§ 2
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit
abgeleistet und die staatliche Prüfung
bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt, und
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung
der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz
1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung
nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende
Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis
ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann
widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.