News Arbeit der Pflegekammer NRW beginnt: DBfK-Fraktion gebildet

Ich überlege in der Tat in einem hinteren Kämmerlein meines Kleinhirns, den AG zu wechseln, sollten sich gewisse Zustände nicht sehr zügig ändern.
Wer wäre eigentlich der passende Ansprechpartner, den diese Pflichtverletzungen meines AG interessieren würden? Der DBfK, wie Martin erwähnte, oder wer hat da die Hand drauf? Ich kann mir vorstellen, der passenden Stelle einen kleinen Hinweis zukommen zu lassen.
Ich spreche hier nicht von Pflichtveranstaltungen. Hygiene, Reanimation, Geräteschulungen muss der AG anbieten (oder zumindest die Möglichkeit dazu. Man kann die Mitarbeiter ja durchaus zur Schulung einer anderen Einrichtung im Umkreis schicken, ist für kleine AG wahrscheinlich günstiger). Aber ich kann nicht erwarten, dass alles, was interessant und wichtig ist, mundgerecht angeboten wird. Da erwarte ich durchaus Eigeninitiative.
Wenigstens der Bedarf nach Rea-Schulungen wird peu a peu erkannt, allerdings entspricht die Reihenfolge der geschulten Berufsgruppen nicht unbedingt den realistischen Gegebenheiten. Schön aber, dass jetzt die Verwaltung und die Werkstatt wieder fachgerecht reanimieren können. Die restlichen paar 1000e MA am Patientenbett gucken immer noch in die Röhre und warten auf Termine.
Bevor mir jedoch subtil Faulheit unterstellt wird, setze ich an dieser Stelle mal einen Punkt. Ich bin weder zu faul, noch zu dumm, mich selbständig um Zusatzqualifikationen zu kümmern. Mein Kinästhetik-Kurs bspw. wurde mir nicht in den Schoß geworfen. Du darfst mir durchaus Eigenkompetenz zutrauen, Claudia. Ich bin keine 20 mehr. :king:
 
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Wer wäre eigentlich der passende Ansprechpartner, den diese Pflichtverletzungen meines AG interessieren würden? Der DBfK, wie Martin erwähnte, oder wer hat da die Hand drauf? Ich kann mir vorstellen, der passenden Stelle einen kleinen Hinweis zukommen zu lassen.
:mryellow:

Berufsverbände sind dafür nicht zuständig. Gewerkschaften ebenso wenig.

Tatsächlich gibt es eine dritte Institution, die hier Deine Interessen als Pflegefachperson wahrnehmen könnte (und das in anderen Bundesländern bereits tut). In Deinem Bundesland hat diese Institution vor wenigen Tagen mit ihrer Arbeit begonnen. Du hast also endlich eine Anlaufstelle. Aber dummerweise müsstest Du dann - Deinen letzten Posts zum Trotz - die Existenz dieser Institution ebenso akzeptieren wie ihren Nutzen für die Profession.
 
Ein bisschen weniger Ironie auf eine ernsthaft gestellte Frage würde dir vielleicht gut tun. Dein Posting wirkt sehr "von oben herab", ich habe deine Beiträge sonst als sachlich in Erinnerung. Ja, offensichtlich habe ich noch ein Informationsdefizit. Das bin ich dabei aufzuarbeiten. Mit zynischen Kommentaren erreichst du aber nicht unbedingt Akzeptanz deiner Vorstellungen.

Daher versuche ich es einfach noch einmal, vielleicht antwortet noch jemand sachlich:
Wer hat die Interessen, die ich nannte, vorher wahrgenommen? Ich kann nicht ganz glauben , dass es niemanden gab, den man hätte informieren können, wenn ein AG seine gesetzlichen Pflichten verletzte?
 
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Hallo Jilian,

du hast leider den „Nagel auf den Kopf“ getroffen:

Es gibt nicht EINE Stelle, die für Verletzungen der gesetzlichen Pflichten im Bereich der Pflege zuständig ist.

Für Verletzungen im Bereich Arbeitsrecht ist jede Pflegekraft selbst zuständig. Mit Hilfe eines Anwalts und den Gerichten.

Für Verletzungen im Bereich Weiterbildung immer derjenige, der die Regelung verfasst hat und diese durchsetzen soll/muss. Und jetzt wird’ lustig
Wenn man nach dieser Fortbildungspflicht sucht findet man… nichts konkretes. Meist nur Interpretationen von Anwälten, die diese Pflicht aufgrund von Gesetzestexten verschiedener Gesetze schlussfolgern.

