Vergütung Hautdesinfektionsmittel

PflegerJochen

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25.04.2024
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6
Beruf
Altenpfleger
Akt. Einsatzbereich
Ambulante Pflege
Funktion
Stellvertretende Pflegedienstleitung
Hallo,

ich bin seit gestern auf der Suche nach der Antwort auf die Frage, wer das Hautdesinfektionsmittel bei einer Insulininjektion HKP zu stellen hat, der Patient oder der Pflegedienst. Leider konnte ich bis jetzt keine eindeutige Antwort finden, auch die Antwort des dbfk lässt hier Interpretationsspielraum zu.
Es geht nicht um die Frage ob das Pflegepersonal die Einstichstelle desinfizieren muss, sondern, wer das Material stellen muss.
In der Vergütungsvereinbarung steht dazu leider nichts.
Analog dazu könnte man die Leistung "BZ Messung" oder "Wundverband anlegen/wechseln" hernehmen.
Bei der BZ Messung steht explizit dabei, dass der Pflegedienst die Teststreifen zu stellen hat, die Lanzetten wiederum der Patient. Bei der Wundversorgung ist es ja sogar so, dass das verordnete Desinfektionsmittel sogar vom Patienten selbst bezahlt werden muss, nicht von der Krankenkasse.
Ich arbeite seit 2009 in der ambulanten Pflege, seit 2017 als stellvertretende Leitung und bis jetzt war es immer so, dass die Patienten ihr Hautdesinfektionsmittel selbst gestellt haben.
Aktuell haben wir jedoch Probleme mit einer Patientin und deren Tochter, die der Meinung sind, wir müssten das stellen.
Wo finde ich hierzu eindeutig, wenn möglich, bindende Vorschriften?
 
Zuletzt bearbeitet:
In welchem Bundesland befindet sich dein Pflegedienst? Google mal "Rahmen-Hygieneplan für ambulante Pflegedienste" samt deinem Bundesland --> da müsstest du dann etwas Hilfreiches finden.

Da steht dann vorraussichtlich drin, dass der/die Leiter*in zusammen mit dem/der Hygienebeauftragten des Pflegedienstes für die Einhaltung der Hygienemaßnahmen lt. den üblichen Stellen (RKI, TRBA, BGs usw.), einschließlich der materiellen Ausstattung verantwortlich/zuständig ist. Da gehört nach meinem Verständnis auch die Händedesinfektion der Pflegekräfte dazu.

Das was als Desinfektionsmittel beim Verbandswechsel lt. Krankenkassen von den Klient*innen selbst bezahlt werden muss, meine ich, müsste das Wund-/Schleimhautdesinfektionsmittel sein... und nicht das Händedesinfektionsmittel für die durchführende Kraft. Aber das ist in diesem Kontext nur eine Vermutung von mir und nicht weiter nachgeforscht. Wenn du da was anderes weißt, weißt du es gut möglich besser. ;)

So wie ich das verstehe ist das also das Geschäft des Pflegedienstes, das Händedesinfektionsmittel bereit zu haben/dabei zu haben/für die eigenen Mitarbeiter*innen verfügbar zu haben. Es könnte ja auch sein, dass einzelne Mitarbeiter*innen ein bestimmtes Händedesinfektionsmittel brauchen (weil sie z.B. auf "Händedesinfektionsmittel A" allergisch sind). Da kannst du ja nicht von deinen Klient*innen erwarten, dass sie verschiedene Händedesinfektionsmittel vorrätig halten. Des muss dann ja auch vom Arbeitgeber gestellt werden.

Lass uns bitte wissen, wie deine Suche nach Informationen ausgegangen ist/ausgehen wird. :wavey:


Edit: Ich glaub ich hab deinen Beitrag falsch verstanden.... Dir geht es nicht um das Händedesinfektionsmittel für die Fachkräfte, sondern um das Hautdesinfektionsmittel für die Subkutaninjektion.

Mein Fehler, sorry. Ich hab meine ursprüngliche, auf dem Missverständnis basierenden Antwort hinter einem Spoiler gepackt, dass das nicht stört.

Ruf doch mal bei der Kasse von den betroffenen Leuten an und frag nach. Die müssten das doch wissen, oder?
 
