Hilfe: Abmahnung

Spidercide

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Hallo
hab ne Kollegin auf Station, die vor Kurzem eine Abmahnung bekommen hat. Grund spielt hier keine Rolle.
Sie hat mir heute folgende Frage gestellt:
"Mal angenommen ich würde die 2. und 3. Abmahnung kriegen, dann wäre ich ja weg vom Fenster."
Also der Betrieb würde sie dann rausschmeissen ...

Wird ihr dann auch die Berufsbezeichnung aberkannt ?
 
Wir hatten erst vor kurzem im Unterricht Arbeitsrecht - unterrichtet von einem ehemaligen Landesrichter des Landes Baden-Württembergs. Der meinte dazu:

Die Summe von Abmahnungen kann nicht zu einer Kündigung führen. Nach einer Abmahnung ist der Einzelfall abgehakt und kann im Falle einer 2. Abmahnung nicht zu einer Kündigung herangezogen werden! (Weiß nämlich fast niemand).

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht so muss der aktuelle Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen - die Summe der Fälle ist bedeutungslos. Zwar kann der Arbeitgeber deutliche Worte mit dem Betroffenen wechseln, aber eine Abmahnung und eine Kündigung muss durch die Härte und nicht durch die Anzahl der Verstöße einhergehen.
 
Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wird in der Regel nicht aberkannt.
 
Die Summe von Abmahnungen kann nicht zu einer Kündigung führen. Nach einer Abmahnung ist der Einzelfall abgehakt und kann im Falle einer 2. Abmahnung nicht zu einer Kündigung herangezogen werden!
Es sei denn, es passiert etwa sÄhnliches, was mit der Abmahnung in direktem Zusammenhang steht - DANN hat der AG darauf hingewiesen, dass dieses verhalten zur Kündigung führen kann und rechtfertigt mit dieser Abmahnung seine Kündigung.
 
Und mal zur Beruhigung:

Wenn ein Vergehen abgemahnt wird, dann ist es nicht so schlimm, das gleich die Berufsbezeichnung aberkannt wird:

Vielleicht hilft die diese Staffel von Konsequenzen nach Schwere des Vergehens:

1. Mündliche Verwarnung (z. B. Patienten auf Tour vergessen)
2. Schriftliche Verwarnung (z. B. Wiederholung des Vorgenannten)
3. Abmahnung (z. B.: wenn für den AG rechtliche Konsequenzen entstehen können, wie Verstoß gegen den Datenschutz)
4. fristgerechte Kündigung (z. B. durch Nichteinhalten des Arbeitsvertrags)
5. Fristlose Kündigung (z.B. Betrug durch den AN mit persönlichem Vorteil)
6. Aberkennung der Berufsbezeichnung (z.B.: aktive Sterbehilfe)

Ausserdem sollte jede Konsequenz variabel der Schwere des Vergehens angepasst werden. Nur wenn mir mal ein Patientenname rausrutscht sollte noch lange keine Kündigung drohen.

Übrigens, die Abmahnung spricht der AG aus, die Aberkennung die Ausstellende Behörde oder ein Gericht. Somit hat das eine wenig mit dem Anderen zu tuen.

lg
 
@ycassy:

Ich muss dich leider korrigieren.

1 und 2 kennt das Arbeitsrecht nicht.

die Aberkennung die Ausstellende Behörde oder ein Gericht.
Muss hier meinen eigenen Beitrag noch präzisieren.

Es gibt keine Aberkennung der Berufsbezeichnung.

Die Berufsbezeichnung werde ich immer behalten mit dem Examen hab ich sie mir erworben.

Aberkannt werden kann die Erlaubnis zur Führung der ...

Praktisch heißt das, ich bleibe immer GuK darf aber unter dieser Bezeichnung nicht mehr arbeiten - auf Zeit, oder auf Dauer.

Heißt aber nicht, dass ich nicht in der Pflege arbeiten darf, es sei denn ich habe ein Berufsverbot.
 
1 und 2 sind auch innerbetriebliche Massnahmen, welche eine Verhaltensänderung anstatt eine Kündigung herbeiführen wollen.

lg
 
o.k. dann sind wir uns ja einig.
 

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