebrochen.
 
Übrigens gibt es immer mehr PD die diese Zeit nicht bezahlen! Und auch keine Autos stellen!
Und die MA den Schaden bezahlen lassen! Darum ging es hier übrigens anfangs!
... und sich dann wundern, dass sie kein Personal bekommen?

Sorry für OT
 
ja,zurueck zur selbstbeteiligung, es muss aber zwischen fahrlaessigkeit und vorsatz unterschieden werden. der ag muss sich gegen fahrlaessigkeiten seines personals versichern, soweit mir bekannt ist, sogar pflicht, in diesem fall ist es kein vorsatz gewesen und daher unternehmerisches risiko, welches nicht auf den an abgewaelzt werden darf, die wenigsten ag beteiligen den an am gewinn, wenn mal ein jahr nchts passiert, oder?
 
Wie gesagt, die Berufshaftpflicht meines Kollegen kam für die von ihm beschädigte Zahnprothese auf; bzw. hat der AG erst dem Patienten den Schaden ersetzt und dann die Summe von der Versicherung des Kollegen gefordert. Niemand hat ihm vorgeworfen, die Prothese absichtlich zu Boden geworfen zu haben.

Wertsachen offen im Auto liegen zu lassen ist fahrlässig, das wird hoffentlich niemand bestreiten. In einem solchen Fall eine Selbstbeteiligung vom Schuldigen zu fordern halte ich nicht für regelwidrig - wenn dies zum Beispiel im Arbeitsvertrag oder in einer Dienstanweisung schriftlich festgehalten war und somit dem Mitarbeiter hätte bekannt sein müssen. Ob dem so ist, lässt sich ja vergleichsweise leicht feststellen, man muss nur nachlesen.

Ein ambulanter Pflegedienst vertraut seinen Mitarbeitern die Dienstwagen an. Gibt es da keine schriftlichen Regelungen über den Umgang mit den Autos?
 
Ich kann jetzt nur für den Rettungsdienst sprechen, da habe ich auch schon mal einen Kratzer in den Wagen gefahren - da haftet ganz klar der AG dafür, genauso wenn ich beim Patienten die Zahnprothese kaputtmache.

Sowohl im KH als auch im RD hat der AG hierfür eine Haftpflichtversicherung die für meine Schäden aufkommt, solange ich diese nicht absichtlich begehe.
 
bei uns beispielsweise gibt es schriftliche regelungen ueber den umgang mit dienstwagen, sorgfaeltig behandeln, moeglichst nicht offen liegen lassen etc.
Dagegen ist ja grundsaetzlich nichts einzuwenden und ich gehe mal davon aus, dass das selbstverstaendlich seien sollte. wenn aber doch mal was passiert, rucksack im wagen auf dem beifahrersitz vergessen oder aehnliches, ist es schwer einem an vorsatz vorzuwerfen, und wie gesagt, jedes arbeitsgericht wuerde eine selbstbeteiligung, wenn auch zuvor schriftlich vereinbart als sittenwidrig erachten, zu recht, es ist nicht im sinne des gesetzes, dass der unternehmer immer nur die profite einstreicht und wenn mal ein schaden entsteht, den arbeitnehmer an selbigem beteiligt. das waere ja schoen! fuer ihn!
 
Aber wäre eine Haftpflichtversicherung des AG mit Selbstbeteiligung, die er dann wiederum dem Mitarbeiter aufdrückt, illegal?

Ich sehe auch einen Unterschied zwischen dem Kratzer im Auto und einer Provokation wie dem Rucksack. Sowas ist einfach dusslig, und ich denke, als Erwachsener muss man auch mal für den Mist, den man verbockt hat, geradestehen. Wenn ich vergesse, den Dienstwagen abzuschließen, und er wird geklaut, ist das dann auch die "Schuld" des Arbeitgebers?

Sowohl im KH als auch im RD hat der AG hierfür eine Haftpflichtversicherung die für meine Schäden aufkommt, solange ich diese nicht absichtlich begehe.
Ich zweifle nicht daran, dass dies in Deinem Betrieb zutrifft. Andererseits genießt jedes DBfK-Mitglied (und die anderer Berufsverbände meines Wissens auch) automatisch den Schutz einer Berufs-Haftpflichtversicherung. Dabei arbeitet der größte Teil der Pflegenden im Angestelltenverhältnis. Wenn jeder AG seine Arbeitnehmer versichern würde, warum sollten die Berufsverbände dann noch eine solche Haftpflicht in ihre Leistungen aufnehmen?
 
wie gesagt, jedes arbeitsgericht wuerde eine selbstbeteiligung, wenn auch zuvor schriftlich vereinbart als sittenwidrig erachten, zu recht, es ist nicht im sinne des gesetzes, dass der unternehmer immer nur die profite einstreicht und wenn mal ein schaden entsteht, den arbeitnehmer an selbigem beteiligt. das waere ja schoen! fuer ihn!

