Zusatzurlaubstage für 2011 (in 2012)

Sister Monika

Newbie
Registriert
03.02.2012
Beiträge
3
Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Community!

Ich bin neu hier und hoffe, dass meine Fragen hier richtig sind und v.a., dass mir jemand kompetent antworten kann. :trinken:

Ich arbeite als Krankenschwester (volltags, Caritas, in Wechselschichtarbeit, 5,5-Tage-Woche, 41 Jahre, in Niedersachsen).
Seit dem 1. Juli 2011 gilt bei uns der neue AVR-Vertrag.
Ich habe nun ein paar Fragen zum Thema "Zusatzurlaub".

Da der neue Vertrag (bei uns) erst im Juli 2011 eingeführt wurde, wüßte ich gerne, wie man die im Jahr 2011 "erarbeiteten" Zusatzurlaubstage korrekt errechnet.

Mein Arbeitgeber (bzw. die Personalabteilung meines Krankenhauses) hat uns kürzlich informiert, dass man die beiden Jahre 2010 und 2011 gemeinsam für die Berechnung der Zusatzurlaubstage (die nun in 2012 gewährt werden) "heranzieht" und zudem die Zusatzurlaubstage, auf die man in diesen beiden Jahren Anspruch hat, auf maximal 6 Zusatzurlaubstage begrenzt. Da ich 2011 bereits vier Zusatzurlaubstage, die mir für meine Wechselschichten/Nachtwachen 2010 genehmigt wurden, "abgefeiert" hatte, wurden mir für 2011 lediglich 2 Zusatzurlaubstage berechnet.
Ist das wirklich zulässig?

Vielleicht können Ihr mir anhand dieses Beispiels ausrechnen, wie viele (Zusatz-)Urlaubstage man mir Anfang 2012 für dieses Jahr berechnen muss.

- Für 2010 hatte ich (in 2011) vier Zusatzurlaubstage erhalten (insgesamt also (33+4) 37 Urlaubstage.
- Im ersten Halbjahr 2011 (noch alter Tarif-Vertrag) habe ich von Januar bis Juli in jeden Monat mindestens je 4 Nachtwachen absolviert.
- Im zweiten Halbjahr (neuer Tarif) habe ich von Juli bis November jeweils die Wechselschichtzulage erhalten (im Dezember nicht!).
:nurse: Wie viele Zusatzurlaubstage müsste man mir nun Anfang 2012 zu meinen 33 "normalen" Erholungsurlaubstagen genehmigen?
Und da nun ja die Zusatzurlaubstage unterjährig berechnet/genehmigt werden: wie viele Zusatzurlaubstage kann ich 2012 maximal noch zusätzlich erhalten?


Aus unserer Personalabteilung heißt es nämlich, dass (ab 2012) in einem Jahr nur maximal 4 Zusatzurlaubstage genehmigt werden können. Ich verstehe jedoch die AVR, Anlage 31, § 17 (...bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate: 1 Zusatzurlaubstag“) so, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 6 Zusatzurlaubstage anfallen könnten...


Wie muss ich jedoch folgenden Absatz aus § 17 der AVR, Anlage 31 verstehen?

"(6) Zusatzurlaub nach dieser Anlage und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 36 Tage, nicht überschreiten. Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 14 zu den AVR gilt entsprechend."

Heißt das, dass man je älter man ist (bzw. je mehr regulären Grund. bzw- Erholungsurlaub man erhält), desto weniger Zusatzurlaubstage man zusätzlich "erarbeiten"/erhalten kann?
Bedeutet es, dass jemand in Werchselschichtarbeit, der bereits 33 Grund- oder Erholungsurlaubstage erhält, nur noch 3 weitere Zusatzurlaubstage erhalten kann, auch wenn er tatsächlich die Voraussetzungen für 4 oder mehr Zusatzurlaubstage erfüllen würde?

Und noch eine letzte Frage: gelten für die unterjährig erworbenen Zusatzurlaubstage irgendwelche Beschränkungen, - z.B., dass diese innerhalb einer (kurzen) Zeitraums zu nehmen sind o.ä.?

Über eine Antwort würde ich mich wirklich sehr freuen und wünsche Euch ein erholsames Wochenende!

P.S. Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich formuliert...
 
Ich hab deinen Text jetzt nur überflogen, meine jedoch deinen Gedankenfehler herausgelesen zu haben.

Die 6 maximalen Tage beziehen sich nicht aufs erarbeiten/Jahr, sondern bekommen/Jahr.

Es gibt den unten zitierten Maximalurlaub - und der gilt eben auch in diesem Sonderfall, wo man sich aus 2 verschiedenen Jahren den urlaub erarbeitet hat. Ein Haken für alle die unter die AVR fallen, aber tatsächlich so vorgegeben. Und damit verbindlich.

---

Die anfallenden Urlaubstage müssen, wie alle anderen Urlaubstage auch, im laufenden Kalenderjahr genommen/gegeben werden. Gelten die üblichen Regelungen zur Mitnahme in das nächste Jahr. Was erst nach Abrechnung des Dezembers anfällt, kann logischerweise nicht mehr im selbigen gegeben werden, muss dann direkt weg. WIE genau, kann der Dienstgeber dann vorgeben.

Besondere Regelungen diesbezüglich gibt es nicht.


---

Bedeutet es, dass jemand in Werchselschichtarbeit, der bereits 33 Grund- oder Erholungsurlaubstage erhält, nur noch 3 weitere Zusatzurlaubstage erhalten kann, auch wenn er tatsächlich die Voraussetzungen für 4 oder mehr Zusatzurlaubstage erfüllen würde?

Wie bekommst du denn 33 Urlaubstage?
 
Ah!

