Frage: Fehlzeitenüberschreitung praktisch

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06.01.2025
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Beruf
Pflegefachfrau Azubi
Akt. Einsatzbereich
Krankenhaus
Funktion
Azubi
Hallo, und zwar habe ich eine Frage ich bin jetzt im dritten Ausbildungsjahr und stehe bald vor meinem Examen.

Es geht hier allein um die praktische Ausbildung.

Die Schule hat etwa 3100 praktische Stunden verplant also deutlich über den 2500 Stunden und ich werde um die 2850-2900 praktische Stunden geleistet haben zum Ende hin.

Meine praktischen Fehlstunden belaufen sich aber auf etwas über 250 Stunden.

Ich habe bereits mit der Schule gesprochen und die meinten, das wäre kein Problem bei der Zulassung.

Trotzdem mache ich mir Kopf und hab Angst, dass ich aufgrund der paar Fehlstunden mehr nicht zugelassen werde.
 
Hallo flottelotte123!

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe* (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)​

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann befähigt die Auszubildenden in Erfüllung des Ausbildungsziels nach § 5 des Pflegeberufegesetzes Menschen aller Altersstufen in den allgemeinen und speziellen Versorgungsbereichen der Pflege pflegen zu können. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Anlage 2 konkretisiert. Der Kompetenzerwerb in der Pflege von Menschen aller Altersstufen berücksichtigt auch die besonderen Anforderungen an die Pflege von Kindern und Jugendlichen sowie alten Menschen in den unterschiedlichen Versorgungssituationen sowie besondere fachliche Entwicklungen in den Versorgungsbereichen der Pflege.
(2) Die Ausbildung umfasst mindestens1.
den theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Umfang von 2 100 Stunden gemäß der in Anlage 6 vorgesehenen Stundenverteilung und
2.
die praktische Ausbildung mit einem Umfang von 2 500 Stunden gemäß der in Anlage 7 vorgesehenen Stundenverteilung.
(3) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnitten des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung. Der Unterricht und die praktische Ausbildung erfolgen aufeinander abgestimmt auf der Grundlage von Kooperationsverträgen nach § 8.
(4) Fehlzeiten können nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes angerechnet werden, soweit diese einen Umfang von 25 Prozent der Stunden eines Pflichteinsatzes nicht überschreiten. Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit zu gewähren. Die Erreichung des Ausbildungsziels eines Pflichteinsatzes darf durch die Anrechnung von Fehlzeiten nicht gefährdet werden.
(5) Bei Ausbildungen in Teilzeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Pflegeberufegesetzes ist sicherzustellen, dass die Mindeststundenzahl nach Absatz 2 erreicht wird. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Unter unmittelbarer Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1, § 58 Absatz 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes sollen ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit mindestens 80, höchstens 120 Stunden der praktischen Ausbildung im Rahmen des Nachtdienstes abgeleistet werden.
(7) Die zuständige Behörde weist die Auszubildende oder den Auszubildenden auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes hin. Der Hinweis erfolgt schriftlich oder elektronisch so rechtzeitig, dass die oder der Auszubildende das Wahlrecht innerhalb der Frist nach § 59 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes ausüben kann.
Wenn also 25% Fehlzeit pro Pflichteinsatz nicht überschritten wurden, sollte es keine Probleme geben.

Schönen Gruß, gego
 
Hallo flottelotte123!


Wenn also 25% Fehlzeit pro Pflichteinsatz nicht überschritten wurden, sollte es keine Probleme geben.

Schönen Gruß, gego
Die 25% habe ich in keinem Einsatz überschritten.

Werden die 10% dann auf die 3100 Stunden berechnet oder wie genau?
 
Dass diese Frage immer wieder kommt und sich keine/r die Mühe macht, im Forum nach Antworten zu suchen...

Die 10% Regel wurde nicht geändert, die 25%-vom-Pflichteinsatz-Geschichte ergänzt sie nur. Wenn Deine Schule sagt, dass bei Dir alles okay ist, würde ich mich darauf verlassen - die haben doch die genaue Stundenzahl. Siehe auch:



Wenn du kurz vorm Examen stehst, hast du das Zulassungsverfahren dann nicht bereits hinter dir?
 
Zuletzt bearbeitet:
Dass diese Frage immer wieder kommt und sich keine/r die Mühe macht, im Forum nach Antworten zu suchen...

Die 10% Regel wurde nicht geändert, die 25%-vom-Pflichteinsatz-Geschichte ergänzt sie nur. Wenn Deine Schule sagt, dass bei Dir alles okay ist, würde ich mich darauf verlassen - die haben doch die genaue Stundenzahl. Siehe auch:



Wenn du kurz vorm Examen stehst, hast du das Zulassungsverfahren dann nicht bereits hinter dir?
Hab in der Regelung für Nrw inzwischen meine Antwort gefunden. Praktisch werden mindestens 2250 Stunden benötigt, bis zu 250 Fehlstundeb werden draufgerechnet. Wenn man mehr Stunden hat, hat man ein Puffer. Sprich die Hauptsache ist dass man die Mindeststundenanzahl erreicht hat.

Ich habe im September die schriftlichen Prüfungen, es gab noch kein Zulassungsverfahren.
 
Ja, NRW scheint da kulant zu sein im Vergleich zu anderen Bundesländern. Schön, dass deine Zulassung nicht gefährdet ist.
 

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