Einwilligung für Wundfotographie aber nicht für Röntgenaufnahmen notwendig?

Ich denke einfach, dass der Gesetzgeber das Persönlichkeitsrecht auf Fotos ausgeweitet hat, aber nicht auf Röntgenbilder, MRTs o.ä.

Wenn ich mit dem Röntgenbild einverstanden bin (und den Zahnarzt möchte ich sehen, der mir entgegen meinen Willen eine Röntgenplatte in den Mund stecken kann !), dann bin ich auch damit einverstanden, dass das Bild hinterher entwickelt und angeguckt wird. Sonst würde die ganze Bildgebung ja keinen Sinn machen.

Röntgenbilder etc. haben einen diagnostischen und therapeutischen Zweck. Ich kann eine (geschlossene) Fraktur ohne Röntgenbild zumindest nicht genau lokalisieren und mich auch nicht auf eine Therapie festlegen.

Im Gegensatz dazu dient das Foto bei der Wunde ja ausschließlich der Dokumentation - um sie zu behandeln, brauche ich keine Kamera.
 
Welcher Paragraph gibt diese Unterteilung ganz konkret her? Wo gibt es ein entsprechendes Urteil, dass einen Unterschied macht zwischen den verschiedenen Verfahren?

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Röntgenbilder etc. haben einen diagnostischen und therapeutischen Zweck. Ich kann eine (geschlossene) Fraktur ohne Röntgenbild zumindest nicht genau lokalisieren und mich auch nicht auf eine Therapie festlegen.
Auch Röntgenbilder werden als Verlaufskontrolle genutzt. Genau wie eine Wundfotografie. Und ich kenne noch Ärzte, die waren in der Lage eine Pneumonie mit einem Stethoskop zu erkennen. Die brauchten primär erst mal kein Röntgenbild.

Elisabeth
 
Und ich kenne noch Ärzte, die waren in der Lage eine Pneumonie mit einem Stethoskop zu erkennen. Die brauchten primär erst mal kein Röntgenbild.

Elisabeth

Die kenne ich auch noch, aber die sterben leider aus. Nimm einem jungen Arzt die Technik weg und er kann keine Diagnose mehr stellen...
 
Die Fotografie ist das Goodie. Vor Entwicklung günstiger Digitalkameras klappte die Wunddokumentation auch über die schriftliche Dokumentation. Dagegen sind etliche Therapien ohne Röntgen-, MRT- oder CT-Bilder nicht möglich. Eine Pneumonie magst Du mit dem Stetoskop erkennen - versuch mal, das Bestrahlungsgerät punktgenau auf den Tumor zu richten, wenn Du keine Bildgebung hast.

Für mich besteht schon ein Unterschied zwischen einem Bild von meiner Außenseite und von meinem Innenleben.

Kaum ein Mensch wird gegen eine Wunddokumentation per Foto was einzuwenden haben. Eine missbräuchliche Veröffentlichung halte ich hier auch nicht für sehr wahrscheinlich. Die Rechtsprechung bezieht sich auf das Verbot unbefugter Fotos oder Filme (z.B. bei Schlecker an der Kasse oder bei GoogleMaps), was ich prinzipiell begrüße - sie hat aber die Wunddokumentation u.ä. nicht explizit rausgenommen. Damit gilt für dieses Foto das Gleiche wie für alle anderen Fotos auch - nicht ohne Einwilligung. Die muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, das ist lediglich eine Empfehlung. Wenn eine Dienstanweisung daraus natürlich - wie in meinem Haus - ein Muss macht, sollte ich mich besser dran halten.
 
Gibt es ein Urteil, dass explizit die Wundfotografie ausnimmt? Wenn nicht, dann stehen die Fotos in einer Reihe mit den Röntgenbildern u.ä. bezüglich einer Verlaufskontrollen der Wirksamkeit einer Therapie.

