Unabhängig ob Du schweigepflichtig bist oder nicht. Stehst Du aber vor Gericht und Staatsanwaltschaft sieht es dann anders aus. Da greift Paragraf 38 ff und 52ff. (mit dem berühmten §55)
Oh bitte, das ist doch wortspielerei. Natürlich kann einem am Ende nur die Staatsanwaltschaft verbindlich vorladen. Aber entgegen deiner Behauptung kann man eben nicht die Aussage verweigern, höchstens noch gegenüber der Polizei, das aber halt nur für die paar Tage bis man die Vorladung bekommt.
Nur darfst Du die Aussage der Polizei gegenüber jederzeit verweigern. Es war von der Koalition 2009 tatsächlich anders geplant worden, hat sich aber bisher nicht geändert.
JA, du hast Recht, der Polizei muss du nichts sagen, und schon gar nicht ohne vorher einen Anwalt zu konsultieren, der Staatsanwaltschaft muss du aber alles sagen als Zeuge, ausser du belastet dich selbst oder es geht um Familie.
Also nochmals für Dich, die anderen haben es bereits kapiert:
Nein, die Ursprungsdiskussion ging darum, dass manche behauptet haben, man müsse sofort eine Aussage bei der Polizei abgeben und ich widersprach, dass man vorher einen Anwalt sprechen dürfe. Das war mein Einstieg, also offenbar ist die Rechtslage grundsätzlich unklar. Und ich finde, wenn du per se sagst: ihr dürft die Aussage verweigern, und nicht dazu sagst, dass das nur für die Polizei und nicht für die Vorladung bei der Staatsanwaltschaft gilt, verwirrst du mehr als ich.
Und deshalb fällt es Dir wohl schwer für Dich mal zuzugeben hier trotzdem im Unrecht zu sein?
Ich war nur an einer Stelle im Unrecht, dass es die Staatsanwaltschaft ist, die einen dann verbindlich vorladen muss und wo man dann aber auch was sagen muss.
Diese Differenzierung hast du gar nicht gemacht, du hast erstmal in den RAum gestellt, dass man gar nichts sagen muss.
Und es ist nunmal Fakt, dass man sich in Strafprozessen bezüglich Betriebsinterna nicht auf Verschwiegenheitspflichten des AN berufen darf, die gelten in dem Bereich nicht.
@Flexi:
Wenn es um besonders schwere Straftaten, wie halt Terrorismus z.B., geht, haben Gerichte die Möglichkeit auch im Nachhinein von der Schweigepflicht zu entbinden.
http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf
Ausserdem können natürlich jederzeit die Patienten und/oder die Erbscheininhaber von der Schweigepflicht entbinden und werden es in vielen Strafprozessen auch, z.B. in dem Strafprozess den ich erlebte. Und dann muss man wieder Auskünfte geben, wie man als Zeuge zu jeglichen Auskünften verpflichtet ist, die einen selbst nicht belasten. Vllt. nicht ggü. Polizei, aber spätestens gegenüber StAn.