Ausbildung - Urlaub! (fast 14 Monate keinen)

Hallo Tina,
ich kenne es so, dass man bis 30. 09. Auszubildende ist und auch das "Schüler"-Gehalt gezahlt kriegt. Auf meiner "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung", die auf den 1. Oktober 2003 datiert ist (obwohl die mündliche Prüfung Ende August war und wir da auch unser Zeugnis gekriegt haben) steht, dass ich ab "dem heutigen Tage" die Bezeichnung Krankenschwester führen darf. Das bedeutet für mich, dass die Ausbildung bis 30. 09. geht. Und deshalb ist es auch ok, wenn Du bis zum 30. 09. Urlaub hast und nicht das Gehalt einer examinierten GuK bekommst.
Ob sich da mit dem neuen Ausbildungsgesetz was geändert hat, weiß ich nicht, aber ich denke, Du kriegst Dein volles Gehalt erst ab 1. Oktober.

unterstreich,

im Krankenpflegegesetz von 2003 ist unter §4, Absatz 1 ("...sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre...") zu lesen über Dauer und Struktur der Ausbildung.

Der Ausbildungsvertrag enthält in der Regel doch auch Daten, die beschreiben, von wann bis wann die Ausbildungszeit zu rechnen ist.
Und wenn da steht "Herr Meier macht vom 1.4.2005 bis zum 31.3.2008 bei uns die Ausbildung", dann ist Herr Meier (vorausgesetzt, die Prüfungen sind bestanden:)) erst ab dem 1.4.2008 ein examinierter GuKP.
Vorher ist er Schüler, auch wenn er schon am 3.3.2008 alle Prüfungen hinter sich gelassen hat.
 
Hallo Karola,
danke, ich hatte keine Lust, im Krankenpflegegesetz nachzuschauen. Aber damit wäre ja das Thema geklärt und wir könnten jetzt wieder zum ursprünglichen Thema, nämlich dem Urlaub in der Ausbildung, zurückkommen!
 
Und wenn da steht "Herr Meier macht vom 1.4.2005 bis zum 31.3.2008 bei uns die Ausbildung", dann ist Herr Meier (vorausgesetzt, die Prüfungen sind bestanden:)) erst ab dem 1.4.2008 ein examinierter GuKP.
Vorher ist er Schüler, auch wenn er schon am 3.3.2008 alle Prüfungen hinter sich gelassen hat.

Ich weiss nicht ob das so richtig ist!

Ich habe damals mitte des Monats mein Diplom in der Hand und da stand examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin drauf, somit war ich examiniert und keine Schülerin mehr!

LG
 
Wir schrieben in diesem Thread eigentlich zur Urlaubsfrage von "peng" und anderen....

Abschliessend zum OT sei angemerkt, das die Berufsbezeichnung auf der Urkunde immer so heisst, wie in § 1 des KrPflG amtlich vorgeschrieben:
(1) 1Wer eine der Berufsbezeichnungen 1."Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Krankenpfleger" oder
2."Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger"
 
Hallo zusammen,

mensch ich bin ja voll überrascht wieviele Antworten es auf mein Thema gibt.

Also bei uns ist es so wir dürfen unserern Urlaub nicht selbst planen und bekommen diesen von der Schule starr vorgegeben.

Und die Situation ist eben nun mal so für das Schuljahr 2008/2009 3 Tage Urlaub im März, die nicht wirklich was bringen und die restlichen Urlaubstage nach dem mündlichen Examen (im September 09) an einem Stück, es geht nicht um die fehlenden Tage sondern um die lange Zeit ohne Erhlungsurlaub.

-> Es ist mir schon klar, dass Ausbildungsjahre keine Herrenjahre sind, aber das ist schon der Wahnsinn. <- :eek1:


Cu
Peng
 
ich hoffe ich habe deine Frage richtig verstanden

bei unserem letzten Examenskurs war das so das die sozusagen umsonst arbeieten gehen mussten , die meisten waren dann zufälligerweise krank geworden

und vor den Prüfungen konnten die sich nichtbezahlten Urlaub nehmen

hoffe du kannst damit was anfangen

lg Veronika
 
Hallo blue-iced-roses,
warum mussten die "umsonst" arbeiten gehen?
 
Hallo zusammen,

fange am 01.10.08 meine Ausbildung an, Urlaub wird auch bei uns vorgeschrieben.
Mal ne Frage an diejenigen, die schön im zweiten oder dritten Jahr sind: bekommt ihr auch Urlaub während der Schulferien oder macht man da als Schüler tatsächlich die Urlaubsvertretung für die Examinierten und bekommt nur außerhalb der Saison Urlaub?
Weshalb gehen überhaupt ALLE Schüler eines Jahrgangs gelichzeitig in Urlaub? Ist das reine Bequemlichkeit seitens der Verwaltung oder gibt es dafür einen etwas triftigeren Grund? (@ Susi_Sonnenschein: vielleicht weißt du da bescheid?!)
Über wahnwitzige Theorien würde ich mich freuen! (über ernstgemeinte Antworten natürlich auch ;)

lg nele
 
@ Susi_Sonnenschein

ixh weiß nicht warum die umsonst arbeiten waren, ich hab das nur so unter Kollegen mitbekommen. Das war aber nur eine Woche oder so die die umsonst gearbeitet haben

@ nele85
bei uns ist das auch so das wir Schüler meistens außerhalb der Ferien Urlaub haben und ich denke mal das die einem ganzen Kurs Urlaub geben damit es keine Ungerechtigkeiten deswegen gibt weil der eine ja im Sommer und der andere im Winter Urlaub hat oder so
 
Sie geben immer nem ganzen Kurs zusammen Urlaub soviel ich weiß. Zum einen weil oft in einer Klasse aus verschiedenen Häusern Schüler sind... zum anderen weil es ja mit Block und Praxis durchorganisiert werden muss.
Im UK hatte ich drei Wochen im Juli urlaub, also in den Sommerferien, fand ich aber ehrlich gesagt doof (alles so teuer) und auch die meisten Schwestern haben lieber außerhalb Urlaub, es sei denn sie sind Mütter schulpflichtiger Kinder... und da wird dann gestritten wer wann darf ;o) Da sollten dann Schüler auch nicht dann wollen find ich. Die Singles treten dann ja auch zurück.
Im 2. Jahr hab ich im April (aber um Ostern herum, also auch in den Ferien) und im November
Und im 3. Jahr dann im Mai oder so Urlaub.
 
Hallo Nele85,
es hat immer gleich der ganze Kurs Urlaub, weil man ja feste Theorie- und Praxisstunden braucht um zum Examen zugelassen zu werden. Wenn sich jetzt jeder seinen Urlaub selbst aussuchen könnte, grenzt das an ein schier unmögliches Unterfangen. Und so teilt die Schule ein und plant den Urlaub um die Theorie- und Praxisstunden.
 
Hallo zusammen,

also zur eigentliches Problematik dieses Themas.
Unser spezielles Problem konnten wir mit einem offenen Gespräch :hicks: mit unserer Kursleitung klären.

Vielen Dank für die vielen Antworten.

Man hört voneinander.

cu

Peng :nurse:

Zitat aus dem Bundesurlaubsgesetzes:

"§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche
Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten
den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der
Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche
oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs
erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt
werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so
muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine
Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende
betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden
Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach
§ 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu
übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht
mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
 

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