Tja, ich bin leider kein Experte im Interpretieren von Paragraphen und Gesetzestexten und habe ( leider ) auch nicht sehr viel Geduld mit der Lektüre dieser Materie.
Deshalb hoffe ich, dass die Sachkundigen hier im Forum etwas mehr helfen können!
Bei einer kurzen und oberflächlichen Betrachtung des Krankenpflegesetzes fand ich Folgendes:
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr
vorliegen oder
b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie
2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Der sogenannte
sonstige wichtige Grund !!!!!!
Ein Schulleiter dürfte wohl keine Probleme damit haben, nicht zufriedenstellende schulische Leistungen als " einen wichtigen Grund " anzusehen, der zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnis führen könnte, oder liege ich da total falsch ?
Desweiteren könnte ein Schulleiter eine nichtbestandene Zwischenprüfung als Argumentation oder gar Beweis für nicht zufriedenstellende schulische Leistungen deklarieren, oder liege ich da total falsch ?
Ich habe echt keine Ahnung, wie so etwas interpretiert werden darf....
Kann mich noch erinneren, wie unserer damaliger Schulleiter argumentierte:
" Bei kontinuierlich schlechten Leistungen, sowohl theoretisch wie praktisch, welche eine Nicht-Zulassung zum Examen begründen würden, kann die Schulleitung eine Beendigung des Ausbildungsverhältnis in Betracht ziehen "
Nun eine " verhauene " Zwischenprüfung ist natürlich noch lange kein Indiz für kontinuierlich schlechte Leistungen, da dem ja auch in diesem Falle ein Gesamt-Notenschnitt von 1,4 entgegensteht, aber ich weiss nicht ob der Schulleiter im
aktuellen Falle von " Feierei " überhaupt auf Regelmässigkeit in der Nicht-Erbringung geforderter Leistungen Bezug nehmen muss, da eben " sonstige wichtige Gründe " ziemlich viel Ermessensspielraum zulassen....