Urlaubsabrechnung

Natürlich muss die Zahl der Gesamturlaubstage sich dezimieren.
Gehen wir von 30 Urlaubstagen aus, bei einer 5 Tage Woche, so würde sich, laut einer BErechnungsmethode des Bundesarbeitsgerichtes die Urlaubstage um den Anteil (im Verhältnis gerechnet) reduzieren, um den die effektiven Arbeitstage reduziert sind.
Das heisst, bei einer 5 Tage Woche geht das BAG von 260 Arbeitstagen im Jahr aus. Leistet der Arbeitnehmer seine Dienste in 10 Stunden Schichten, reduziert sich diese Anzahl der Tage auf 208. Demnach dürfte der Urlaubsanspruch um 6 Tage gekürzt werden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.10.2001 schrieb:
Sieht ein Tarifvertrag vor, die Urlaubsdauer betrage "30 Arbeitstage", so ist die Zahl der Urlaubstage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann gesondert zu ermitteln, wenn die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf weniger oder auf mehr Wochentage verteilt ist, als die Zahl der Wochentage mit Arbeitspflicht beträgt, von der die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Urlaubsdauer ausgegangen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die unterschiedliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht pro Kalenderwoche mit der Anzahl der Urlaubstage zueinander ins Verhältnis zu setzen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, ist für die Berechnung auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erreicht wird