Hallo Ute,
mit einer Fahrerlaubnis von pauschal 6 Monaten machen wir es uns etwas zu leicht, da es eben sehr viele verschiedene Formen von Anfällen gibt.
Seit Ende vorletzten Jahres gibt es eine neue Regelung zum Fahren von Kraftfahrzeugen und zum Erwerben eines Führerscheins für Menschen mit epileptischen Anfällen und Epilepsien. Es handelt sich dabei um die 6. Auflage ( 2000 ) der Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahrereignung! Bisher galt nur pauschal, dass Betroffene kein Auto fahren durften und bei Anfallsfreiheit galt eine Frist von 2 Jahren, bis sie wieder Auto fahren durften! Mit der neuen Regelung ist man genauer auf verschiedene Epilepsieformen eingegangen und hat einige Fristen verändert!
An den Leitlinien 2000 ist folgendes neu:
Herabsetzung des notwendigen anfallsfreien Intervalls von bislang zwei auf ein Jahr! Die Ausnahme dabei sind langjährige bestehende bislang therapieresistente Epilepsien.
Die Wiedereinführung einer sechsmonatigen Fahrkarenz, nachdem es einen Anfallsrückfall gegeben hat, z.B. im Rahmen einer medikamentösen Umstellung.
Erstmals Richtlinien für einmalige Anfälle und Gelegenheitsanfälle!
Richtlinien für die Fahrerlaubnis beim Absetzen der Medikamente!
Das EEG wird nur in besonderen Fällen herangezogen!
Führerschein der Gruppe 1 (Führerscheinklassen A, B, Al, B1, B+E):
Bei Anfällen mit akuter Beeinträchtigung des Bewusstseins oder persistierenden epileptischen Anfällen gilt keine Fahrerlaubnis, solange ein wesentliches Risiko für weitere Anfälle besteht!
Bei fokalen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und motorische, sensorische und kognitive Störung, gilt die Fahrerlaubnis nach mindestens einjähriger Verlaufsbeobachtung!
Bei ausschließlich schlafgebundenen Anfällen gilt die Fahrerlaubnis nach mindestens dreijähriger Beobachtungszeit!
Bei einem einmaligen Anfall oder Gelegenheitsanfall (provoziert z.B. durch Alkohol etc.) ohne strukturelle Hirnverletzungen bzw. beginnende Epilepsie, gilt Fahrerlaubnis nach einer Beobachtungszeit von drei bis sechs Monaten, wenn die auslösenden Faktoren vermieden werden!
Bei einer nicht lang bestandenen Epilepsie, gilt die Fahrerlaubnis nach einjähriger Anfallsfreiheit, da kein Rückfallrisiko anzunehmen ist!
Bei einer langjährigen, wesentlich therapieresistenten Epilepsie, gilt Fahrerlaubnis nach zweijähriger Anfallsfreiheit, da kein wesentliches Rückfallrisiko anzunehmen ist!
Bei Anfällen, die unmittelbar nach einer Hirnoperation bzw. Verletzungen aufgetreten sind, gilt Fahrerlaubnis nach sechsmonatiger Beobachtungszeit!
Bei Ausschleichen der Medikamente, sollte man das Kraftfahrzeug während der Reduzierung und in den ersten 3 Monaten nach Absetzen des Medikaments nicht führen!
Bei einem Anfall beim Absetzen der Antiepileptika, ist eine Fahrunterbrechung von 6 Monaten empfohlen!
Führerschein der Gruppe 2 (Führerscheinklasse C, D, Cl, Dl mit jew. E):
Bei mehr als 2 epileptischen Anfällen, gilt keine Fahrerlaubnis für diese Gruppe!
Nach 5jähriger Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Medikation, gilt Fahrerlaubnis für diese Gruppe!
Bei einem einmaligen Anfall ohne Anzeichen für eine beginnende Epilepsie, gilt Fahrerlaubnis für diese Gruppe nach mindestens 2jähriger Anfallsfreiheit!
Bei einem Gelegenheitsanfall gilt Fahrerlaubnis für diese Gruppe nach 6monatiger Beobachtungszeit bei Vermeiden provozierender Faktoren!
Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage nach Fahrerlaubnis. Diese Richtlinien sind nur ein grober Auszug (!) und müssen im einzelnen Fall nochmal genauer festgelegt werden.
Viele Grüße,
Micky