Geringfügige Beschäftigung auf 400 € Basis - Vorteile/Nachteile

Dreifachmutti

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Krankenschwester
Hallo,

ich trage mich mit dem Gedanken, meine Stelle im KH gegen eine geringfügige Beschäftigung zu tauschen.

Nun habe ich mich im Netz schon ein bisschen durchgelesen, kann aber noch immer nicht einschätzen, welche Nachteile bei einer geringfügigen Beschäftigung insgesamt auf mich zukommen können.

Was ist z.B. mit der Krankenversicherung? Der AG muss ja Beiträge für Renten-, Arb.losen- und Krankenversicherung abführen. Ist man dann aber auch normal krankenversichert? Und die Kinder, die bis jetzt auch über mich versichert sind?

Bisher habe ich eine halbe Stelle, ich denke, dass ich durch das "Sparen" von Steuern und Beiträgen zu den genannten Versicherungen sowie dem Wechsel meines Mannes in eine bessere Lohnsteuergruppe letztendlich nur Vorteile hätte und die Einbußen nicht proportional zum geringeren "Verdienst" sein würden, sondern einen geringen Prozentsatz als bisher ausmachen.

Gibt es außer den finanziellen Aspekten noch andere, wichtige Faktoren, die zu bedenken sind?

Habe ich gravierende Einzelheiten übersehen? Sehe ich das Ganze zu blauäugig?
 
Arbeite auch auf 400-EUR-Basis. Beim 400-EUR-Job bist du nicht krankenversichert, d.h. du müsstest dich und deine Kinder bei deinem Mann mitversichern.

Nachteile gibt es einige. Du bekommst z.B. kein Krankengeld, falls du länger als 6 Wochen erkranken solltest, zahlt dir deine Kasse nichts. Auch was Pflegeversicherung angeht, gehst du leer aus. Außerdem sind die Rentenbeiträge, die der AG abgibt minimal, kannst diese aber aufstocken.

Ich persönlich profitiere von den Vorteilen. Muss nur 4 Dienste im Monat arbeiten, habe somit einen sehr guten Stundenlohn, habe genauso Anspruch auf anteiligen Urlaub wie jeder andere AN auch.
 
Arbeite auch auf 400-EUR-Basis. Beim 400-EUR-Job bist du nicht krankenversichert, d.h. du müsstest dich und deine Kinder bei deinem Mann mitversichern.

Das ist leider nicht möglich. Also müssen wir uns privat versichern?
Das wären dann wohl mehr als die 400 €, die ich verdienen würde... :(

Nachteile gibt es einige. Du bekommst z.B. kein Krankengeld, falls du länger als 6 Wochen erkranken solltest, zahlt dir deine Kasse nichts. Auch was Pflegeversicherung angeht, gehst du leer aus. Außerdem sind die Rentenbeiträge, die der AG abgibt minimal, kannst diese aber aufstocken.

Ist das ein gravierender Mangel? Könnte man pauschal sagen: Ok, dafür lege ich meinetwegen 50 € im Monat weg - zur Kompensation dieser Nachteile?


Ich habe keine Ahnung, wie weitläufig auf noch nicht bedachte Aspekte sich das alles auswirken könnte. Oft ist es ja so, dass man hinterher hört: "Hätte ich das man bloß vorher gewusst!"
 
Hallo,

ich kann auch nicht auf 400 E arbeiten gehen.Auch wg. der sonst fälligen privat Versicherung.
Versuche doch Deine Stunden so zu reduzieren,das Du mit dem Brutto knapp über 400 E liegst.
Ich arbeite 25 %.Habe somit auch einen guten Stundenlohn.

Grüße
majosu
 
Hallo,
wenn dein Mann Beamter ist,wäre das so.
Ruf doch mal bei deiner eigenen Krankenkasse an.Es gibt da noch den Status freiwillig pflichtversichert das läuft dann über die GKV.
Da wurde der beitrag aber vor Jahren von ca. 100 auf über 200 E (AOK) erhöht.

Grüße
majosu
 
Ach du lieber Himmel.
Na dann kann ich das Ganze ja gleich vergessen...

Schade!


Danke für eure Hilfe. :daumen:
 
Hallo,

die sogenannten 400,- EUR Jobs (geringfügige Beschäftigung) sind lediglich eine steuerliche/sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung, es besteht keine Verpflichtung hierzu.

