Freikaufen nach Fachweiterbildung

jakkra

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31.10.2021
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Beruf
Gesundheits und Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
Intensivstation
Funktion
Krankenpfleger
Hallo,
ich soll am Dienstag in die Fachweiterbildung Intensivpflege und Anästhesie starten. Durch meine private Situation kann ich aber nicht gewährleisten noch Jahrelang in dem Krankenhaus weiter zu arbeiten. Ich habe erst jetz am freitag vor dem verlängerten Wochenende meinen Vertrag erhalten und habe zum Freikauf mit kosten von etwa 7000 euro gerechnet, die nach der Weiterbildung anfallen würden, sollte ich in ein anderes Krankenhaus wechseln wollen. Im Vertrag werden jetzt auch die Freistellungkosten berechnet, in meinem Fall über 20000 euro.
Meine Frage ist jetzt kann man damit rechnen das andere Krankenhäuser mich nach der Fachweiterbildung für fast 27000 euro freikaufen? Ist das ein gängiger Betrag der von anderen Häusern übernomen wird?

mit freundlichen Grüßen
Jakob
 
Hallo Jakob,
bist Du in einem Berufsverband oder einer Gewerkschaft? Dann könntest Du den Vertrag dort zur Prüfung vorlegen.
So habe ich es gemacht, als ich die WB außerklinische Intensivpflege gemacht habe (ließ es durch den DBfK prüfen).
Was mir komisch vorkommt, ist, daß der Vertrag erst kurz vor knapp vorgelegt wird (immerhin geht es ja um eine zweijährige WB und viel Geld).
27000€ kommen mir unverhältnismäßig viel vor, aber da müßten sich hier Leute äußern, die die FWB haben.
Grundsätzlich verringert sich der zurückzuzahlende Betrag um jeden Monat, den Du nach Abschluss der FWB im Betrieb bleibst.

Ein interessanter Link dazu ist:

 
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Hallo Jakob,

Der "Gegenwert" der Freistellungskosten hängt davon ab, wie oft und wie lange du nicht deinem Arbeitgeber während der Weiterbildung zur Verfügung stehst. 20000€ ergibt grob eine Freistellung von 4-5 Monaten innerhalb der 2 Jahre. Zu deinem Bruttogehalt kommen noch die "nicht sichtbaren" Arbeitgeberkosten dazu. Mir wurde von Menschen, die im Bereich Abrechnungswesen arbeiten ein Wert von 30% des Bruttogehaltes genannt.
Ob die Freistellung beispielsweise für den Bereich der Anästhesie bei Arbeit im eigenen Haus als "Ausfall" berechnet wird kann ich nicht sagen. Solltest du natürlich in externe Häuser müssen steigt der Wert.

Grundsätzlich erscheint mir der Betrag aber realistisch. Meine letzte Weiterbildung vor 5 Jahren war im gleichen Bereich.

Ob das "nächste" Krankenhaus die Kosten übernimmt kann dir niemand sagen. Das hängt massiv davon ab, wie dringend dort Personal mit deiner Qualifikation gesucht wird.


LG Einer.
 
Der Betrag ist realistisch und gerechtfertigt.
Du planst schon vor Beginn, nach der Weiterbildung zu gehen. Warum sollte dein AG dann die Kosten tragen?!

Mitunter werden die Beträge aber bezahlt ("freikaufen").
 
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Naja, ich hatte es jetzt nicht so verstanden, daß er plant, direkt nach der FWB zu gehen; sondern er kann „nicht gewährleisten noch Jahrelang in dem Krankenhaus weiter zu arbeiten.“
Übliche Bindungsfrist sind m. W. fünf Jahre, da finde ich es nicht unrealistisch zu sagen, was weiß ich, was in sieben Jahren (2 Jahre FWB plus 5 Jahre Bindungsfrist) ist.
Dann müsste halt ein Teil der Kosten zurück gezahlt werden.
 
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Ich kenne eine Bindung von drei Jahren nach Abschluss der Fachweiterbildung.
 
Ist echt interessant, was man so findet, wenn man mal entsprechende Fälle googelt:


Rückzahlungsklausel muss differenzieren

Was mich an den Bindungsfristen hier irritiert, ist, daß es heißt, bei Dauer 6 - 12 Monate drei Jahre, bei ÜBER 24 Monate fünf Jahre. Nun dauert aber die FWB nicht über, sondern GENAU 24 Monate. :gruebel:
 
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Im Vertrag des TE sollte auch die Dauer der Verpflichtung festgehalten sein. Drei Jahre nach Abschluss sind meiner Erfahrung nach Usus in der Pflege und auch rechtens.

Mir fehlt die persönliche Erfahrung in Bezug auf die Intensiv, aber derzeit wird Fachpersonal gerade dort händeringend gesucht und ich könnte mir denken, dass so mancher AG auf freikaufen würde. Euro 27.000 entspricht ca. dem halben Brutto-Jahresgehalt (wenn man den Arbeitgeberanteil der Sozialbeiträge mit berücksichtigt). Und der Anteil verringert sich ja, je länger der TE nach Abschluss der Weiterbildung noch beim jetzigen AG bleibt.
 
Wäre schön, wenn @jakkra hier noch was dazu schreiben könnte, also Bindungsfrist, Staffelung etc.
Was halt so im Vertrag drin steht.
 