Fachliche Fortbildungen werden in den (Landsspezifischen) HeilBerufe-Gesetzen benannt.

Brandschutz scheint mit dem Baurecht / Betrieb eines Gebäudes zusammen zu Hängen.Zumindest wird in den TÜV- Fortbildungen unkonket darauf hingewiesen.

Hygiene mit ……



So lässt sich die Liste fortführen.

Ach ja: die 24Stunden jährliche Praxisanleiter-Fortbildung sind in der Pflegeberufe Ausbildungs-und Prüfungsverordnung definiert. (§4) . Wie schon gesagt: Die Landesämter sind für die Kontrolle zuständig….. und Überfordert, da es keine erfassungsstelle gibt.
Nebenbei: Auch dein staatliches Pflegediplom ist nirgend erfasst. Wenn es dir verloren geht musst du nachweisen, dass du die Ausbildung gemacht und bestanden hast. Keine staatliche Stelle hat dies archiviert. (Außer im Rheinland-Pfalz)


LG Einer
 
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Ich überlege in der Tat in einem hinteren Kämmerlein meines Kleinhirns, den AG zu wechseln, sollten sich gewisse Zustände nicht sehr zügig ändern.
Das wäre z. B. eine Überlegung wert, wenn es um solche Fragen geht wie z. B. "Wer ermöglicht mir eine WB als Wundmanagerin?" Sowas wäre ja durchaus heutzutage ein Pluspunkt, wenn ein AG seinen Mitarbeitern sowas ermöglicht.
Ich kann auch nicht nachvollziehen, wie ein AG heutzutage - immer noch! - seine MA vergrault - obwohl absoluter Pflegenotstand herrscht.
Wer wäre eigentlich der passende Ansprechpartner, den diese Pflichtverletzungen meines AG interessieren würden? Der DBfK, wie Martin erwähnte, oder wer hat da die Hand drauf? Ich kann mir vorstellen, der passenden Stelle einen kleinen Hinweis zukommen zu lassen.
Nein, dies ist weder Aufgabe des DBfK (noch von Verdi o. ä.).
Ich meinte nur, Du könntest mal beim DBfK nachfragen, wie da die genaue rechtliche Lage ist. Das müßten sie eigentlich klären können.
Mir hat der DBfK in der Vergangenheit bereits öfters bei rechtlichen Fragen helfen können.
Wer hat die Interessen, die ich nannte, vorher wahrgenommen? Ich kann nicht ganz glauben , dass es niemanden gab, den man hätte informieren können, wenn ein AG seine gesetzlichen Pflichten verletzte?
Das gestaltet sich tatsächlich nicht so einfach und es kommt drauf an, in welchem Bereich der Verstoß stattfindet:
Ein Verstoß gegen die Pflichtfortbildungen müßte am ehesten den MDK interessieren, da dieser u. a. zumindest stichpunktartig kontrolliert:

"Fortbildungspflicht für Pflegefachkräfte gemäß § 132 SGB V

Qualität und Qualitätssicherung haben in der ambulanten und stationären Pflege einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grund prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) auch die Einhaltung der jährlichen Fortbildungspflicht für Pflegefachkräfte."



Für Verstöße gegen die Arbeitszeitgesetze (z. B. Einhaltung von Ruhepausen) ist die Gewerbeaufsicht zuständig; hier für Bayern:

"Zuständigkeit

Die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen überwachen, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten wird. Sie sind auch zuständig für die Bewilligung von Ausnahmen auf Antrag im Einzelfall.

Einige Ausnahmebewilligungen werden zentral durch das Kompetenzzentrum Arbeitszeit des Gewerbeaufsichtsamtes bei der Regierung von Oberfranken für ganz Bayern bearbeitet. Dies gilt für Ausnahmen nach § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG sowie für Feststellungsbescheide nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG.