Von welchem Gesetz sprichst Du?
 
Du meinst, wenn ich den Rucksack im Kofferraum liegen habe, dann ist es nicht fahrlässig?

Wenn ich bedenke, dass die Pflegedienstfahrzeuge in der Regel viel bunte Werbung spazieren fahren und der Dieb vermutlich auch nicht auf den Kopf gefallen ist, dann hat er doch genauso Chancen an den Rucksack zu kommen.
 
Du meinst, wenn ich den Rucksack im Kofferraum liegen habe, dann ist es nicht fahrlässig?

Wenn ich bedenke, dass die Pflegedienstfahrzeuge in der Regel viel bunte Werbung spazieren fahren und der Dieb vermutlich auch nicht auf den Kopf gefallen ist, dann hat er doch genauso Chancen an den Rucksack zu kommen.

Beim Privatwagen kann eine Versicherung da durchaus einen Unterschied machen. Warum soll das beim Dienstwagen anders sein?

Bei den Juristen und den Versicherungsmenschen ist vieles Auslegungssache und oft Korinthen... na ja.
 
es geht hier nicht um die schuldfrage, sondern die rechtliche auslegung eines fahrlaessigen verhaltens seitens des an und dessen regressnehmens seitens der ag. hierzu ein kommetar aus dem arbeitsrecht, hiermit sollten einige fragen beantwortet sein:
Haftung der Arbeitnehmer im Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat - soweit es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt - Grundsätze zur Haftung der Arbeitnehmers aufgestellt, die die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln nur abgestuft zur Anwendung kommen lassen.
1. Differenzierung nach Schwere der Schuld
Maßstab für die Haftung ist die Schwere des Verschuldens. Insoweit differenziert das Bundesarbeitsgericht wie folgt:
a) Hat der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt (z.B. willkürliche Beschädigung einer Maschine), so muss er den Schaden des Arbeitgebers voll ersetzen.
b) Trifft den Arbeitnehmer eine schwere Schuld (das Bundesarbeitsgericht setzt dies gleich mit "grober" Fahrlässigkeit) an der Herbeiführung des Schadens, muss er ebenfalls grundsätzlich den vollen Schaden bezahlen. Eine Ausnahme wird jedoch gemacht, wenn dies nach den Umständen grob unbillig wäre.
Entgegen § 276 BGB kann eine grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer eine "subjektiv schlechthin unentschuldbare" Pflichtverletzung begangen hat. Nur in diesem Fall kann dem Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des BAG ein schwerer persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden.

c) Hat eine mittlere (normale) Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers den Schaden verursacht, so wird der Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hierbei müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.
d) Hat der Arbeitnehmer den Schaden nur leicht fahrlässig ("leichte" und "leichteste" Fahrlässigkeit = geringe Schuld) herbeigeführt, so ist er dem Arbeitgeber überhaupt nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Vom Zivilrecht des BGB abweichend müssen sich Vorsatz und Fahrlässigkeit nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf die Beeinträchtigung des Rechtsgutes als solche beziehen. Beispiel: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit werden nicht allein deshalb bejaht, weil der Arbeitnehmer sich über Weisungen des Arbeitgebers hinwegsetzt.
3. Ebenfalls abweichend von den Haftungsregelungen des BGB, muss der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen.
4. Die Gerichte müssen ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers von Amts wegen berücksichtigen. Trifft den Arbeitgeber eine Mitschuld, wirkt sie sich auch dann haftungsmindernd aus, wenn der Arbeitnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.
 
Ergo könnte man dies als "mittlere" Fahrlässigkeit werten und damit wäre die "Schadensaufteilung" zwischen AG und AN rechtmäßig. Es muss wohl kaum bewiesen werden, wer den Rucksack im Wagen gelassen hat.

In meinem Fall würde jetzt die Berufshaftpflicht meinen Schadensanteil übernehmen - allerdings hab ich da auch eine Selbstbeteiligung.