Man kann natürlich pinschietrig sein... aber dann bitte bei allem und net weil die Wundfotografie von einer Pflegekraft gemacht wird.

Elisabeth
 
Ich persönlich hätte auch etwas dagegen, wenn ungefragt und ohne explizite Einwilligung mein Hintern mit Dekubitus fotografiert werden würde. Das ist tatsächlich was anderes, als ein Rö-Thorax.
Das ist reines Bauchgefühl und ich kann es nur durch Unwohlsein bei dem Gedanken begründen.

Dazu kommt, dass es im Rahmen des digitalen Fotografierens eben nicht so einfach ist mit Herausgabe von Bild und Negativ. Einmal im PC und/oder im Netz - für immer drin.

Außerdem weiß ich, wie locker unseren Jungärzten (vor allem die männlichen) das Smartphone sitzt. Wer weiß, was die mit den Bildern machen. Es wächst da einfach eine neue Generation, die einen vollkommen anderen Umgang mit Datenschutz und Bildmaterial pflegt, als wir noch.

Ich gehöre noch zu denen, die gegen Volksbefragungen Sturm gelaufen sind und heute stellt jeder alles ins Netz. Wer hätte das vor 20 Jahren gedacht.
 
Dazu kommt, dass es im Rahmen des digitalen Fotografierens eben nicht so einfach ist mit Herausgabe von Bild und Negativ. Einmal im PC und/oder im Netz - für immer drin.

Außerdem weiß ich, wie locker unseren Jungärzten (vor allem die männlichen) das Smartphone sitzt. Wer weiß, was die mit den Bildern machen. Es wächst da einfach eine neue Generation, die einen vollkommen anderen Umgang mit Datenschutz und Bildmaterial pflegt, als wir noch.
Oh, das ist ja ein ganz neuer Aspekt und ein sehr bedenkenswerter noch dazu! Danke, Bachstelze... Manchmal muß man gar nicht solche Ausflüge in Theorie und Recht machen, wenn der vernünftige Menschenverstand schon sagt."Vorsicht!"
 
Gibt es ein Urteil, dass explizit die Wundfotografie ausnimmt? Wenn nicht, dann stehen die Fotos in einer Reihe mit den Röntgenbildern u.ä. bezüglich einer Verlaufskontrollen der Wirksamkeit einer Therapie.
Da bin ich anderer Ansicht. Eben weil die Wunddokumentation nicht explizit eine Ausnahme von der Regel darstellt, ist sie zuerst einmal eine Fotografie. Und für die gibt Richtlinien.

Man kann natürlich pinschietrig sein... aber dann bitte bei allem und net weil die Wundfotografie von einer Pflegekraft gemacht wird.

Wer hat denn behauptet, dass die Pflegekraft das Problem ist? Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts entsteht durch unbefugtes Fotografieren. Wer den Apparat in der Hand hält, ist irrelevant.
 
Gibt es Paragrafen die das Persönlichkeitsrecht auf die äußere Hülle der Person beschränken? Gibt es dazu ein entsprechendes Urteil, dass das innere des Menschen net geschützt werden muss?

Elisabeth
 
Natürlich nicht. Die MRT-Bilder dürfen doch auch nicht ohne mein Wissen gemacht und veröffentlicht werden.

Der Schriftkram beim Foto ist doch nur eine zusätzliche Sicherheitsmaßnahme, weil Fotografieren oder Filmen wesentlich leichter möglich ist. Schlecker hätte seine Kassierinnen auch nicht röntgen dürfen - aber darüber musste noch nie ein Richter entscheiden, weil nicht mal der skrupellosestes AG einen Sinn darin sehen würde.

