Sonderurlaub für gesetzliche Betreuung

Heinzi1964

Junior-Mitglied
Registriert
21.02.2011
Beiträge
63
Hallo zusammen. Folgende Frage: ich habe die gesetzliche Betreuung für meine Schwester (100% geistig Behindert) im letzten Jahr übernommen. Da ich im öffentlichen Dienst arbeite und im TVÖD eingestuft bin, stellt sich mir die Frage, ob mir dafür Sonderurlaub zusteht? Arbeite übrigens als Krankenpfleger in einer Drogenberatung.
 
Das wäre mir neu, dass es dafür Sonderurlaub gibt. Ich lasse mich aber gerne eines besseren Belehren.
 
Hallo zusammen. Folgende Frage: ich habe die gesetzliche Betreuung für meine Schwester (100% geistig Behindert) im letzten Jahr übernommen. Da ich im öffentlichen Dienst arbeite und im TVÖD eingestuft bin, stellt sich mir die Frage, ob mir dafür Sonderurlaub zusteht? Arbeite übrigens als Krankenpfleger in einer Drogenberatung.
Regelung von Sonderurlaub im TVöD
Der gesetzliche Freistellungsanspruch kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder auch nur eingeschränkt werden. Das gilt ebenso für Betriebsvereinbarungen. Wenn die Vertragsparteien den Sonderurlaub auf bestimmte Fälle konkret festschreiben wollen, dann muss das in einer tariflichen Regelung aufgezeigt werden. So bestimmt die Regelung vom § 29 TVöD, welche Verhinderungsfälle eintreten können, damit dem Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlte Freistellung entsprochen werden kann. Solche Fälle wären:

  • Geburt eines Kindes der Ehefrau oder Lebenspartnerin (ein Arbeitstag)
  • Tod des Ehepartners oder Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils (zwei Arbeitstage)
  • Umzug aufgrund eines dienstlichen Grundes (ein Arbeitstag)
  • Firmenjubiläum (25, 40 Jahre; ein Arbeitstag)
  • Bei ärztlicher Behandlung, die nur in der Arbeitszeit erfolgen kann (nachgewiesene Behandlungs- und Fahrtzeiten)
Auch bei weiteren Fällen ist eine Arbeitsbefreiung bei Bezug des Entgelts bei bis zu drei Arbeitstagen möglich, z.B. bei einem Umzug aus persönlichen Gründen. Zudem sind die Fälle im § 29 TVöD auf bestimmte Fallkonstellationen zugeschnitten, wie z.B. Ehepartner oder eingetragene Lebensgemeinschaften.

Quelle: Sonderurlaub im TVöD - Regelung und bezahlte Freistellung
 

Ähnliche Themen