[font=Verdana, Arial]Ärzte Zeitung, 14.12.2004[/font] Vereinbarungen zu Resturlaub am besten schriftlich!
MAINZ (dpa). Vereinbarungen über das Nehmen von Resturlaub im nächsten Jahr sollten Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber möglichst schriftlich treffen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Denn der Arbeitnehmer muß beweisen, daß sein Resturlaub aus dem vorangegangenen Jahr auf die Zeit nach dem 31. März des darauffolgenden Jahres übertragen wurde. Gelingt ihm das nicht, hat er keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs, wenn er diesen nicht mehr nehmen konnte.
Eine Urlaubsübertragung kommt nur über eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und -nehmer in Frage. Denn das Urlaubsgesetz verlangt im Prinzip, daß Resturlaub innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres genommen wird.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 209/04
MAINZ (dpa). Vereinbarungen über das Nehmen von Resturlaub im nächsten Jahr sollten Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber möglichst schriftlich treffen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Denn der Arbeitnehmer muß beweisen, daß sein Resturlaub aus dem vorangegangenen Jahr auf die Zeit nach dem 31. März des darauffolgenden Jahres übertragen wurde. Gelingt ihm das nicht, hat er keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung des Resturlaubs, wenn er diesen nicht mehr nehmen konnte.
Eine Urlaubsübertragung kommt nur über eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitgeber und -nehmer in Frage. Denn das Urlaubsgesetz verlangt im Prinzip, daß Resturlaub innerhalb der ersten drei Monate eines Jahres genommen wird.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 209/04