Aufsichtsbefugnisse der Gewerbeaufsicht


Die Gewerbeaufsichtsbeamten können

  • die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit betreten und besichtigen,
  • vom Arbeitgeber Auskünfte fordern und verlangen, dass er Arbeitszeitnachweise sowie Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorlegt,
  • durch Bescheid die Zulässigkeit von Sonntagsarbeit im Einzelfall feststellen,
  • Anordnungen erlassen, um die Vorschriften des ArbZG durchzusetze
  • Verstöße mit einem Bußgeld ahnden"


 
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Ein Verstoß gegen die Pflichtfortbildungen müßte am ehesten den MDK interessieren, da dieser u. a. zumindest stichpunktartig kontrolliert:

"Fortbildungspflicht für Pflegefachkräfte gemäß § 132 SGB V
Habe ich auch immer wieder im Internet gefunden. ABER

Im §132 SGB V steht nirgendwo etwas zum Thema Fortbildungspflicht.
Weder im § 132 Versorgung mit Haushaltshilfe noch in einem der weiteren Unterparagrafen a - l und auch nicht § 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus .

Schade, dass man sich immer wieder auf Gesetze und deren Paragrafen beruft, ohne den korrekten Wortlaut zu nennen.

Aber vielleicht kann ja einer von euch den richtigen hier nennen. Ich suche immer noch.


LG Einer


P.S. Am ehesten könnte man diesen Paragrafen als Grundlage des Ganzen sehen:


Aber auch dieser wäre reine Interpretation.
 
Aber vielleicht kann ja einer von euch den richtigen hier nennen. Ich suche immer noch.

§ 132a Abs. 4 SGB V verweist auf die Rahmenverträge der Krankenkassen mit den Leistungserbringern. In den Rahmenverträgen sind bestimmte Fortbildungsnachweise geregelt die die Einrichtungen nachweisen müssen, ansonsten kann die Vergütung gekürzt oder sogar der Versorgungsvertrag gekündigt werden. Und das wird auch tatsächlich bei uns durch durch den MDK geprüft. Es geht hier aber um Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege und nicht um eine allgemeingültige Fortbildungspflicht für Pflegekräfte.


In dem Link unten findet man einen solchen Rahmenvertrag (beispielhaft für die privaten Anbieter in NRW). §13 regelt die Fortbildungspflichten der Leistungserbringer.

 
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@Pevaueff
Vielen Dank für den Hinweis. Hatte ich glatt überlesen.
Erklärt aber leider auch nicht die vor 3 Jahren beginnende „Hyperaktivität“ der Krankenhäuser im Bereich der Fortbildungen.

LG Einer
 
@Pevaueff
@einer
Ihr habt zwar insoweit recht, daß § 132a Abs. 4 SGB V nur auf "häusliche" Pflege bezogen ist; aber, wie ich weiter vorne schon verlinkt hatte, gibt es ja auch noch § 11 SGB XI (siehe News - Arbeit der Pflegekammer NRW beginnt: DBfK-Fraktion gebildet ):

"(1) Die Pflegeeinrichtungen pflegen, versorgen und betreuen die Pflegebedürftigen, die ihre Leistungen in Anspruch nehmen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse."
(d. h. ALLE Pflegeeinrichtungen - nicht nur ambulante Pflegedienste)

Außerdem weise ich auch noch mal auf den Thieme-Link von mir weiter vorne hin, der zwar leider nicht mit §§ versehen ist, aber sehr eindeutig auf Kliniken verweist und auch aufzählt, was für Fortbildungen Pflicht sind:

"Stuttgart, Mai 2009 - Arbeitsschutz, Notfallmanagement, Brandschutz und Hygiene sind Fortbildungen, die Pflegekräfte regelmäßig durchlaufen müssen – so will es der Gesetzgeber. Um Kliniken und Pflegende dabei zu unterstützen, die Pflichtfortbildungen regelmäßig zu leisten, erweitert der Georg Thieme Verlag jetzt das Angebot seines multimedialen und zertifizierten Fortbildungsprogramms Certified Nursing Education (CNE) um die Module Notfallmanagement und Arbeitsschutz."

Ob es noch weitere bzw. konkretere Quellen gibt, kann ich nicht sagen; möglicherweise finden sich irgendwo bei der DKG oder beim G-BA irgendwelche konkreteren Vorgaben (ähnlich wie z. B. der Verweis auf Rahmenverträge mit den Kassen beim § 132a im SGB V).

Erklärt aber leider auch nicht die vor 3 Jahren beginnende „Hyperaktivität“ der Krankenhäuser im Bereich der Fortbildungen.
Das war vielleicht bei euch so; bei uns fand die "Hyperaktivität" schon deutlich früher statt, so Anfang der 2000er - könnte sich grob mit der Jahresangabe im Thieme-Link decken. Möglicherweise haben einzelne Bundesländer die Vorgaben unterschiedlich schnell umgesetzt oder es gab abweichende Vorgaben durch die Länder.