Man kann also durchaus auch eine "normale" Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, bei der man (mit Lohnsteuerkarte) 400,- EUR netto oder weniger verdient. Natürlich hat man dann die normale Sozialversicherungsabgaben, ist aber voll krankenversichert (+ volle Leistungen der anderen Versicherungen).

Wenn du einen flexiblen Arbeitgeber hast, solltest du diese Variante mal durchrechnen. Der Arbeitgeber hat normalerweise kein Problem damit, denn für einen 400,- EUR Job zahlt er pauschal 30% Abgaben, bei einer normalen Beschäftigung nur die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, also wesentlich weniger.

Die Kinder wirst du allerdings kaum in diesem Konzept unterbrigen, denn grundsätzlich müssen die Kinder bei dem Partner versichert werden, der das höhere Gehalt hat.

Gruß

medsonet.1
 
Man kann also durchaus auch eine "normale" Teilzeitbeschäftigung vereinbaren, bei der man (mit Lohnsteuerkarte) 400,- EUR netto oder weniger verdient. Natürlich hat man dann die normale Sozialversicherungsabgaben, ist aber voll krankenversichert (+ volle Leistungen der anderen Versicherungen).
Das stimmt nicht. Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis 400 Euro entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Arbeitnehmer, egal ob man auf Lohnsteuerkarte oder pauschalversteuert arbeitet.
Man kann höchstens durch Aufstockung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge freiwillig Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen.

Der Beitrag für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV beträgt für einen Minijobber ca. 140 Euro im Monat, bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 850 Euro monatliches Einkommen.
Achtung: Bei freiwilligen Mitgliedern gilt grundsätzlich als maßgebliches Einkommen die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommensteuerrecht und nicht etwa nur das Arbeitseinkommen.
 
Das stimmt nicht. Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis 400 Euro entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Arbeitnehmer, egal ob man auf Lohnsteuerkarte oder pauschalversteuert arbeitet.
Kann es sein, dass hier ein paar Begriffe durcheinanderlaufen?
Geringfügig entlohnte Beschäftigung bezieht sich doch auf die ENTlohnung und da liegt das Gehalt einer GuK doch nicht drin.
Auch wir haben MA, die beispielsweise einen TZ-Vertrag mit einer wächentlichen Arbeitszeit von 8 Stunden haben mit den entsprechenden Sozialabgaben UND sind dadurch auch krankenversichert.
 
medsonet.1 hat nicht geschrieben, dass es eben auf das Bruttoentgelt ankommt. Das muss über 400 Euro monatlich liegen, damit der Arbeitnehmer krankenversichert ist.

Man kann also durchaus 400 Euro netto haben und bei Lohnsteuerklasse I dementsprechend auch 400 Euro brutto (weil bei diesem Einkommen gar keine Lohnsteuer anfällt). Dennoch gilt hier: Man ist nicht krankenversichert, weil per gesetzlicher Definition eine geringfügige Beschäftigung vorliegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB V).

Hier ein Beitrag, in dem es meiner Ansicht nach ganz gut erklärt ist:
Mini-Job Krankenversicherung
 
Das stimmt nicht. Aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung bis 400 Euro entsteht kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis für den Arbeitnehmer, egal ob man auf Lohnsteuerkarte oder pauschalversteuert arbeitet.
Man kann höchstens durch Aufstockung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge freiwillig Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen.

Der Beitrag für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV beträgt für einen Minijobber ca. 140 Euro im Monat, bei einer Mindestbeitragsbemessungsgrenze von ca. 850 Euro monatliches Einkommen.
Achtung: Bei freiwilligen Mitgliedern gilt grundsätzlich als maßgebliches Einkommen die Summe der positiven Einkünfte gemäß Einkommensteuerrecht und nicht etwa nur das Arbeitseinkommen.

Sorry, hier bringst du etwas durcheinander:

1.) bei einer "geringfügigen Beschäftigung" im Rahmen eines 400-EUR Jobs hast du recht, aber nur dort!!!

2.) Selbstverständlich kann man einer völlig "normalen" Beschäftigung nachgehen mit vollem Krankenversicherungsschutz, auch wenn man unter 400,- EUR verdient!
Dieser Fall kommt übrigens seht oft im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen vor. Auszubildende sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie ganz normale Arbeitnehmer anzusehen und haben einen eigenen Krankenversicherungsanspruch (mit Krankengeld) wie jeder andere auch.
Es gibt hier allerdings die Besonderheit, daß der Arbeitgeber bis zu einem Verdienst von 325,- EUR alle Sozialabgaben übernehmen muß, nicht nur die Hälfte, wie sonst üblich.

