Wer führt bei euch das Protokoll beim Examen?

praxisanleiter23

Junior-Mitglied
Registriert
27.09.2009
Beiträge
49
Hallo liebe Praxisanleiter,

wer führt das Protokoll?

Der Lehrer oder der Praxisanleiter?
Oder beide?

Gibts dazu überhaupt eine Vorschrift?:deal:


Gruß
23
 
Bei uns führen beide ein Protokoll...aber ob es gesetzlich geregelt ist, weiß ich leider nicht...:gruebel:
 
Es müssen beide ein Protokoll führen. Aus den Protokollen ergibt sich die Note.
Die Note und die Protokolle müssen übereinstimmen, so dass sich auch der Prüfungsvorsitzende eine Meinung bilden kann.
 
Komisch, bei uns führen nur die Lehrer ein Protokoll:?:

@Narde
Hab ich das richtig verstanden? Wenn Lehrer und Praxisanleiter zu unterschiedlichen Noten kommen, dann entscheidet der Prüfungsvorsitzende?

Gruß
23
 
Der Prüfungsvorsitzende entscheidet immer. Aber wenn beide Prüfer die gleiche Note erteilen und diese anhand der Protokolle begründbar ist, wird sich wahrscheinlich ihrer Meinung anschließen.
 
Unter Umständen ja.

Die Protokolle müssen auch so geführt werden, dass die Note daraus ersichtlich ist.

Unlogisch wäre: PA gibt ein sehr gut - aus seinem Protokoll geht aber maximal die Note ausreichend hervor.

PA beurteilt mit ausreichend, wie im Protokoll steht, Lehrkraft gibt ein sehr gut und hat auch entsprechend protokolliert.

Deshalb ist die Protokollführung auch wichtig und sollte mit der Note stimmig sein.

Liebe Grüsse
Narde
 
Wer wird zum Prüfungsvorsitzenden bestimmt?

Ist das eine neutrale Person der zuständigen Behörde, oder der Schulleiter?
 
Jede Schule hat einen Prüfungsvorsitzenden.
Bei uns ist der bei der Regierung von Oberbayern.
 
Danke Narde.

So stehts in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung:




§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet,
der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich<-------Prüfungsvorsitzender
geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde
oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten
Person,


2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,

3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule
unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Lehrkraft und
b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin
oder einer Diplom-Medizinpädagoge
sind, sowie

4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer,
die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2
Satz 2 tätig ist.





Liebe Grüße
23
 
Hallo,

jetzt bin ich doch etwas überrascht.

Natürlich führen beide ein Protokoll. Wie soll derjenige, der kein Protokoll führen würde evtl. vor Gericht das zustande kommen der Note begründen???!!!:deal: oder auch nur dem Prüfling gegenüber, wenn dieser nachfrägt. Mit diesem Vorgehen wäre jede Prüfung anfechtbar und jeder Schüler würde gewinnen, denn 50% des Zustandekommens der Note ist nicht begründbar und belegbar.

Gruß renje
 
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet,
der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich
geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde
oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten
Person,


2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,

3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule
unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Lehrkraft und
b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin
oder einer Diplom-Medizinpädagoge
sind, sowie

4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer,
die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2
Satz 2 tätig ist.


Hallo.
Wie viele beurteilen den überhaupt die praktische Prüfung und sind beim Examen dabei?
Finde den dritten Punkt etwas verwirrend
lg
 
Das ist der Prüfungsausschuß. Das sind nicht die Mitglieder, die bei der Prüfung selbst anwesend sein müssen.

§15 (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung.
 
@Sonnenuntergang

Die in §4 genannten Personen sind für alle Teile der Prüfung zuständig (Schriftlich, Praktisch, Mündlich).

Das Praktische wird von einem Lehrer (unter dem Punkt 3a genannt in §4) und einem Praxisanleiter (der unter Punkt 4 genannte in §4) abgenommen. Beide geben eine Note, aus der der Prüfungsvorsitzende (der unter Punkt 1 genannte in §4) die Endnote bildet.
 

Ähnliche Themen