§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet,
der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich
geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde
oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten
Person,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule
unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Lehrkraft und
b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin
oder einer Diplom-Medizinpädagoge
sind, sowie
4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer,
die oder der als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2
Satz 2 tätig ist.