Gruß

medsonet.1
 
Es geht ja schlussendlich immer um das Netto, wenn man den 400€-Job in Betracht zieht.

Meines Wissens, hat man aber eben nicht die vollen Leistungen. Der Rententräger schließt z.B. die Möglichkeit der EU-Rente aus, wenn der Betreffende in seinem Leben nur diese Jobs hat. Würde bedeuten: HartzIV.
Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld, wenn die 6 Wochen abgelaufen sind. Kann u.U. auch ein Problem werden. Weil dann: HartzIV. Dabei ist es wohl unerheblich ob du erst aktuell in dieser Jobform bist.

Der 400€-Job hat Auswirkungen auf die Höhe der Alters- aber auch der EU-Rente.

Wenn man jung und dynamisch ist denkt man selten so weit. Die Probs erkennt man erst, wenn es soweit ist.

Elisabeth
 
Sorry, hier bringst du etwas durcheinander:

1.) bei einer "geringfügigen Beschäftigung" im Rahmen eines 400-EUR Jobs hast du recht, aber nur dort!!!

2.) Selbstverständlich kann man einer völlig "normalen" Beschäftigung nachgehen mit vollem Krankenversicherungsschutz, auch wenn man unter 400,- EUR verdient!
Dieser Fall kommt übrigens seht oft im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen vor. Auszubildende sind steuerlich und sozialversicherungsrechtlich wie ganz normale Arbeitnehmer anzusehen und haben einen eigenen Krankenversicherungsanspruch (mit Krankengeld) wie jeder andere auch.
Es gibt hier allerdings die Besonderheit, daß der Arbeitgeber bis zu einem Verdienst von 325,- EUR alle Sozialabgaben übernehmen muß, nicht nur die Hälfte, wie sonst üblich.

Gruß

medsonet.1
Für Auszubildende gelten in der Tat besondere Vorschriften. Ebenso für Behinderte, die in geschützten Einrichtungen arbeiten und für Landwirte. Auch Arbeitnehmer, die mehrere Jobs haben, von denen jeder einzelne unter 400 Euro entlohnt ist, aber alle in der Summe über 400 Euro liegen, sind sozialversicherungspflichtig.
Von diesen Fällen trifft aber wohl keiner auf die Ausgangsfrage zu. Und somit gilt meiner Meinung nach hier die allgemeine gesetzliche Regelung, die da lautet:
"Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt." (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
Ich lasse mich aber gerne davon überzeugen, dass es ein prinzipielles Wahlrecht gibt, ob man Minijobber oder sv-pflichtiger Arbeitnehmer sein möchte, wenn man faktisch unter 400 Euro verdient. Bitte zitiere die entsprechende Gesetzesstelle.

Wenn ich mir überlege, wie viele Studenten, die aus der studentischen KV herausfallen, Arbeitslose ohne ALG-Bezug oder Hausfrauen ohne Möglichkeit zur Familienversicherung es gibt, die alle über 140 Euro im Monat für die freiwillige gesetzliche KV zahlen, dann frage ich mich, warum die sich nicht einfach für 100 Euro im Monat irgendwo anstellen lassen, ca. 25% SV-Abgaben zahlen und sich somit für 25 Euro im Monat den vollen Krankenversicherungsschutz kaufen könnten (plus ALG1-Ansprüche nach 12 Beitragsmonaten!), wenn man deiner Argumentation mal folgt.
Oder habe ich dich jetzt wirklich falsch verstanden?
 
Für Auszubildende gelten in der Tat besondere Vorschriften. Ebenso für Behinderte, die in geschützten Einrichtungen arbeiten und für Landwirte. Auch Arbeitnehmer, die mehrere Jobs haben, von denen jeder einzelne unter 400 Euro entlohnt ist, aber alle in der Summe über 400 Euro liegen, sind sozialversicherungspflichtig.
Von diesen Fällen trifft aber wohl keiner auf die Ausgangsfrage zu. Und somit gilt meiner Meinung nach hier die allgemeine gesetzliche Regelung, die da lautet:
"Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt." (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
Ich lasse mich aber gerne davon überzeugen, dass es ein prinzipielles Wahlrecht gibt, ob man Minijobber oder sv-pflichtiger Arbeitnehmer sein möchte, wenn man faktisch unter 400 Euro verdient. Bitte zitiere die entsprechende Gesetzesstelle.