Schon etwas was ich überlesen habe. ABER: Auch die 36 Tage Maximalurlaub müssen dann auf die 5,5TageWoche hochgerechnet werden!
 
Ah!

Schon etwas was ich überlesen habe. ABER: Auch die 36 Tage Maximalurlaub müssen dann auf die 5,5TageWoche hochgerechnet werden!
Das kann ich aus dem Zitat nicht herauslesen. Da steht nur "Kalenderjahr" und das hat immer 52 Wochen.

Wir haben ja dieses Jahr auch einen Tag mehr als sonst und das wird auch nicht auf den Urlaub umgelegt ;-)
 
Es gilt weiter Anlage 14 - das ist die, die in der "normalen" AVR den Urlaub regelt. Und die hat schon immer gesagt, dass sich der Urlaub entsprechend der TageWoche erhöht.
 
Wenn ich mir meinen TVöD anschau, die Formulierungen - dieselben

ich möcht gern auf 1 Sache hinaus, da mir mein AG (gnädigerweise, oder aus bestimmten Gründen, die mir nicht geläufig sind) alle ZU-Tage gewährt

die ZU-Tage für Wechselschicht - 5-6/J
die ND-ZU-Tage i.d.R. 3/J
sowie meinen regulären Urlaub, 30 T/J

im Grund genommen, ist der der Ött, der nicht alle bekommt, weil
er/sie zu alt ist (zuviel regulärer Urlaubsanspruch) - wobei, ups, bin ja auch schon "zu alt"
zu regelmäßig Wechselschicht arbeitet - im KH der Normalfall
zu viele Nachtdienste macht (bei uns hat jeder hat 2x/ Monat ND)

für alle 3 Punkte kann ich nix, sollt man sich dann weigern, wenn der tarifliche Anspruch auf ZU-Tage mit den vorgegebenen max. U-tagen nicht vereinbar ist? Ist doch eigentlich ein Widerspruch, bzw. Diskriminierung (meine pers. Meinung).
Würd ich nur noch 2 Schichten arbeiten, wär alles paletti. Käm ich nicht über die max. 36T/J. hinaus.

Wollt ich mal einwerfen, bevor ich zum ND verschwinde.
 
Ja, vielen Dank erst einmal für die Antworten!

Es gilt weiter Anlage 14 - das ist die, die in der "normalen" AVR den Urlaub regelt. Und die hat schon immer gesagt, dass sich der Urlaub entsprechend der TageWoche erhöht.

Das heißt also, ich muss die Passage für (m)eine 5,5-Tage-Woche hochrechnen und das bedeutet dann "Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 38,5 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 39,6 Tage, nicht überschreiten."?

Kann mir jemand sagen, auf wie viele Zusatzurlaubstage ich für 2012 aus 2011 (siehe Ausgangsfrage oben) Anspruch habe?
 
Deine Situation ist ja nicht ganz eindeutig.

Also 2010 interessiert ja für 2012 nicht.

Du hast dir 2011 in der 1. Jahreshälfte Urlaubstage erarbeitet, die du mit nach 2012 rüber nimmst (gehe ich jetzt von aus, es sei denn dein haus setzt das andersrum bei dieser mitten-im-Jahr-Umstellung ?). Wieviele das hier sind, geht aus deinem text nicht hervor. Das ging ja nach Stunden.
Gehen wir mal von 2 Tagen aus? (Waren glaube ich 221 Stunden + - )
In der 2. Jahreshälfte, wo ja schon nach neuer AVR gehandelt wurde, müsstest du bei 5 Monaten Wechselschicht 2 Urlaubstage zusätzlich erhalten UND BEREITS GENOMMEN HABEN!? Die Tage gehen ja direkt aufs Konto und sind innerhalb des Jahres, wie üblich zu nehmen.

Also müsstest du für 2012 nurnoch die 2 Tage aus der ersten Jahreshälfte über haben, die dann irgendwann zu verplanen sind.
IN 2012 erarbeitest du dir im laufenden Jahr (evt, je nachdem halt) weitere Urlaubstage, die dann ebenfalls im laufenden Jahr noch onTop kommen.
Da die 2 aus dem letzten Jahr mit ins Maximum laufen, kannst du dir effektiv aber nur 5 zusätzliche Tage erarbeiten, da du dann am Maximum bist.
 
Deine Situation ist ja nicht ganz eindeutig.

In der 2. Jahreshälfte, wo ja schon nach neuer AVR gehandelt wurde, müsstest du bei 5 Monaten Wechselschicht 2 Urlaubstage zusätzlich erhalten UND BEREITS GENOMMEN HABEN!? Die Tage gehen ja direkt aufs Konto und sind innerhalb des Jahres, wie üblich zu nehmen.


Ja, aber was, wenn ich diese Tage noch nicht erhalten (und genommen) habe (weil unsere Personalabteilung gepennt hat; - die Zusatzurlaubstage meinen KollegInnen und mir also nicht unterjährig (also 2011) gegeben wurden?

Erhalte ich diese Tage nun als Resturlaub 2011?


Kann mir jemand bestätigen, dass § 17 (6) der AVR, Anlage 31 für eine Krankenschwester in 5,5-Tage-Woche folgendermaßen lauten müsste:

"(6) (...) Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 38,5 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 39,6 Tage, nicht überschreiten. (...)"
 
Mitgenommener Urlaub aus dem letzten Jahr (welcher Urlaub auch immer das ist und aus welchem Grund auch immer) zählt nicht für das laufende Jahr! Das wär ja noch schöner ;)

Zum 2. Ja, so verstehe ich (und auch mein AG ;) die AVR


Edit: Mein 1. Satz ist evt nicht ganz eindeutig. Also JA, den Urlaub erhältst du noch.
 

Ähnliche Themen