24 std Dienst

Pf.Kay

Junior-Mitglied
Registriert
29.09.2010
Beiträge
62
Ort
Dinslaken
Beruf
Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
außerklinische Intensivpflege
Funktion
Wundexperte, stellvertretende PDL
Hallo Leute. Bin Team Leitung in einem Pflegedienst der auf ausserklinische Intensivpflege ausgerichtet ist.Habe zwei fragen.1. Vor kurzem gab es kurzfistig einen Krankenschein. Da wir keinen Ersatzt für den Nachtdienst erhalten haben wurde meine Mitarbeiterin von meinem vorgesetzen zu einem 24std. Dienst verdonnert. Sie hätte eigentlich einen Tagdienst von 12Std gehabt und musste dann noch 12 Std dranhängen. Hat dafür allerdings den darauffolgenden Tag frei bekommen. Ist das so rechtens?
Und 2.
Ist das rechtens das man zb 10 Nächte a 12 std am stück macht?
 
Hallo Pf.Kay,
gib mal bei der grossen Suchmaschine„arbeitszeitgesetz maximale arbeitszeit“ ein. Wenn eure Tätigkeit nicht als Bereitschaftsdienst eingestuft ist, sind 12 Stunden-Schichten nicht zulässig. 24 Stunden-Schichten gibt es auch nur als Ruf- oder Bereitschaftsdienst. Sollte es sich nicht um Bereitschaftsdienst handelt, sondern reguläre Arbeitszeit, hoffe ich für dich, dass du sie nicht selbst angeordnet hast. Du könntest beieiner Anzeige eines Mitarbeiters dann vielleicht nicht nur als Zeuge angeschrieben werden.
Kurzinfos:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf


LG Einer
 
Das Arbeitszeitgesetz gestattet vertraglich festgelegte Ausnahmeregelungen, unter die z.B. die 12-Stunden-Dienste, die in der außerklinischen Intensivpflege gang und gebe sind, fallen. Die Dienstdauer an sich sollte also rechtens sein.

Frage Nr. 2: ist ebenfalls rechtens; das Arbeitszeitgesetz spricht von 11 Stunden Ruhezeit (verkürzbar auf 10 oder 9) zwischen zwei Diensten (passt) und einem freien Werktag innnerhalb von 14 Tagen nach einem gearbeiteten Sonntag (passt auch).

Frage Nr. 1: Kommt wirklich darauf an, ob es Dienst oder Bereitschaftsdienst ist, das müsste einer genaueren Betrachtung unterzogen werden. Andererseits ist ein Krankheitsausfall keine Katastrophe im rechtlichen Sinne, in der bestimmte Notstandsregelungen (die dann eben auch erlauben, dass das Personal zum Bleiben verpflichtet ist) greifen. Wenn der Mitarbeiter vor Ort bleiben müsste, bis die Ablösung kommt, auch über die reguläre Dienstzeit hinaus, dürfte das Gewerbeaufsichtsamt keine Scherereien machen. Aber 24 Stunden "normaler" Dienst am Stück kann meines Erachtens nicht rechtens sein.
 
Kann mich Claudia anschließen (habedie Ausnahmeregelungen im Gesetz genau so gelesen)
Kleine Anmerkung noch: nach einem 24StdDienst (auch Bereischaft) reichen 11 Std Ruhezeit nicht aus.
@ Pf.Kay: du musst trotzdem mal dieDurchschnittsarbeitszeit innerhalb der gesetzlichen Regelnnachrechnen. Wenn ihr im „Regelbetrieb“ knapp an die max.Grenzenkommt, wird es bei Krankheitsfällen evtl. kritisch.


LG Einer
 
Das Arbeitszeitgesetz sagt ganz klar: Maximum sind 10h. Die 12h in der Heimbeatmung sind nur möglich, weil es dort über die sogenannte Anwesenheitszeit läuft. Im Zweifelsfall muss der AG nachweisen, dass in den 12h Arbeitszeit mind. 2h enthalten waren, wo der Mitarbeiter tatsächlich nur anwesend war. Alles über 12h ist ein Verstoß gegen das Gesetz. Bereitschaftsdienst greift hier auch nicht, da Bereitschaft einschließt, dass man innerhalb eines bestimmten Radius selbst bestimmen kann, wo man sich aufhält und Bereitschaft eine ständige Anwesenheit beim Patienten ausschließt. Aus letzterem Grund darf in der 1:1 Pflege auch keine Pause abgezogen werden, da man defacto keine tatsächliche Pause hat, weil man den Pat. nicht verlassen kann.

Auch der 24h Dienst aufgrund des Krankheitsausfalls ist verboten. Denn der AG ist verpflichtet für solche Fälle vorzusorgen.

Außerdem: Fährt ein Mitarbeiter nach einem 14h oder 24h Dienst nachhause und hat einen Unfall, wird sich die BG weigern dies als Wegeunfall anzuerkennen, denn der betrefende Mitarbeiter hätte wissen müssen, dass er nach solch einem Dienst nicht mehr fahrtauglich war (den Fall gab es schon und da hat nicht nur die BG Stress gemacht sondern die KK zo gleich mit). Dem Mitarbeiter wird das als Fahrlässigkeit ausgelegt.
 

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