... Beendung der Heimbeatmung auf Wunsch des Patienten nach Winterholler: Im Endstadium progredienter Erkrankungen (z.B. ALS) wird sich immer wieder die Frage stellen, wie mit dem evtl. Wunsch des Patienten nach einer Beendigung der Beatmung umzugehen ist. Hier ist zum einen die prinzipielle Frage, wie die Ernsthaftigkeit eines solchen Wunschs nach Abbruch der Therapie zu klären ist, zu beantworten. Weiterhin stellt sich die Frage, wer in welcher Form dem Patientenwunsch nachkommen soll. Da bei schwerer Ateminsuffizienz durch das Entfernen des Respirators bei den in der Regel hyperventilierten Patienten eine akute Dyspnoe auftritt, stellt sich die Frage, inwieweit der behandelnde Arzt z.B. pharmakotherapeutisch (Opiate, Sedativa?) aktiv werden darf.
Die Rechtsprechung misst in solchen Fällen dem Patientenwillen die höchste Bedeutung zu (s.a. LG Ravensburg, Urteil vom 3.12.86, Az3 Kls 31/86).
Bei der juristischen Besprechung eines entsprechenden Fallberichts wurde dem ALS-Patienten eindeutig das Recht zur Zurücknahme der Einwilligung in eine invasive, wenn auch lebensrettende Maßnahme zugesprochen. Gleichzeitig wurde der Arzt aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Ernsthaftigkeit des Patientenwillens und zur Verhinderung eines qualvollen Erstickungstods zu treffen. Eine gesetzliche Regelung dieser Frage steht noch aus (
hat sich mittlerweile geändert) und juristische Leitlinien können nicht alleine maßgeblich für eine ärztliche Gewissensentscheidung sein. Die juristische Unsicherheit sollte jedoch nicht dazu führen, den Patienten diese Form der Therapie vorzuenthalten.
ALS (amyotrophe Lateralsklerose)