Kündigungsfrist nach AVR

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Hallo, ich hoffe jemand von euch kennt sich aus und kann mir helfen :-)
Ich habe von September 2016 bis Ende August 2019 eine Ausbildung zur Gesundheits-und KInderkrankenpflegerin in einem kirchlichen Haus gemacht. Bin dann für einen Monat ausgetreten und habe im Oktober 2019 als Vollzeitkraft im gleichen Haus angefangen. Nun ist es leider so, dass ich gar nicht glücklich bin mit meiner aktuellen Stelle und gerne kündigen möchte. Ich bin mir aber unsicher mit der Kündigungsfrist nach dem AVR.
Zählt meine Ausbildung (also 3 Jahre) zur Dienstzeit dazu?
Vielen Dank schonmal!
 
Wieso sollte Deine Ausbildungszeit dazu zählen? Du hast doch mit Sicherheit einen Arbeitsvertrag unterschrieben, bevor Du im Oktober angefangen hast. Da müsste das doch auch drinstehen mit der Kündigungsfrist.
Normalerweise hat man ein halbes Jahr Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann sowohl AG als auch AN jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Siehe auch z. B.
 
Zuletzt bearbeitet:
"..Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden."

AVR Allgemeiner Teil §7 Abs. 4
Hier die komplette Version: AVR Allgemeiner Teil (AT)

Da du nicht durchgehend beschäftigt warst, müsste diese Regelung für dich gelten. (wie Martin schon richtig geschrieben hat.) Im AVR gelten andere Zeiten wie in der von Martin genannten Quelle. Sonst passt es.

LG Einer
 
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Da du nicht durchgehend beschäftigt warst, müsste diese Regelung für dich gelten. (wie Martin schon richtig geschrieben hat.)
Das ist ja mal interessant...
„(4) 1Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern im Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Lehr- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber eingestellt wird.“

Ich dachte, das wäre immer so, daß es völlig wurscht ist, ob man beim selben AG gelernt hat oder nicht.
Im AVR gelten andere Zeiten wie in der von Martin genannten Quelle.
Auch das wundert mich etwas... dachte es wären nur kürzere Kündigungsfristen als die im BGB vorgesehenen zwei Wochen zulässig ... keine längeren.
 
"...soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist..."

Auch wenn der AVR nicht als "Tarifvertrag" gesehen wird hat er tarifrechtliche Relevanz. In Deutschland ist kirchliches Arbeitsrecht immer noch gültig. :wink1:

LG Einer
 

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