Es ging beim Persönlichkeitsrecht nie ausschließlich um die Verletzungen im Rahmen von Diagnostik, Behandlung und Therapie - die haben die Persönlichkeitsrechte aber auch noch nie außer Kraft gesetzt. Das Grundgesetz gilt glücklicherweise auch für Patienten im Krankenhaus. Ärzte oder Pflegende dürfen genauso wenig in die Grundrechte eines Menschen eingreifen wie jeder andere Mensch auch. Und der Behandlungsvertrag setzt das Grundgesetz nicht außer Kraft oder erlaubt stillschweigend die Durchführung aller Maßnahmen.
 
Wir sollten hier ganz sauber trennen zwixchen 1.Bestandteil der Krankenakte und 2.Veröffentlichung. Wenn ich narde richtig verstanden habe, dann geht es um 1. .

Es besteht ein Recht am eigenen Bild. Meines Wissens differenziert das Gesetz hier nicht. Deswegen erhalten die Pat. in der Regel ihre Rö. u.a. Bilder. Was spricht also dagegen, mit den Wundfotos genauso zu verfahren?

Elisabeth
 
Mir geht es ausschliesslich um die Krankenakte - das ist richtig.
 
Bei uns gibt es z.B. gar keine entwickelten Röntgen- oder MRT-Bilder mehr. Die sind samt und sonders digital. Der Patient kann auf Wunsche eine CD erhalten, aber die Bilder sind meines Wissens weiter im System. Die Veröffentlichung wäre also möglich (ich glaube aber nicht, dass dies ohne Wissen der Patienten geschieht).
 
Na dann wird da wohl gegen die Vorgabe: Recht am eigenen Bild verstoßen. *duckundweg*

Elisabeth
 
Nachtrag aus wikipedia... jetzt wird es richtig spaßig

Röntgenaufnahmen
Röntgenaufnahmen sind einfache Lichtbilder gemäß § 72 UrhG. Wer die Aufnahme herstellt, also in der Regel der Radiologe, ist der Lichtbildner. Dieser kann damit auch das Urheberrecht für sich in Anspruch nehmen und von ihm erstellte Röntgenbilder unter einer von ihm gewählten Lizenz veröffentlichen.

Dabei muss er prinzipiell das Recht am eigenen Bild des Patienten berücksichtigen. Da dieses jedoch nur bei Erkennbarkeit des Patienten gegeben ist, spielt es selten eine Rolle. In speziellen Einzelfällen (z. B. eine bestimmte, auch äußerlich erkennbare Verstümmelung oder ein mit abgebildeter wiedererkennbarer Körperschmuck wie z. B. ein besonderes Piercing) ist jedoch auch dann die Erlaubnis des Patienten zur Veröffentlichung einzuholen, wenn die Erkennbarkeit nur prinzipiell gegeben ist, ohne dass dies konkret geschehen ist.
Wenn ein Patient eine Röntgenaufnahme, die von ihm selbst (einem Körperteil von ihm) angefertigt wurde, veröffentlichen möchte, bedarf dies grundsätzlich der Zustimmung des anfertigenden Radiologen, da dieser der Urheber ist. In Deutschland ist unabhängig davon nach der Röntgenverordnung jeder Radiologe verpflichtet, einem Patienten eine Kopie seiner Röntgenbilder (inklusive des Befundes und weiterer Daten) auf Wunsch auszuhändigen, was jedoch nichts an den Urheberrechtsverhältnissen ändert. Auch die Weitergabe an einen weiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt ist bezüglich dieser Frage nicht anders zu betrachten. Somit muss ein Arzt, der so genannte Fremdaufnahmen, also vom Patienten mitgebrachte Bilder eines anderen Radiologen, veröffentlichen möchte, die Zustimmung dieses Radiologen einholen.

Das oben gesagte gilt entsprechend auch für ähnliche Untersuchungsergebnisse insbesondere per Magnetresonanztomographie, Szintigrafie, Positronen-Emissions-Tomographie und Ultraschall.

Bildrechte

Und nun stellt sich die Frage- wie kann ich anhand von Fotos eines Dekubitus im Sakralbereich erkennen zu welchem Hintern dieser gehört?

Elisabeth
 

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