karola1
Stammgast
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- Fachkinderkrankenschwester
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Hallo Tina,
ich kenne es so, dass man bis 30. 09. Auszubildende ist und auch das "Schüler"-Gehalt gezahlt kriegt. Auf meiner "Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung", die auf den 1. Oktober 2003 datiert ist (obwohl die mündliche Prüfung Ende August war und wir da auch unser Zeugnis gekriegt haben) steht, dass ich ab "dem heutigen Tage" die Bezeichnung Krankenschwester führen darf. Das bedeutet für mich, dass die Ausbildung bis 30. 09. geht. Und deshalb ist es auch ok, wenn Du bis zum 30. 09. Urlaub hast und nicht das Gehalt einer examinierten GuK bekommst.
Ob sich da mit dem neuen Ausbildungsgesetz was geändert hat, weiß ich nicht, aber ich denke, Du kriegst Dein volles Gehalt erst ab 1. Oktober.
unterstreich,
im Krankenpflegegesetz von 2003 ist unter §4, Absatz 1 ("...sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre...") zu lesen über Dauer und Struktur der Ausbildung.
Der Ausbildungsvertrag enthält in der Regel doch auch Daten, die beschreiben, von wann bis wann die Ausbildungszeit zu rechnen ist.
Und wenn da steht "Herr Meier macht vom 1.4.2005 bis zum 31.3.2008 bei uns die Ausbildung", dann ist Herr Meier (vorausgesetzt, die Prüfungen sind bestanden) erst ab dem 1.4.2008 ein examinierter GuKP.
Vorher ist er Schüler, auch wenn er schon am 3.3.2008 alle Prüfungen hinter sich gelassen hat.