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- 03.05.2016
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Hallo ihr Lieben!
Ich bin ehrlich gesagt etwas ratlos und habe auch beim durchforsten dieses Forums keine klare Antwort auf meine Frage gefunden..
Es ist so, dass ich regulär jetzt im September meine Ausbildung beenden würde. Allerdings habe ich nun durch eine Operation die Fehlzeiten in der Praxis um 40 Stunden überschritten.
In einem Urteil aus Gießen habe ich folgendes gelesen: “Wäre dagegen die Auffassung des Antragsgegners zutreffend, wonach Fehlzeiten von über 250 Stunden in der praktischen Ausbildung grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, würden unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung gelten. Denn nach Auffassung des Antragsgegners wäre jemand zur Prüfung zuzulassen, der nur 2.250 Stunden praktische Ausbildungszeit aufweist, aber keine größeren Fehlzeiten als 250 Stunden hat, wohingegen jemand mit 2.600 Stunden praktischer Ausbildung und 260 Fehlstunden nicht zuzulassen wäre. Eine solche Zulassungspraxis zur Prüfung verstieße eklatant gegen Art. 3 Abs. 1 GG.“
Daraufhin habe ich beim RP (Hessen) angerufen und gefragt, wie das denn nun geregelt sei, man antwortete mir daraufhin, dass es tatsächlich die Möglichkeit gibt, zum Examen zugelassen zu werden, sofern die Anzahl von 2500 Stunden erreicht wurde.
Als ich heute nochmal angerufen habe, da meine Schulleitung meinte, davon habe sie noch nie etwas gehört, sagte mir die nette Dame am Telefon ab 251 Stunden sei Schluss.
Bin mir nun sehr unsicher, ob ich trotzdem einen Antrag beim RP stellen soll, zumal meine Schulleitung natürlich nicht begeistert ist und ich die Bearbeitungsgebühr im Fall einer Ablehnung selbst zahlen muss.
Vielleicht kennt sich ja jemand gut aus hier. Vielen Dank schon mal im Voraus
Ich bin ehrlich gesagt etwas ratlos und habe auch beim durchforsten dieses Forums keine klare Antwort auf meine Frage gefunden..

Es ist so, dass ich regulär jetzt im September meine Ausbildung beenden würde. Allerdings habe ich nun durch eine Operation die Fehlzeiten in der Praxis um 40 Stunden überschritten.
In einem Urteil aus Gießen habe ich folgendes gelesen: “Wäre dagegen die Auffassung des Antragsgegners zutreffend, wonach Fehlzeiten von über 250 Stunden in der praktischen Ausbildung grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen, würden unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung gelten. Denn nach Auffassung des Antragsgegners wäre jemand zur Prüfung zuzulassen, der nur 2.250 Stunden praktische Ausbildungszeit aufweist, aber keine größeren Fehlzeiten als 250 Stunden hat, wohingegen jemand mit 2.600 Stunden praktischer Ausbildung und 260 Fehlstunden nicht zuzulassen wäre. Eine solche Zulassungspraxis zur Prüfung verstieße eklatant gegen Art. 3 Abs. 1 GG.“
Daraufhin habe ich beim RP (Hessen) angerufen und gefragt, wie das denn nun geregelt sei, man antwortete mir daraufhin, dass es tatsächlich die Möglichkeit gibt, zum Examen zugelassen zu werden, sofern die Anzahl von 2500 Stunden erreicht wurde.
Als ich heute nochmal angerufen habe, da meine Schulleitung meinte, davon habe sie noch nie etwas gehört, sagte mir die nette Dame am Telefon ab 251 Stunden sei Schluss.
Bin mir nun sehr unsicher, ob ich trotzdem einen Antrag beim RP stellen soll, zumal meine Schulleitung natürlich nicht begeistert ist und ich die Bearbeitungsgebühr im Fall einer Ablehnung selbst zahlen muss.
Vielleicht kennt sich ja jemand gut aus hier. Vielen Dank schon mal im Voraus
