BI besondere Bedarfskonstellation

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26.12.2020
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Guten Abend,

sry, wenn es nicht die richtige Rubrik zur Fragestellung ist (?).

Es geht um die Definition der 'besonderen Bedarfskonstellation' im Begutachtungsinstrument und dem Kriterium der 'Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine'.

In den Begutachtungsrichtlinien wird dazu erläutert: „Das Kriterium der 'Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine' umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann. Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist unabhängig von der Ursache zu bewerten. Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen oder durch hochgradige Kontrakturen, Versteifungen, hochgradigen Tremor und Rigor oder Athetose bedingt sein [...]".

Meine Frage wäre hier, wie verhält es sich bei manchen Menschen mit schwerer Demenz, die keine zielgerichteten Bewegungen mehr vornehmen können und die Greif-, Steh- und Gehfunktion dann eher kognitiv bedingt nicht gegeben ist?
Als Beispiel: ich habe Bewohner vor Augen, die prinzipiell ihre Arme, Hände, Beine bewegen könnten, aber dies nicht zielgerichtet tun.
Ein selbstständiges Essen, Trinken, Waschen, Aufstehen / Setzen in den Rollstuhl, Toilettengänge sind nicht möglich, auch nicht anteilig.

Bauernschlau hätte ich gesagt, ja klar naheliegend, aber explizit werden MmD in der Definition hier nicht erwähnt und dann eher so etwas wie eine Athetose als Mitbeispiel angegeben ...

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
 
Ich glaube, dass es sich um eine, nicht vollständige und nicht abschließende Liste handelt und somit auch der von dir erwähnte Personenkreis gemeint sein kann.

Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist unabhängig von der Ursache zu bewerten. Wenn diese Fähigkeiten unabhängig von der Ursache zu bewerten sind, dann ist das so. Führt dann immer in den Pflegegrad 5. Solange der Patient ein Stückchen Brot in den Mund schieben kann, entfällt diese Bewertung.

Aber demente Menschen im fortgeschrittenen Stadium werden aufgrund ihrer Demenz eher in Pflegegrad 5 eingruppiert, da hierfür ebenfalls Punkte generiert werden. Die besondere Bedarfskonstellation wurde aber in den Begutachtungsrichtlinien für kognitiv unbeeinträchtigte Menschen geschaffen, die bei allem auf Hilfe angewiesen sind trotz ihrer noch bestehenden Fähigkeit zu denken. Die würden anhand des derzeitigen Begutachtungsinstrument in Pflegegrad 4 landen. Diese Ungerechtigkeit wollte man damit ausschließen.
 
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Dank Dir, ich versteh's, wie du es sagst: "Die besondere Bedarfskonstellation wurde aber in den Begutachtungsrichtlinien für kognitiv unbeeinträchtigte Menschen geschaffen, die bei allem auf Hilfe angewiesen sind trotz ihrer noch bestehenden Fähigkeit zu denken. Die würden anhand des derzeitigen Begutachtungsinstrument in Pflegegrad 4 landen. Diese Ungerechtigkeit wollte man damit ausschließen."

Selten, zugegeben, nicht so oft, pflege "ich/wir" Menschen mit Demenz, die, trotz erheblichen u. im Grunde vollständigen Defiziten in der Selbstversorgung, Mobilität und Gestaltung des Alltagslebens nicht den PG 5 erhalten. Ich vermute, weil hier Modul 3 'Verhaltensweisen und psychische Problemlagen' u. Modul 5 'Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen' oftmals "unauffällig" sind und die Gewichtung anders erfolgt, obwohl, entschuldigt, jeden Tag, das volle "pflegerische Programm" gefahren wird...

Der Gedanke war, 'Gebrauchsunfähigkeit [...]' anzugeben und gut ist...
Vielleicht wisst ihr, was ich meine
 
Ja , ich verstehe was du meinst.

Als ich zum ersten Mal die Module der (BI) gesehen habe, dachte ich auch, dass es hauptsächlich um ältere Menschen und ihre Fähigkeiten oder ihre Selbstständigkeit geht.
Wird bei anderen Personengruppen schwireriger. Damit wird ja der Pflegegrad ermittelt womit ja viel mit zusammenhängt.
Ich finde, genau das zeigt wie anspruchsvoll unsere "Profession" in Wirklichkeit ist