Eine Rückzahlungsvereinbarung darf max. 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung bestehen, habe ich im Stationsleitungskurs gelernt. Im Internet findet man aber auch längere Fristen. Ich würde mich an den Arbeitsrechtler meines Vertrauens wenden und den Vertrag prüfen lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine Rückzahlungsvereinbarung darf max. 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung bestehen, alles andere ist nicht zulässig. Wenn in dem Vertrag eine Bindungsfrist > 24 Monaten genannt wird, ist der Vertrag nichtig.
Quelle?
 

Gerechnet werden nur die theoretischen Weiterbildungsstunden (da nur die freigestellte Zeit gilt). Wenn ich von einer I/A-Weiterbildung ausgehe (720h) und Selbstlernzeit/Stunden abziehe (z.B. die eingerechneten Stunden für die Facharbeit), bin ich unter 4 Monaten. Dadurch darf die maximale Verpflichtungszeit nicht länger als 2 Jahre sein.
Zumindest war es bei mir so.

Ich würde es von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.

Desweiteren gilt ein Transparenzgebot. Wenn die Rückzahlungsvereinbarung nicht nachvollziehbar und transparent ist, ist sie ebenfalls nicht gültig.

@ Claudia ich hatte den Beitrag nochmals geändert, aber du warst schneller...
 
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Gerechnet werden nur die theoretischen Weiterbildungsstunden (da nur die freigestellte Zeit gilt). Wenn ich von einer I/A-Weiterbildung ausgehe (720h) und Selbstlernzeit/Stunden abziehe (z.B. die eingerechneten Stunden für die Facharbeit), bin ich unter 4 Monaten. Dadurch darf die maximale Verpflichtungszeit nicht länger als 2 Jahre sein.
Zumindest war es bei mir so.
Das kenne ich anders. Mit welcher Begründung gelten die Einsätze auf den verschiedenen Bereichen nicht als (praktische ) Weiterbildungszeit? Nach dieser Definition hätten wir auch keine dreijährige Ausbildung. (Und nicht nur wir, sondern z.B. auch alle Handwerksberufe, in denen bekanntlich auch praktisch ausgebildet wird.)
 
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Das kenne ich anders. Mit welcher Begründung gelten die Einsätze auf den verschiedenen Bereichen nicht als (praktische ) Weiterbildungszeit? Nach dieser Definition hätten wir auch keine dreijährige Ausbildung. (Und nicht nur wir, sondern z.B. auch alle Handwerksberufe, in denen bekanntlich auch praktisch ausgebildet wird.)
Eine Berufsausbildung und eine Weiterbildung sind doch zwei komplett verschiedene Dinge...
Die praktischen (Weiterbildungs)Einsätze sind meines Erachtens unerheblich, hier wird körperliche Arbeit gegen Vergütung geleistet. Du arbeitest ja die 2300 praktischen Stunden nicht unentgeltlich, dein Arbeitsvertrag gilt selbstverständlich weiter. Bezüglich der Verpflichtung bzw. einer Rückzahlungsvereinbarung (wie in meiner Quellenangabe beschrieben) gilt die von der Arbeit FREIGESTELLTE Zeit und das sind die Stunden, die du im Unterricht sitzt.
 
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Aber Lernen erfolgt doch nicht nur in Form von Theorie.
Gerade in unserem Beruf ist doch die Praxis ganz entscheidend.
Und da besteht kein Unterschied zwischen der FWB und der Ausbildung.
 
@ Martin Das sehe ich auch so! Aber wie wir das sehen ist aus formal juristischer Sicht vollkommen unerheblich.

Ich versuche gerade mir das vorzustellen:
Müsste der Weiterbildungsteilnehmer die praktischen Stunden auch zurückbezahlen, würde es ja heißen er hätte 2 Jahre umsonst körperliche Arbeit verrichtet. Wie soll das vertraglich abgebildet werden? Steht in der Weiterbildungsvereinbarung das man 2 Jahre unentgeltlich arbeitet? Ist der Arbeitsvertrag ausgesetzt?
Mit Sicherheit nicht;)
 
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Wenn ich von einer I/A-Weiterbildung ausgehe (720h)
Dann passen doch die 20000€, die der AG bei jakkra angesetz hat . Natürlich mit dem AG-Lohnanteil gerechnet, nicht mit dem AN-Bruttolohn. Dazu kommen die 7000€ für die Kurskosten.
Ob nun 2 oder 3 Jahre nach der Weiterbildung als Verpflichtungs-Zeit angesetzt worden ist wohl auch ein bisschen "Verhandlungssache". Ob dies rechtlich wirklich auf 2 Jahre zu begrenzen ist muss im Zweifelsfall wohl ein Richter klären.

Persönlich finde ich die Disskussion darüber aber etwas übertrieben. Kommt aber bestimmt auch daher, dass ich meine erste Weiterbildung zu einer Zeit gemacht habe, wo es schwierig war, überhaupt eine Weiterbildung machen zu können. Die Kosten des Kurses musste ich selbst tragen. Und die Verpflichtung für 3 Jahre war eine "Stellengarantie" (auch wenn das heute sich fast niemand mehr vorstellen kann) Es waren ausreichend alternative Kollegen vor der Tür.
Überhaupt in einen Funktionsbereich als Neuling rein zu kommen war etwas Besonderes.

Vielleicht ist daher mein Verständnis für manche "Probleme" verschiedener Teilnehmer nur eingeschränkt.
Sorry

LG Einer
 
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