Krankenpflegegesetz

Gugelhupf

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DpGKS
Akt. Einsatzbereich
Akutpsychiatrie
Ich schaue bereits seit einiger Zeit nach einem Krankenpflegegesetz in der die eigenverantwortlichen Tätigkeiten der Pflege, die mitverantwortlichen Tätigkeiten der Pflege und Ärzte sowie der Tätigkeitsbereich der Ärzte aufgeführt wird.
Gibt es das in Deutschland?
 
Zwar kein Gesetz, aber durch die Ärztekammer "empfohlene" Tätigkeiten findest du hier:
Persönliche Leistungserbringung

Durch die Ärztekammer "empfohlene" Richtlinien werden von Richtern im Zweifelsfall als Leitfaden genutzt.
Also so etwas wie ein "Halbgesetz":wink1:

LG Einer
 
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Für uns in der Pflege ist das denkbar schlecht, dass es kein Gesetz gibt in dem die eigenverantwortlichen und mitverantwortlichen Tätigkeiten beschrieben, bzw. gesetzl. festgelegt werden!
Ich schüttel immer mehr den Kopf über die Pflege in Deutschland :/
 
Es gibt noch kein Gesetz !
Aus dem Entwurf des neuen Pflegeberufsgesetz. Ist vom Kabinett schon abgesegnet.

§ 4
Vorbehaltene Tätigkeiten
(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden.
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen

  1. die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Num- mer 1 Buchstabe a,
  2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
  3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.
(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 in der Pflege beschäf- tigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchfüh- rung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

Vielleicht ein Anfang :wink:

LG Einer

P.S. Quelle: http://www.bundesgesundheitsministe...dnungen/GuV/P/160113_KabinettentwurfPflBG.pdf
 
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Nein. Es existieren Regelungen, welche ärztlichen Tätigkeiten unter welchen Umständen auf Pflegekräfte delegiert werden können, aber keine Gesetze.

Zu den delegierbaren Tätigkeiten hier ein Link: http://www.pflegeimaufbruch.de/Delegation_aerztlicher_Taetigkeiten_Teil_2.pdf


Wenn ich das richtig sehe, dann "dürfte" ich laut der PDF das Anhängen von Elektrolytlösung und/ oder Kurzinfusionen komplett ablehnen? Bzw. ich "müsste" es eigentlich ablehnen!

b) Grundstzlich nicht delegationsfähige
ärztliche Tätigkeiten -das Anlegen von Kurz-, Einmal- und Dauerinfu-
sionen....

Ich bin gerade von ITS wieder auf peripher und Stroke Unit gewechselt und mich würde ebenfalls einfach interessieren, was ich auf peripherstation eigentlich so darf und was ich weiter deligieren kann....


Vielen Dank!
 
Wenn ich das richtig sehe, dann "dürfte" ich laut der PDF das Anhängen von Elektrolytlösung und/ oder Kurzinfusionen komplett ablehnen? Bzw. ich "müsste" es eigentlich ablehnen!

b) Grundstzlich nicht delegationsfähige
ärztliche Tätigkeiten -das Anlegen von Kurz-, Einmal- und Dauerinfu-
sionen....

Ich bin gerade von ITS wieder auf peripher und Stroke Unit gewechselt und mich würde ebenfalls einfach interessieren, was ich auf peripherstation eigentlich so darf und was ich weiter deligieren kann....


Vielen Dank!
Die Publikation ist aus dem Jahr 2003 ! Dazu auch nicht mehr wirklich aktuell, was die Delegationsfähigkeit von bestimmten ärztlichen Tätigkeiten auf Fachpflegekräfte betrifft.
Generell können Infusionen delegiert werden.Ausnahme wären z.B Zytostatika.
Voraussetzung für die Delegationsfähigkeit ist dass sich der Arzt von der Befähigung der Pflegekraft überzeugt hat.
Generell nicht delegationsfähig sind z.B.Aufkärungsgespräche und Diagnostik.
Um zu erfahren was bei euch im Haus delegiert werden kann/wird gibt es sicher Arbeitsanweisungen o.ä. Bei uns ist es z.B inzwischen so dass auch Erst-Antibiosen durch Examinierte Pflegekräfte durchgeführt werden.Und dazu gibt es eine genaue Arbeitsanweisung die alles regelt.Das bedeutet auch: besitzt die Pflegekraft die benötigte Kompetenz und weigert sich die Antibiose anzuhängen kann es arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
 
Abgesehen sind "grundsätzlich nicht delegationsfähige Tätigkeiten" in diesem Zusammenhang solche, die sehr wohl delegiert werden können, wenn auch nicht an jeden. (ich hätte sie "nicht grundsätzlich delegationsfähige Tätigkeiten" genannt.

Bei einer dreijährig ausgebildeten Pflegekraft mit Intensiverfahrung kann man davon ausgehen, dass das Verabreichen von Infusionen beherrscht wird, insofern wirst Du Dich nicht mit Berufung auf die genannte Publikation weigern dürfen.
 

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