Wenn ich mir überlege, wie viele Studenten, die aus der studentischen KV herausfallen, Arbeitslose ohne ALG-Bezug oder Hausfrauen ohne Möglichkeit zur Familienversicherung es gibt, die alle über 140 Euro im Monat für die freiwillige gesetzliche KV zahlen, dann frage ich mich, warum die sich nicht einfach für 100 Euro im Monat irgendwo anstellen lassen, ca. 25% SV-Abgaben zahlen und sich somit für 25 Euro im Monat den vollen Krankenversicherungsschutz kaufen könnten (plus ALG1-Ansprüche nach 12 Beitragsmonaten!), wenn man deiner Argumentation mal folgt.
Oder habe ich dich jetzt wirklich falsch verstanden?

Hallo,

da hast du wirklich etwas falsch verstanden:

grundsätzlich ist nach SGB erstmal JEDER in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert, sich irgendwo "einzukaufen" ist nicht erforderlich, denn auch Arbeitslose, selbst wenn sie keine Leistungen ALG 1 erhalten oder im Bereich Hartz IV sind, sind krankenversichert!
Es gibt im Gesetz lediglich für bestimmte Personengruppen Ausnahmen, die sich der gesetzlichen Pflichtversicherung entziehen können und ihren Krankenversicherungsschutz selbst regeln dürfen:
- Beamte
- Arbeitnehmer, deren Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt
- Selbstständige
- Studenten, da diese entweder noch in der Familienversicherung verbleiben oder sich zu einen sehr günstigen Satz privat versichern können

Auch der von dir zitierte § 8 SGB IV ist eine Sonderregelung, die lediglich besagt, daß die 400,- EUR Jobs nicht in den Bereich der gesetzlichen Pflichtversicherung fallen, da man grundsätzlich hier von einem "Nebenjob" ausgeht und nicht von der Hauptbeschäftigung.
Die Annahme, daß jeder Job unter 400,- EUR automatisch ein Minijob ist, ist grundsätzlich falsch! Man hat immer die Alternative, auch unterhalb von 400,- EUR monatlich voll sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig zu arbeiten. Ob dies sinnvoll ist, bleibt allerdings die Frage, denn wenn man Unterstützungsleistungen erhält (z.B. ALG), müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, die (leider) weit unter 400,- EUR monatlich liegen.

Gruß

medsonet.1
 
Auch der von dir zitierte § 8 SGB IV ist eine Sonderregelung, die lediglich besagt, daß die 400,- EUR Jobs nicht in den Bereich der gesetzlichen Pflichtversicherung fallen, da man grundsätzlich hier von einem "Nebenjob" ausgeht und nicht von der Hauptbeschäftigung.
(...)
Man hat immer die Alternative, auch unterhalb von 400,- EUR monatlich voll sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig zu arbeiten.
An dem Punkt scheiden sich unsere Meinungen. Wenn § 8 SGB IV ("Sonderregelung" oder nicht) nun einmal definiert, dass - wie du selbst schreibst - 400 Euro-Jobs nicht in den Bereich der gesetzlichen Pflichtversicherung fallen, und ich mit genau so einem 400 Euro-Job nun doch wieder da rein fallen will, dann muss diese Möglichkeit auch irgendwo im Gesetz verankert sein. Das finde ich aber nirgends.

Dass man allgemein krankenversicherungspflichtig und vielfach auch in der gesetzlichen KV pflichtversichert ist, steht außer Frage. Es geht hier aber darum, zu welchem Beitrag (140 Euro aus eigener Tasche oder einkommensabhängiger AN-Anteil zur SV). In dem hier zur Diskussion stehenden Fall (kein Azubi, genau ein Job mit Gehalt bis max. 400 Euro) sehe ich keine Möglichkeit, in der gesetzlichen KV billiger als für 140 Euro wegzukommen.

Gesetze kann man natürlich unterschiedlich interpretieren, allerdings legen auch ein Steuerberater und die Beitragshotline der TK, die ich mal gefragt habe, die genannten Vorschriften ebenso aus wie ich.
 
Wichtig ist doch nicht nur, ob man versichert ist, sondern auch, welche Leistungen darf ich erwarten.

Elisabeth
 
Wichtig ist doch nicht nur, ob man versichert ist, sondern auch, welche Leistungen darf ich erwarten.

Elisabeth

Der grundsätzliche Leistungsumfang ist für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich festgelegt. Darüber hinaus bieten viele Kassen auch einzelne Zusatzleistungen, wie z.B. Homöopathie, Akupunktur, Gesundheitskurse, Beitragsrückerstattung oder Sachprämien für Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen oder nachweislich gesunde Lebensführung und noch vieles mehr.

