Kündigungsfrist

tilima

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19.11.2021
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Beruf
Gesundheits- und Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
nephrologie
hey Liebe Fachkräfte,
ich hätte eine Sorge. ich habe in September die Ausbildung zur GKP erfolgreich abgeschlossen und bin direkt von meinem Ausbildungsträger (Klinikum) auf unbefristet eingestellt worden.
ich habe zum 1.10.2021 den Arbeitsvertrag erhalten und angefangen. ich möchte jetzt kündigen, weil ich aus familiären Gründen umziehen muss. ich möchte am 30. november 2021 die Kündigung abgeben und wollte dann wissen wann sich mein Arbeitsverhältnis beenden würde. in Vertrag steht Kündigungsfrist nach TVöD-K. jetzt weiß ich nicht ob ich ab dem Arbeitsvertragsanfang (also 1.10.2021) oder ab Ausbildungsanfang (01.10.2018) berechnen soll. das es derselbe Träger ist.

PS: - ab Arbeitsvertrag wäre dann laut TVÖD 2 Wochen bzw. 4 Wochen Kündigungsfrist
- ab Ausbildungsanfang wäre dann 6 Wochen zum Quartalsende (TVÖD) heißt erst am 31 März 2022 wenn ich gut gerechnet habe

ich freue mich auf eure Antworten.
LG Tilima
 
Soweit ich weiß, zählt die Ausbildungszeit nicht für die Kündigungsfrist. Frag ggf. beim Betriebs-/Personalrat nach.

Es gibt aber auch immer die Alternative, mit dem Arbeitgeber zu sprechen und den Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen zu einem beliebigen Termin aufzulösen. Nach meiner Erfahrung lassen sich die meisten Arbeitgeber darauf ein, vor allem wenn ein wichtiger Grund, wie ein Umzug ansteht.
 
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@tilima
Es zählt der Beginn des Arbeitsvertrages.

Deine Ausbildung ist ja beendet, damit endet normalerweise auch der Ausbildungsvertrag (irgendein Passus müßte da drin stehen).
 
Normalerweise hat man eine Probezeit, wenn man als GKP zu arbeiten anfängt. Ist der Arbeitsvertrag unbefristet und die Probezeit auf bis zu sechs Monate festgelegt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Dauert die Probezeit länger als sechs Monate, verlängert sich die Kündigungsfrist von zwei auf vier Wochen.
 
Normalerweise hat man eine Probezeit, wenn man als GKP zu arbeiten anfängt. Ist der Arbeitsvertrag unbefristet und die Probezeit auf bis zu sechs Monate festgelegt, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Dauert die Probezeit länger als sechs Monate, verlängert sich die Kündigungsfrist von zwei auf vier Wochen.
Teilweise wird auf die Probezeit verzichtet, wenn man in der Ausbildungsklinik bleibt und übernommen wird. Eine Probezeit ist ansonsten auf 6 Monate limitiert. Im ersten Berufsjahr ist die Probezeit im Tvöd, soweit ich weiß 4 Wochen zum Monatsende.
 
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Teilweise wird auf die Probezeit verzichtet, wenn man in der Ausbildungsklinik bleibt und übernommen wird. Eine Probezeit ist ansonsten auf 6 Monate limitiert. Im ersten Berufsjahr ist die Probezeit im Tvöd, soweit ich weiß 4 Wochen zum Monatsende.
Im Geltungsbereich des TVöD nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Eine kürze Probezeit ist zulässig, muss allerdings ausdrücklich vereinbart werden.
 
Im Geltungsbereich des TVöD nach § 2 Abs. 4 Satz 1 TVöD gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. Eine kürze Probezeit ist zulässig, muss allerdings ausdrücklich vereinbart werden.
Habe das ja nicht als falsch bezeichnet. Ich kenne das nur aus eigener Erfahrung von Kliniken in denen ich gearbeitet habe, dass es keine Probezeit gab für frisch Examinierte aus der klinikeigenen krankenpflegeschule. Wie das im Vertrag umgangen wurde weiß ich nicht! Wird aber wohl ausdrücklich vereinbart worden sein!
 
Im Geltungsbereich des AVR gibt es bei einer Übernahme nach der Ausbildung KEINE Probezeit mehr .
Nachzulesen unter AVR §7 Absatz 4

Da der AVR wenig selbst entwickelt :wink:wird es wahrscheinlich auch Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Dienstes geben, die ähnliche Regelungen haben.

LG Einer
 
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Soweit ich weiß ist eine Probezeit nach übernähme aus einem Ausbildungsverhältnis auch unzulässig. Da man ja 3 Jahre zeit hatte sich das Betragen anzuschauen. Also er nach 3 Jahren nicht sicher ist ob derjenige ins Haus passt dann weiß ich ja auch nicht. Ich denke das ergibt sich aber aus jedem einzelnen Tarifvertrag und ist kein Gesetz.

Allerdings Ausbildungs- und Arbeitsvertrag sind zwei paar Schuhe. Hier ist das Einstiegsdatum des Arbeitsvertrags bei der Kündigungsfrist relevant.
 

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