Sr. S.
Poweruser
- Registriert
- 16.07.2008
- Beiträge
- 725
- Beruf
- Krankenschwester, Lehrerin für Pflegeberufe
- Akt. Einsatzbereich
- Schule
Soweit ich weiß, greift in diesem Fall der §831BGB "Haftung für den Verrichtungsgehilfen". Das würde bedeuten, dass die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers primär den Schaden bezahlt. Ob und ggf. in welcher Höhe Deine Chefin Dir gegenüber ewinen Schadensersatzasnspruch hat, wäre juristisch zu klären. Aber wenn Du für den Schaden haften sollst, brauchst Du die Rechnung, damit Du Deinen Schaden wiederum bei Deiner Versicherung einreichen kannst. Im Übrigen würde Deine Versicherung dann auch überprüfen, ob der Schaden wirklich Dir anzulasten ist.
§ 831
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.