Bewährungsstrafe, was jetzt? Welche Tätigkeitsbereiche sind noch möglich?

Lillebrit schrieb:
...mag sein...
aber eine Suchtproblematik ist- auch aufgrund der Rückfallgefahr - mit dem pflegerischen Beruf nicht wirklich vereinbar.
Wenn ichs recht verstanden habe, ging es weniger um Sucht als um Handel...

@MArtinn: Ich zitiere mal aus dem Krankenpflegegesetz: (fett von mir)
Krankenpflegegesetz – KrPflG schrieb:
§ 2
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit
abgeleistet und die staatliche Prüfung
bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des
Berufs ergibt, und

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung
der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz
1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung
nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende
Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis
ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist.
Die Erlaubnis kann
widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung
nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
 
Ich werde es trotz dieser Problematik
weiterhin versuchen.Werde mich überall bewerben,
und ganz offen im Vorstellungsgespräch darüber sprechen.
Ich weiß, dass meine Chancen gering sind.
Sollte es sich aussichtslos zeigen,werde ich mein Leben komplett umdenken.
Ein Drogenproblem habe ich nicht.
Danke an alle, die sich an diesem Thread beteilligt haben.
 
Ein Eintrag im Führungszeugnis wird nach 10 Jahren gelöscht, egal um was es sich handelt. Sagt zu mindestens unser Rechtsberater.
 
In vielen kleinen privaten Altenheimen braucht man kein Führungszeugnis.
 
Vielleicht unterstützt auch ein psychologisches Gutachten? :-?
 

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