Grundsätzlich können Beschäftigte im Gesundheitswesen,
die ansteckungsfähige Träger
von HBV, HCV und/oder HIV (oder MRSA) sind, aus medizinisch-fachlicher Sicht ihre Berufe
ohne Gefährdung von Patienten weiter ausüben. Dieses gilt uneingeschränkt auch für die Zulassung zur Berufsausbildung, deren Beendigung sowie für die staatliche Anerkennung
des Heilberufes.
http://www.bsafb.de/fileadmin/downloads/pa_1_7_2005/pa_1_7_2005_chronisch_infiziertes_personal.pdf