Runterstufung nach Versetzung zulässig?

Carcassimo

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16.02.2010
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Hallo zusammen,

ich arbeite seit über 11 Jahren in einem katholischen Krankenhaus.
Die Vergütung erfolgt nach AVR.
Nach einigen Jahren als Stationsleitung (Vergütung KR 9b) bin ich in die Pflegedienstleitung gewechselt (KR 11a).
Rufbereitschaften und Überstunden wurden in dieser Zeit (2,5 Jahre) nicht gezahlt.
Anfang nächsten Jahres werde ich in den Pflegedienst versetzt und als Bereichsleitung eingesetzt.

Laut Aussage der Personalabteilung soll dann eine Rückstufung in KR 9b erfolgen.

Ist dies zulässig und wo finde ich die Grundlagen bzw. Urteile dazu?
Habe ich einen Anspruch auf eine rückwirkende Vergütung der Rufbereitschaft?

Vielen Dank für die Hilfe!
 
Würde mich mit der Frage eventuell wirklich an einen Fachmann wenden (Rechtsanwalt) bzw. wissen die von Verdi noch was, falls Mitglied bist. Da gibt es doch glaub auch kostenfreie Rechtsberatung.
 
Vergütung nach Position. Hast du die Position nicht mehr inne, wird man dich auch nicht mehr so vergüten wollen. Zur Not per Änderungskündigung...

9b ist ggf. zu wenig, in den AVR nachlesen und Mitarbeiter zählen

Ob Rufbereitschaft vergütet wird, bzw. WIE vergütet wird, kann bei Führungskräften schonmal anders aussehen. Da müsstest du schon gegen angehen. WENN du gewinnst, ist eine rückwirkende Vergütung nur 6 Monate üblich


Keine Gewähr
 
...Rufbereitschaften und Überstunden wurden in dieser Zeit (2,5 Jahre) nicht gezahlt. ...
Du hegst doch nicht etwa den Gedanken, dass dir dieses selbstlose Verhalten jetzt was bringt?

Elisabeth
 
Mir geht es in erster Linie darum, dass ich bei der Einstufung nicht über den Tisch gezogen werde.
Laut AVR soll es ja auch eine Höherstufung nach 5 Jahren Bewährung in der jeweiligen Ziffer geben... somit wohl auch nach 5 Jahren KR 9 in KR 10.
Laut der Personalabteilung gibt es keine Höherstufung.

Im Ganzen geht es hier um die Bereichsleitung von 2 Stationen und einer Tagesklinik mit insgesamt ca. 25 VK.
 
Mir geht es in erster Linie darum, dass ich bei der Einstufung nicht über den Tisch gezogen werde.
Laut AVR soll es ja auch eine Höherstufung nach 5 Jahren Bewährung in der jeweiligen Ziffer geben... somit wohl auch nach 5 Jahren KR 9 in KR 10.
Laut der Personalabteilung gibt es keine Höherstufung.

Im Ganzen geht es hier um die Bereichsleitung von 2 Stationen und einer Tagesklinik mit insgesamt ca. 25 VK.
25VK ist ja eher Stationsleitungsstatus.

Die Grenzen sind glaube ich 12 und 48 VK.

Wie meinst du die Höherstifung? Die Entwicklungsstufe? Oder von KR 9 nach 10 und sowas? Letzteres gibt es nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt blicke ich durch die KR-Anwendungstabelle durch!
So ist das, wenn man sich nie mit den Tabellen beschäftigen musste ;-)
Danke für die Info!

Vielleicht kann ich ja noch eine andere Vegütung aushandeln...
 
Versuch auf jeden Fall 9c rauszuschlagen ;)
 
25 Mitarbeiter....
9c wäre es im TvöD, der AVR ist da meines Wissens analog.

Ausschlußfristen stehen im Tarifvertrag. Länger als ein halbes Jahr kenne ich auch nicht.

Kann mich den Vorrednern nur anschließen in ihren Annahmen. Bin aber auch kein Rechtsanwalt.
 
...Ausschlußfristen stehen im Tarifvertrag. Länger als ein halbes Jahr kenne ich auch nicht....

Bei uns ging es letzten Monat erst um saftige Rückzahlungen, deswegen hab ich mich zusätzlich beim PR beraten lassen.
Betroffen davon war allerdings nicht ich, sondern das eigene Gör, im Minijob, in der Klinik.
In ihrem Arbeitsvertrag steht - 6 Monate.
Die gesetzliche Regelung ist deutlich länger - wie lang hatte ich mir nicht gemerkt, im gefundenen link steht - 3 J.

ArbG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.01.2007, Az.: 1 Ca 28/06
Verjährung von Gehaltsansprüchen
leider find ich nix ausführlicheres, nur nach Anmeldung.
Demzufolge sollten nach 2,5J (!) - die berechtigten Ansprüche dringlingst schriftlich beim AG eingereicht werden. Sonst gibt es wirklich nichts mehr.
 
Avr c
ausschlussfrist
(1) ansprüche aus dem dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer ausschlussfrist von sechs monaten nach fälligkeit vom mitarbeiter oder vom dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit die avr nichts anderes bestimmen.
 

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