"Neue" Berufsbezeichnung

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Hallo Gleichgesinnte!

Vor einiger Zeit sind wir im Kollegenkreis auf eine Frage gestoßen, die von uns "Altexaminierten" niemand beantworten kann
(Leider habe ich hier im Forum auch keine Antwort gefunden) :

Sind die Kollegen, die seinerzeit Krankenschwestern / Krankenpfleger als Examensberuf erlernt haben, jetzt "übergeleitete Kranken- und Gesundheitspfleger/-innen" oder nennen die sich weiterhin Krankenschwester/-pfleger ?

Ändert sich durch die veränderte Berufsbezeichnung etwas im Hinblick auf Eingruppierung / Stellenbeschreibung / Stellenbewertung bereits bestehender Arbeitsverträge?

:weissnix:

Vielleicht hat sich von euch ja schon mal Jemand mit diesen Themen auseinander gesetzt.

Danke in voraus

Claudia
 
Zum 1. Teil kann ich leider auch nichts genaues sagen.

Allerdings ändert sich nichts an der Eingruppierung, Stellenbeschreibung etc. Als 3-jährig examinierte Krankenschwester, auf einer periferen Station, wird man im Bereich des TVöD, genau wie eine 3-jährig examinierte GuK nach EG7a bezahlt. Es wäre ja auch nicht nachzuvollziehen, wieso sich das ändern sollte?
 
Alle Kollegen, die vor der Einführung des neuen Gesetztes examiniert wurden können die alte Bezeichnung behalten oder sich GuK-Pfleger/innen nennen. Alle die nach der Einführung examiniert wurden dürfen nur die Bezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger/innen führen.
 
Eigentlich doch auch egal,oder?Für die Patienten war/ist und bleibt man "die Schwester", "der Pfleger",oder?
 
Nö, welcher Patient sagt schon pfleger.
Dei fragen eher wie ich genannt werden möchte. Die kommena uf alles Mögliche, aber nicht auf Pfleger :)

Da mir der Begriff aber eh nicht passt will ich nur Dirk genannt werden :-)
 
Stimmt, man kann als Mann ja froh sein, wenn man nicht als Wärter bezeichnet wird. :lol1:

PS: ich bin bei den Pat. der Herr W.... und damit basta.
 
also ich hab mal auf station ein gespräch mitbekommen, in dem es darum ging. da hieß es die, die als krankenschwester /-pfleger ihr examen gemacht haben, heißen weiter so, könnens aber ändern lassen, was dann aber was kosten würde.
ob diese info nun stimmt, kann ich dir auch nicht sagen.
 
Hallo beatnik,

nein, diese Info stimmt nicht!

Da die Berufsbezeichnung per Gesetz einander gleichwertig gesetzt sind, gelten sie auch entsprechend gleichwertig.

Schönheitsreperaturen sind da weder vorwärts noch rückwärts machbar, auch nicht mit Geld. Auch dürfen keine Nach-/Vorteile durch die alte oder neue Berufsbezeichnung entstehen. Jeder führt also die Berufsbezeichnung, die auf seiner Urkunde steht.
 
Hi,
ich denke auch das jeder so bezeichnet wird, wie es auf der Urkunde steht.
Auch wenn wir die Schwester o.ä. bleiben:wink:
 
Hi,
als Krankenpfleger kannst Du die neue Berufsbezeichnung bei deinem zuständigen Amtsgericht beantragen(in meinem Fall Mittelfranken), du bekommst auch die Berechtigung den neuen Titel zu tragen, nur keine neue Urkunde wegen des großen Aufwandes und der Kosten.
Dies weiß ich genau, da ich es gemacht habe.



Schönen Tag noch!!!
 
Tatsächlich beim Amtsgericht (ich hätte eher vermutet, dass das Kreisgesundheitsamt dafür zuständig ist) ?

Jedenfalls vielen Dank für eure Mithilfe !
 
Hallo Schobi,

würdest du uns bitte beschreiben, wie es gegangen ist??

Ich denke, daß das nur auf dem Klageweg möglich ist, der dann zu einem Urteil führt (beim Richter kriegst du(!) ein Urteil), welches ggf. auch natürlich auch kostenpflichtig wird im Falle des Negativentscheides.
 
Schriftlichen Antrag an Urkundenaussteller(bei mir Amtsgericht)stellen und fertig. Keine Kosten!
Habe 3 wochen später ein Schreiben bekommen, dass Antrag genehmigt ist und fertig. Neue Urkunde gabs wie schon gesagt nicht, da es Kosten verursacht.


Mfg
 
Hallo Schobi,

seit wann stellt das Amtsgericht solche Urkunden aus?
Laut Gesetz ist die Prüfungsbehörde dafür zuständig.
 
Krankenpflegegesetz schrieb:
§ 23
Weitergeltung der Erlaubnis
zur Führung der Berufsbezeichnungen
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis
als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“
oder als „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“
oder eine einer solchen Erlaubnis durch das
Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893),
zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche
Anerkennung als „Krankenschwester“ oder „Krankenpfleger“
oder „Kinderkrankenschwester“ oder „Kinderkrankenpfleger“
nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) „Krankenschwestern“, „Krankenpfleger“, „Kinderkrankenschwestern“,
„Kinderkrankenpfleger“, die eine Erlaubnis
oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte
staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten
Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen.
Die Berufsbezeichnung „Krankenschwester", „Krankenpfleger“,
„Kinderkrankenschwester“, „Kinderkrankenpfleger“
darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1
geführt werden.

Ulrich Fürst
 
Hallo,

ein Anruf beim zuständigen Prüfungsamt in Niedersachsen ergab:
Es braucht keinerlei EXTRA Erlaubnis/Genehmigung um auch als examinierte Krankenschwester den Titel GuK zu führen. Die Erlaubnis hierzu findet sich im KrPflgG wieder, welches Ulrich schon zitierte.
Im §1 steht, dass es einer Erlaubnis bedarf den Titel GuK zu führen und in §23 steht, dass die Erlaubsnis zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenschwester gleichzeitig die Erlaubnis ist zum Führen der Berufsbezeichnung GuK.
Es braucht also weder Geld, noch ein besonderes Schreiben, oder eine besondere Erlaubnis. Jede examinierte Krankenschwester darf sich kraft KrPflgG auch Guk nennen.

Der Einfachheit halber wurde hier die weibliche Schreibweise benutzt, das gleiche gilt selbstverständlich auch für die Männlichkeit:trinken:
 
Hallo, neue Berufsbezeichnung hin oder her, wir werden sowieso auch noch in Jahrzehnten Schwester oder in meinem Fall irgendwie genannt. (Wärter, Bruder, Herr ..., Du oder manchmal sogar Pfleger).

Da bei gab es schon männliche Pfleger vor den Frauen, aber was soll´s.

Schönes WE
Dirk
 

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