Diese Frage von einer Praxisanleiterin verwundert mich doch sehr.Könntest du die Prüfung auch wiederholen?
Für die Zwischenprüfung existieren keine Gesetze, sie waren bisher nicht mal vorgeschrieben. Daher konnte die Schule hier auch aus Kulanzgründen eine zweite Prüfung anbieten. Keine Regierungsbehörde musste hierfür Kapazitäten vorhalten, keinen Prüfungsvorsitzenden stellen, kein Protokoll bewerten oder die Note vergeben - die Mehrarbeit lag bei Schule und dem Praxisanleiter der Prüfungsstation, und die konnten das wohl noch wuppen.
Der praktische Teil der staatlichen Prüfung ist damit nicht zu vergleichen. Termin, Station und Fachprüfer samt Stellvertretern sind der zuständigen Behörde namentlich gemeldet. Der Prüfungsvorsitzende, der dieser Behörde angehört, überprüft anhand des Protokoll den Ablauf der Prüfung und vergibt die Note. Im beschriebenen Fall müsste die TE vorm Verwaltungsgericht nachweisen, dass der Patient (und sie hätte in jedem Fall mehrere) erkennbar nicht als Prüfungspatient geeignet war und die Prüfung damit für ungültig erklärt werden müsse. Sie müsste also im Prinzip einen ihrer Fachlehrer (der ja die Patientengruppe auswählt) beschuldigen, sich bewusst für einen Patienten entschieden zu haben, bei dem sie keine Chance auf eine gute Note bekommen konnte. Dies zu belegen halte ich für nahezu undurchführbar.