Bewerbung nach Ausbildung - als was?

Katja007

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Hallöchen :-)

Wahrscheinlich bin ich hier in diesem Unterforum nicht ganz richtig mit meinem Thema, aber ich habe kein passenderes gefunden. Und zwar gehts darum, ich bin im September fertig mit der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin fertig (so Gott will und mich das Examen bestehen lässt ;)). Langsam macht man sich ja auch Gedanken wie es danach weiter gehen soll...für mich steht fest dass ich in einem Altenheim arbeiten möchte, habe bereits vor der Ausbildung dort gearbeitet und weiß dass ich genau das will (nicht dass hier jetzt jemand kommt mit "Bist du dir da sicher?" oder sonst was).

Meine Frage ist nun eigentlich...was schreibe ich in die Bewerbung, bei einer Initiativbewerbung, wenn es also keine Stellenausschreibung gibt?

"Bewerbung als Gesundheits- und Krankenpflegerin" (also das was ich tatsächlich gelernt habe)

oder

"Bewerbung als Altenpflegerin" (also als das wo ich angestellt werde)

???

Wenn es eine Stellenausschreibung gibt bewirbt man sich als das was gesucht wird, oder? Was aber wenn eine GuK oder eine Altenpflegerin gesucht wird, wie ist es in dem Fall?

Vielen Dank schon mal im vorraus :-)
 
Beides sind geschützte Berufsbezeichnungen. Da Du lediglich die Erlaubnis zur Führung einer dieser Bezeichnungen erhalten wirst, kannst Du Dich auch nur mit dieser Bezeichnung schmücken, wenn Du nicht gegen das Krankenpflege- oder in Deinem Fall gegen das Altenpflegegesetz verstoßen willst.

Du bewirbst Dich also mit der Berufsbezeichnung, die Du nach erfolgreicher Prüfung tragen wirst. Die jeweiligen Leitungen kennen die Gesetze und wissen, dass GuKP und AP gleichwertig sind.
 
Könnte man das mit dem Begriff Pflegefachkraft umgehen?
Der Begriff wird ja auch häufig verwendet und beinhaltet eine 3 jährige Ausbildung im Bereich Pflege, unabhängig vom Schwerpunkt.
 
Pflegefachkraft ist kein geschützter Begriff; er beinhaltet eben nicht zwangsläufig 3 Jahre Ausbildung und staatliche Prüfung.

Warum soll ich die geschützte Berufsbezeichnung, die ich laut Urkunde führen darf, nicht auch in der Bewerbung angeben? Welche PDL, ob im Altenpflegeheim oder Krankenhaus, weiß denn mit dem Begriff "Gesundheits- und Krankenpflegerin" nichts anzufangen?
 
Ey guck her, so genau hatte ich mich damit nicht befasst, da aber der Begriff häufig gezielt verwendet wird, fand sich nach kurzer Suche auch flott das passende. Das SGB XI definiert im §71 den Begriff Pflegefachkraft. Geht da zwar darum was eine VERANTWORTLICHE PFK ist, aber wem man das großzügig überliest...kommt das selbe dabei raus: GuK, GuKK und AP = Pflegefachkraft
......(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1.Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3.Altenpflegerin oder Altenpfleger........
Somit darf ich doch eigentlich davon ausgehen, dass der Begriff schon bekannt ist.
SGB XI und insb. den §71 kennt man in stationären Pflegeeinrichtungen - recht gut?
 
Zuletzt bearbeitet:
Kennst du den Unterschied zwischen einer ausgebildeten und einer verantwortlichen Pflegefachkraft?

Hilfreich ist auch, Gesetze immer vollständig zu lesen.

(SGB XI) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.

Ben
 
Servus Ben
Dir ist klar dass es NICHT um die verantwortliche PFK geht sondern "nur" um die PFK?
Deswegen - hast Du die eigentliche Frage noch parat, oder reitest auf dem Begriff verantwortlich rum?8O
Schon klar, dass die Zusatzbezeichnung verantwortlich nicht geschenkt zu haben ist und ein WBM beinhaltet.:-?
Eine verantwortliche PFK ist auch höher eingruppiert, sprich hat ein etwas höheres Einkommen.
Vorneweg: Ist inzwischen so ziemlich hinfällig, auch wenn mir der Begriff PFK in Zusammenhang mit HEP/HE tatsächlich noch nie (!) untergekommen ist (Sinn ergibt sich im u.g. Zitat). Somit ist mit dem Begriff PFK "nur" mehrheitlich eine erfolgreich abgeschlossene 3jährige Pflegeausbildung GuK, GuKK und AP gemeint, beinhaltet aber ebenfalls eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum HEP/ HE mit mind. 2 J. Berufserfahrung im Bereich ambulanter Pflegeeinrichtungen mit dem Schwerpunkt Pflege und Betreuung behinderter Menschen.
Aber sehr gerne das Komplettpaket. Daran soll's echt nicht scheitern.

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3. Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft.* Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde......
*Tatsächlich im Eifer des Gefechtes, hab ich DEN Satz daraus nicht vernünftig gelesen, hättest mich auf den hingewiesen..... Aber gut, manchmal muss man halt noch ein paar Mal über eine Passage drüberlesen.
 
Dir ist klar dass es NICHT um die verantwortliche PFK geht sondern "nur" um die PFK?
Wenn Du aus dem SGB XI die entsprechende Passage zitierst, die sich ausschließlich und ausdrücklich auf verantwortliche PFK bezieht, geht es um die verantwortliche (leitende) PFK i.S.d. §71 SGB XI. Aber darum geht es ja gerade nicht - Katja007 fragte, ob sie sich auch als Altenpflegerin bewerben kann; diese Frage wurde durch Claudia korrekt beantwortet: Geht nicht, da die TE keine Altenpflegerin ist, sondern Gesundheits- und Krankenpflegerin. Diese beiden Berufsbezeichnungen sind rechtlich geschützt, während es sich bei dem Begriff Pflegefachkraft um keine geschützte Berufsbezeichnung handelt (ändert auch der SGB XI nicht). Möchte die TE den Titel Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht verwenden, würde sich als Alternative "examinierte Pflegefachkraft" anbieten.

Ben
 
..........Möchte die TE den Titel Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht verwenden, würde sich als Alternative "examinierte Pflegefachkraft" anbieten.
Ben
ah so ist das, o.k.
 
Warum sollte man eine umgangssprachliche ("examinierte"), inkorrekte Bezeichnung gegenüber seiner geschützten Berufsbezeichnung, auf deren Erwerb man stolz sein darf, bevorzugen? Verstehe ich nicht.
 
Ich verstehe nicht, was da so kompliziert ist. Dann Umschreibe ich das einfach.
so etwa
Betreff:
Initiativbewerbung in ihrem ... Altenheim, Pflegeheim, A+P, wie die sich halt selbst nennen.
Sehr geehrte ...
meine Qualifikation ist GuK
oder
ich habe am ... meine Berufsbez. als GuK erhalten
oder
meine Prüfung als GuK am KH... erfolgreich bestanden
und dann die Beweggründe warum du dich dort bewirbst, dabei ist egal ob als AP oder GuK.
Oder du lässt die Berufsbez. ganz weg, denn diese ist ja im Lebenslauf und dem Examen/Berufbez. ersichtlich.
 

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