Zuletzt bearbeitet:
@niesreiz wir sind in Bayern ansässig.
Leider wusste unser Ansprechpartner bei der AOK auch nicht weiter.
Die Antwort des dbfk tendiert dazu, dass der Pflegedienst stellen muss, allerdings leiten sie diese Annahme aus einem Satz der RKI Richtlinie her, die besagt, dass vor solchen Punktionen, die durch medizinisches Personal durchgeführt wird, eine Desinfektion der betreffenden Hautstelle durchzuführen ist.
Das ganze ist also etwas über mehrere Ecken hergeleitet. Etwas konkretes steht aber scheinbar nirgendwo und ist auch nicht festgelegt.
 
Gemäß der Vergütungsvereinbarung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §37.2 SGB V ist die "Blutzuckermessung einschließlich Teststreifen und Einmalmaterial, einschließlich sicherer Sharps, je Besuch" vom Kostenträger zu erstatten.

Basierend auf dieser Regelung ist es so, dass der Kostenträger die Kosten für die Teststreifen und das Einmalmaterial im Rahmen der Blutzuckermessung übernimmt. Wenn dabei ein Hautdesinfektionsmittel verwendet wird, das als Einmalmaterial betrachtet wird (z. B. Einmaltücher), so sind diese Kosten vom Kostenträger zu tragen und nicht vom Patienten.
Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass die Kosten für wiederverwendbare Flaschen oder andere Formen von Hautdesinfektionsmitteln, die nicht unter das Einmalmaterial fallen, in der Regel nicht vom Kostenträger übernommen werden. In solchen Fällen können die Kosten auf den Kunden übertragen werden.
 
Gemäß der Vergütungsvereinbarung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach §37.2 SGB V ist die "Blutzuckermessung einschließlich Teststreifen und Einmalmaterial, einschließlich sicherer Sharps, je Besuch" vom Kostenträger zu erstatten.

Basierend auf dieser Regelung ist es so, dass der Kostenträger die Kosten für die Teststreifen und das Einmalmaterial im Rahmen der Blutzuckermessung übernimmt. Wenn dabei ein Hautdesinfektionsmittel verwendet wird, das als Einmalmaterial betrachtet wird (z. B. Einmaltücher), so sind diese Kosten vom Kostenträger zu tragen und nicht vom Patienten.
Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass die Kosten für wiederverwendbare Flaschen oder andere Formen von Hautdesinfektionsmitteln, die nicht unter das Einmalmaterial fallen, in der Regel nicht vom Kostenträger übernommen werden. In solchen Fällen können die Kosten auf den Kunden übertragen werden.

Ich nehme an dies gilt dann auch für die Hautdesinfektion vor Injektionen.
Korrekt?
"Der Kostenträger übernimmt die Kosten...." bedeutet ja, dass der Pflegedienst die Kosten für Teststreifen, Sharps etc. über die Vergütung der Leistung durch die Krankenkasse bezahlt bekommt.
Auf Deutsch: Der Pflegedienst muss die Hautdesinfektion stellen, wenn zb. Alkohol-Tupfer verwendet werden, aber wenn der/die Patientin eine Sprühdesinfektion wünscht muss er/sie die selbst bezahlen?
Noch mal zur Info, wir sind in Bayern
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Anforderungen an die Hautdesinfektion vor Injektionen und anderen Punktionen sind klar festgelegt. Gemäß den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) ist es notwendig, vor Lanzettblutentnahmen und Insulininjektionen sowie bei jeder anderen Punktion eine Hautdesinfektion durchzuführen (Quelle: Anforderungen an die Hygiene bei Punktionen und Injektionen - Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI), Seite 1142). In Bezug auf die Kostenübernahme für die Desinfektion der Punktionsstellen gibt es keine Richtlinien für die ambulante Pflege. Wenn jedoch der/die Patient*in eine spezielle Form der Hautdesinfektion wünscht, die über die üblichen Standards hinausgeht, könnte es sein, dass diese Kosten vom Patienten selbst getragen werden müssen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Priorität in erster Linie auf der Sicherheit und der Einhaltung der Hygienerichtlinien liegt, unabhängig von der Frage der Kostenübernahme. Also, meine Frage wäre: Lohnt es sich hier zu streiten?
 
Es ging mir nicht darum zu streiten und Recht zu bekommen, sondern darum, ob es hierzu eine rechtlich bindende Regelung gibt.
Scheinbar ist das nicht der Fall.

Wir sind zum Glück Teil eines größeren Klinik-/Pflegeheimverbundes und können uns die Materialien einfach bestellen. Ich hab das jetzt ausnahmsweise für diese Patientin getan, einfach weil ich keine Lust mehr auf Diskussionen habe.
Gerecht gegenüber den anderen Patienten, die sich ihr Material selbst besorgen ist das aber nicht...
 

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