Hallo,
ja bei uns ist es so. Ich hatte Mitte des letzten Jahres in meinem Haus auf diese Situation hingewiesen, da wurde das noch mit einem Zweizeiler von meinem Verwaltungsleiter zurückgewiesen. Parallel informierte ich aber auch meine PDL über diese anstehende Änderung. Letztendlich war es zu diesem Zeitpunkt aber wohl noch so, dass die konkrete Empfehlung der DKG für die Notfallpflege-Anerkennung, folglich auch der Entlohnung noch nicht in die Tarifneuregelung eingepflegt wurde. Das wurde wohl im Herbst letzten Jahres durch Verdi in den Tarifverhandlungen nachgebessert.
Einfordern kannst du die P8 immer noch - zwar keine Rückrechnung zum 1.1.17 mehr (das steckte mit unter in der Frist bis 31.12.17), aber ab jetzt fortlaufend. Für die argumentativen Grundlagen habe ich mich stets auf
die Papiere der DKG gestützt. Die DKG ist ja vereinfacht gesagt schließlich der Verein von den Entscheidern in den Krankenhäusern... und wenn der sagt, die Notfallpflege ist notwendig, muss sie auch entsprechend entlohnt werden. Weiter habt ihr bestimmt Verdi-Leute in eurem Haus - bzw. wäre es eine Idee, dass einer von euch Verdi-Mitglied ist oder wird.
Btw. der Link in dem Dokument, welches von dir angehängt wurde, leuchtet mir nicht so ganz ein... das ist der Tarifvertrag von der GDP - also der Gewerkschaft der Polizei. Ich weiß ja nicht in welchem Krankenhaus du arbeitest, aber dieser "TVÖD" ist sicher nicht deiner

(nächstes Mal stelle den Link bitte direkt ein - ein Textdokument für nen Link hochzuladen ist schon etwas mit der Kirche ums Dorf

)
Wenn du für deinen Berufsstand Infos zum Tarif haben willst, musst du dich bei Verdi informieren.
>> Also Hier <<
Viel Erfolg beim geltend machen - korrekterweise kann sich dein Arbeitgeber vor der Entlohnung P8 bzw. P9 für die Pflege der Notaufnahme nicht drücken.
Edit:
Hatte mich, wie gesagt auch mit dem Thema beschäftigt. Mein "Informations-Patron" war (

) ZN-Ator in diesem Forum

. Zuletzt hatte ich noch diese Informationen von ihm bekommen.
Eingruppierung der Pflegekräfte in der Notfallpflege
Am 1. Januar 2017 ist die Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für die Weiterbildung Notfallpflege vom 13. Dezember 2016 in Kraft getreten. Da sie als eigenständige Empfehlung beschlossen und nicht als Ergänzung der bisherigen Empfehlung vom 29. September 2015 angefügt wurde, wird sie nicht von der dynamischen Verweisung auf die DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der Protokollerklärung Nr. 6 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Entgeltordnung VKA erfasst, obwohl sie dieselben Stundenzahlen für die theoretische und die praktische Weiterbildung vorsieht wie die DKG-Empfehlung vom 29. September 2015. Zur Gleichstellung der Pflegekräfte in der Notfallpflege mit den Pflegekräften in den von der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 erfassten Bereichen (Eingruppierung bei entsprechender Tätigkeit in der Entgeltgruppe P 8, bei entsprechender Tätigkeit und abgeschlossener Weiterbildung in der Entgeltgruppe P 9) werden in Buchstabe a der Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Entgeltordnung VKA die Wörter „der DKG-Empfehlung“ durch die Wörter „den DKG-Empfehlungen“ ersetzt und in der Protokollerklärung Nr. 6 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Entgeltordnung VKA nach den Wörtern „nach § 21 dieser DKG-Empfehlung“ die Wörter „oder nach der DKG-Empfehlung vom 13. Dezember 2016 in der jeweiligen Fassung“ eingefügt (§ 1 Nr. 2 Buchstabe a Abs. 1 ÄTV Nr. 15 zum TVöD).
Die Neuregelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.