Das betrifft zwar nicht den Leistungsumfang, aber ein weiteres Abgrenzungskriterium zwischen den einzelnen gesetzlichen Kassen ist ab 2010 auch, ob ein Zusatzbeitrag erhoben wird oder nicht.

Der Leistungsumfang in einer bestimmten Kasse ist auch grundsätzlich der gleiche, egal ob der dort Versicherte hohe oder niedrige Beiträge zahlt. Darum versucht natürlich jeder gesetzlich Versicherte wo immer es geht Geld zu sparen. Die Kassen setzen darum auch in vielen Fällen Mindestbeitragsbemessungsgrenzen fest (nicht willkürlich, sondern basierend auf der gesetzlichen Regelung), damit sich auch Geringverdiener den vollen Krankenversicherungsschutz nicht allzu billig "kaufen" können.
 
Mir gehts hier um solche Leistungen wie Fortzahlung des Krankengeldes bei Erkrankung > als 6 Wochen.
Zahlt der Rentenversicherer ggf. Rehas, wenn nötig? Wie sieht das mit dem Anspruch auf EU-Rente aus?
Welcher Anspruch ergibt sich bei Arbeitslosigkeit?
Mini-Job und Sozialversicherung - Wenn die Abzüge fehlen - Job & Karriere - sueddeutsche.de

Mir ist durchaus bewusst, dass man an sowas zuletzt denkt. Aber auch Pflegekräfte sind nicht unsterblich und können leider auch so schwer erkranken, dass diese Aspekt relevant werden. Auch Pflegekräfte im Minijob sind nicht vor Arbeitslosigkeit gefeit.

Elisabeth
 
Mir gehts hier um solche Leistungen wie Fortzahlung des Krankengeldes bei Erkrankung > als 6 Wochen.
Zahlt der Rentenversicherer ggf. Rehas, wenn nötig? Wie sieht das mit dem Anspruch auf EU-Rente aus?
Welcher Anspruch ergibt sich bei Arbeitslosigkeit?
Das ist ein ziemlich komplexes Thema, das man hier sicher nicht in allen Details ausführen kann.

Ein Krankengeldanspruch knüpft grundsätzlich an das Vorliegen einer Krankenversicherung an. Hier gibt es aber noch ein paar Ausnahmen zu beachten (§ 44 Abs. 2 SGB V). Minijobber haben also aufgrund dieser Tätigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld. Allerdings haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber für maximal 6 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 4 Wochen bestand.

Der Rentenversicherungsträger zahlt zwar Reha-Maßnahmen und auch Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die allerdings an einige versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft sind.
Geregelt ist das für Leistungen zur Teilhabe in § 11 SGB VI und für die Rente wegen Erwerbsminderung in § 43 SGB VI.
Es geht hier insbesondere darum, ob die geforderten Beitragszeiten und Wartezeiten erfüllt sind, d.h. man muss in vielen Fällen mindestens 5 Jahre Beitragszahlungen nachweisen und davon außerdem mindestens 3 Jahre innerhalb der letzten 5 Jahre.

Hier noch mal zum Nachlesen bei der Deutschen Rentenversicherung:
Deutsche Rentenversicherung Bund - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Deutsche Rentenversicherung Bund - Unter welchen Voraussetzungen kann ich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten?

Minijobber können hier allerdings durch Aufstockung der pauschalen Rentenversicherungsbeiträge solche Beitragszeiten auch im Rahmen eines Minijobs sammeln. Sie können dann übrigens auch die Zulagen im Rahmen der Riester-Rente erhalten.

Ansprüche auf Arbeitslosengeld I hat man nur dann, wenn man innerhalb der sog. Rahmenfrist (= die letzten 24 Monate) mindestens 12 Monate Beitragszeiten nachweisen kann. (Es sei denn, man hat noch Restansprüche aus weiter zurückliegenden ALG-Bezugszeiten. Solche Restansprüche verjähren 4 Jahre nach Entstehung des ersten Anspruchs, § 147 Abs. 2 SGB III). Minijobber zahlen keine eigenen ALV-Beiträge und erwerben daher auch keine Ansprüche, es sei denn, sie sind z.B. über einen weiteren SV-pflichtigen Job oder als hauptberuflich Selbständiger freiwillig versichert.

Vielleicht auch noch interessant: Minijobber sind grundsätzlich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, also gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Eventuell ergibt sich darüber ein Leistungsanspruch, wenn Erwerbsminderungsrente nicht möglich ist.
 

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