- Registriert
- 03.02.2012
- Beiträge
- 3
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Community!
Ich bin neu hier und hoffe, dass meine Fragen hier richtig sind und v.a., dass mir jemand kompetent antworten kann.
Ich arbeite als Krankenschwester (volltags, Caritas, in Wechselschichtarbeit, 5,5-Tage-Woche, 41 Jahre, in Niedersachsen).
Seit dem 1. Juli 2011 gilt bei uns der neue AVR-Vertrag.
Ich habe nun ein paar Fragen zum Thema "Zusatzurlaub".
Da der neue Vertrag (bei uns) erst im Juli 2011 eingeführt wurde, wüßte ich gerne, wie man die im Jahr 2011 "erarbeiteten" Zusatzurlaubstage korrekt errechnet.
Mein Arbeitgeber (bzw. die Personalabteilung meines Krankenhauses) hat uns kürzlich informiert, dass man die beiden Jahre 2010 und 2011 gemeinsam für die Berechnung der Zusatzurlaubstage (die nun in 2012 gewährt werden) "heranzieht" und zudem die Zusatzurlaubstage, auf die man in diesen beiden Jahren Anspruch hat, auf maximal 6 Zusatzurlaubstage begrenzt. Da ich 2011 bereits vier Zusatzurlaubstage, die mir für meine Wechselschichten/Nachtwachen 2010 genehmigt wurden, "abgefeiert" hatte, wurden mir für 2011 lediglich 2 Zusatzurlaubstage berechnet.
Ist das wirklich zulässig?
Vielleicht können Ihr mir anhand dieses Beispiels ausrechnen, wie viele (Zusatz-)Urlaubstage man mir Anfang 2012 für dieses Jahr berechnen muss.
- Für 2010 hatte ich (in 2011) vier Zusatzurlaubstage erhalten (insgesamt also (33+4) 37 Urlaubstage.
- Im ersten Halbjahr 2011 (noch alter Tarif-Vertrag) habe ich von Januar bis Juli in jeden Monat mindestens je 4 Nachtwachen absolviert.
- Im zweiten Halbjahr (neuer Tarif) habe ich von Juli bis November jeweils die Wechselschichtzulage erhalten (im Dezember nicht!).
Wie viele Zusatzurlaubstage müsste man mir nun Anfang 2012 zu meinen 33 "normalen" Erholungsurlaubstagen genehmigen?
Und da nun ja die Zusatzurlaubstage unterjährig berechnet/genehmigt werden: wie viele Zusatzurlaubstage kann ich 2012 maximal noch zusätzlich erhalten?
Aus unserer Personalabteilung heißt es nämlich, dass (ab 2012) in einem Jahr nur maximal 4 Zusatzurlaubstage genehmigt werden können. Ich verstehe jedoch die AVR, Anlage 31, § 17 (...bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate: 1 Zusatzurlaubstag“) so, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 6 Zusatzurlaubstage anfallen könnten...
Wie muss ich jedoch folgenden Absatz aus § 17 der AVR, Anlage 31 verstehen?
"(6) Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend."
Heißt das, dass man je älter man ist (bzw. je mehr regulären Grund. bzw- Erholungsurlaub man erhält), desto weniger Zusatzurlaubstage man zusätzlich "erarbeiten"/erhalten kann?
Bedeutet es, dass jemand in Werchselschichtarbeit, der bereits 33 Grund- oder Erholungsurlaubstage erhält, nur noch 3 weitere Zusatzurlaubstage erhalten kann, auch wenn er tatsächlich die Voraussetzungen für 4 oder mehr Zusatzurlaubstage erfüllen würde?
Und noch eine letzte Frage: gelten für die unterjährig erworbenen Zusatzurlaubstage irgendwelche Beschränkungen, - z.B., dass diese innerhalb einer (kurzen) Zeitraums zu nehmen sind o.ä.?
Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen und wünsche Euch ein erholsames Wochenende!
P.S. Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich formuliert...
Ich bin neu hier und hoffe, dass meine Fragen hier richtig sind und v.a., dass mir jemand kompetent antworten kann.

Ich arbeite als Krankenschwester (volltags, Caritas, in Wechselschichtarbeit, 5,5-Tage-Woche, 41 Jahre, in Niedersachsen).
Seit dem 1. Juli 2011 gilt bei uns der neue AVR-Vertrag.
Ich habe nun ein paar Fragen zum Thema "Zusatzurlaub".
Da der neue Vertrag (bei uns) erst im Juli 2011 eingeführt wurde, wüßte ich gerne, wie man die im Jahr 2011 "erarbeiteten" Zusatzurlaubstage korrekt errechnet.
Mein Arbeitgeber (bzw. die Personalabteilung meines Krankenhauses) hat uns kürzlich informiert, dass man die beiden Jahre 2010 und 2011 gemeinsam für die Berechnung der Zusatzurlaubstage (die nun in 2012 gewährt werden) "heranzieht" und zudem die Zusatzurlaubstage, auf die man in diesen beiden Jahren Anspruch hat, auf maximal 6 Zusatzurlaubstage begrenzt. Da ich 2011 bereits vier Zusatzurlaubstage, die mir für meine Wechselschichten/Nachtwachen 2010 genehmigt wurden, "abgefeiert" hatte, wurden mir für 2011 lediglich 2 Zusatzurlaubstage berechnet.
Ist das wirklich zulässig?
Vielleicht können Ihr mir anhand dieses Beispiels ausrechnen, wie viele (Zusatz-)Urlaubstage man mir Anfang 2012 für dieses Jahr berechnen muss.
- Für 2010 hatte ich (in 2011) vier Zusatzurlaubstage erhalten (insgesamt also (33+4) 37 Urlaubstage.
- Im ersten Halbjahr 2011 (noch alter Tarif-Vertrag) habe ich von Januar bis Juli in jeden Monat mindestens je 4 Nachtwachen absolviert.
- Im zweiten Halbjahr (neuer Tarif) habe ich von Juli bis November jeweils die Wechselschichtzulage erhalten (im Dezember nicht!).

Und da nun ja die Zusatzurlaubstage unterjährig berechnet/genehmigt werden: wie viele Zusatzurlaubstage kann ich 2012 maximal noch zusätzlich erhalten?
Aus unserer Personalabteilung heißt es nämlich, dass (ab 2012) in einem Jahr nur maximal 4 Zusatzurlaubstage genehmigt werden können. Ich verstehe jedoch die AVR, Anlage 31, § 17 (...bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate: 1 Zusatzurlaubstag“) so, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 6 Zusatzurlaubstage anfallen könnten...
Wie muss ich jedoch folgenden Absatz aus § 17 der AVR, Anlage 31 verstehen?
"(6) Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend."
Heißt das, dass man je älter man ist (bzw. je mehr regulären Grund. bzw- Erholungsurlaub man erhält), desto weniger Zusatzurlaubstage man zusätzlich "erarbeiten"/erhalten kann?
Bedeutet es, dass jemand in Werchselschichtarbeit, der bereits 33 Grund- oder Erholungsurlaubstage erhält, nur noch 3 weitere Zusatzurlaubstage erhalten kann, auch wenn er tatsächlich die Voraussetzungen für 4 oder mehr Zusatzurlaubstage erfüllen würde?
Und noch eine letzte Frage: gelten für die unterjährig erworbenen Zusatzurlaubstage irgendwelche Beschränkungen, - z.B., dass diese innerhalb einer (kurzen) Zeitraums zu nehmen sind o.ä.?
Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen und wünsche Euch ein erholsames Wochenende!
P.S. Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich formuliert...