Ausbildung gefährdet aufgrund Gewaltvorstrafe (vor 9 Jahren)

hopemk

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22.01.2010
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Beruf
Altenpfleger Azubi
Guten Tag die Damen und Herren,
zu meiner Person kurzgefasst:
-23 Jahre Alt
-Ich bin im 3ten Ausbidlungsjahr der Altenpflegeausbildung
-mein aktueller Notendurchschnitt beträgt 1.4
-5monate vor meinem Examen

Zu meiner Frage:
Neun jahre zuvor im Sommer 2001 mit "dummen 14jahren" die ich alt war wurde ich in eine Schlägerei verwickelt und musste aufgrundessen 20 Sozialstunden ableisten.Die mir von einem Jugendgericht zugesprochen wurden.Diese absolvierte ich natürlich ich sofort anschließend.
In der Zwischenzeit habe ich eine Berufsausbildung zum Bäcker abgeschlossen wo es diesbezüglich überhaupt keine Probleme gab.
Anschließend ließ ich mich "Einbürgern".
Bei der Einbürgerung konnte die Mitarbeitern einsehen das ich eine Vorstrafe hatte und fügte diesem hinzu, das die Sache zu klein und zu lang her wäre das dies die Einbürgerung gefährden könnte.
Anschließend im September 2007 begann ich meine Ausbildung zum ALtenpfleger.
Mein Arbeitgeber und die Schule wollten von mir ein Polizeiliches Führungszeugnis.In diesem stand nix von meiner vorstrafe weil dies anscheinend zulange her war und kein besonderer Strafdelikt war.
Was mich nun aber stutzig macht ist, das bei der Exameszulassung mein
Behördenführungszeugnis,

beantragt wird.Und man im diesem einsehen kann das mir dies leider vor 9jahren unterfangen ist und ich es leider nicht mehr ändern kann.
Diesbezüglich vor 2 Tagen in der Berufsschule wollte unsere Lehrerin von den Schülern eine beglaubigte Geburtsurkunde, dem fügte sie hinzu das sie dieses doch benötige für die Examenszulassung.Anschließend gab sie an das vorbestrafte im bereichen wie Gewalt,Drogenmissbrauch und Medikamentenmissbrauch nicht zugelassen werden würden.

zu meinem Fragen:

-besteht die Möglichkeit das ich nicht zugelassen werden könnte obwohl dies vor 9jahren war und ich unter 18 war
-wenn ich für die Prüfung nicht zugelassen werde sollte was könnte ich dann tun?
-ist es nicht eine Frechheit jemmanden 2 1/2 Jahre auf die Schule zu schicken und kurz vor der Prüfung sachen herauszufinden die man bei der Einstellung hätte prüfen müssen!?
-wenn ich nicht zugelassen werden würde(wovor mich gott bewahre)könnte ich dies vor Gericht einklagen?

Demhier ist hinzuzufügen das ich im Moment meine Existenz in Gefährdung sehe und meine ganzen Zukunfsplanungen wegen einer Dummheit die ich "als Kind" vor 9jahren begangen habe.

Ich würde mich über schnelle Antworten freuen:)


MFG und schönes Wochenende
 
hopemk,

nur keine Panik. Die Strafe vor 9 Jahren taucht auf keinen Fall mehr in irgendeinem Führungszeugnis auf. Dafür ist es schon viel zu lange her.

Also mach in Ruhe dein Examen.

Alles Gute und viel Erfolg.

Gruß renje
 
Hallo ihr,
danke für die schnellen Antworten!
Also dieses sogenannte "Behördenführungszeugnis" macht mich extrem stutzig.Es wird ja bei der Examenszulassung abgefragt. Und indem werden keine Einträge gelöscht.Also wirds anscheinend an der Sachbearbeiter/in liegen ob sie damit ein Problem hat oder nicht?

Wenn ihr mir diese frage beantworten könntet wäre ich euch sehr dankbar.
-Stichwort: "Behördenführungszeugnis":(:(:(:(:(
 
Hast du diesen Satz nicht gelesen:
Auch bei den meisten Jugendstrafen werden die Eintragungen nach 3 Jahren entfernt.
Selbiges lässt sich meiner Meinung nach aus diesen §§ ableiten: §§ 33 bis 37 Bundeszentralregistergesetz

Du brauchst ein Führungszeugnis der "Belegart O", welches im Jargon auch BehördenFührungszeugnis genannt wird, weil es bei einer Behörde vorgelegt werden muss und direkt dorthin geschickt wird.

Wenn dir das jetzt nicht reicht, wende dich an einen Juristen oder ein Amtsgericht.
 
Hast du diesen Satz nicht gelesen: Selbiges lässt sich meiner Meinung nach aus diesen §§ ableiten: §§ 33 bis 37 Bundeszentralregistergesetz

Du brauchst ein Führungszeugnis der "Belegart O", welches im Jargon auch BehördenFührungszeugnis genannt wird, weil es bei einer Behörde vorgelegt werden muss und direkt dorthin geschickt wird.

Wenn dir das jetzt nicht reicht, wende dich an einen Juristen oder ein Amtsgericht.

Nur net böse werden:)
Du musst verstehen für mich gehts um viel.
Danke für deine Antwort:daumen:
Alles gute und ich werd mich weiterhin hier im Forum rumtreiben^^
 
Salü, wenn ich mich recht entsinne, wird dieses keinen Einfluss haben...
Weil: du warst zur Tatzeit minderjährig !



Wenn dir ernsthaft mit der nicht-Zulassung zur Prüfung gedroht wird, kannst du auf Weiterführung der Ausbildung bis zum Examen bestehen.
Du hast einen Vertrag über einen Ausbildungszeitraum von 3 Jahren geschlossen und hast die Probezeit bestanden. Da kein Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis war (was bei Straftaten im Alter der Minderjährigkeit sowieso nur vorkommt, wenn das ein extremes vergehen war...), hast du auch deinen Vertrag nicht unter Angabe von falschen Tatsachen geschlossen !
D.h. der Vertrag ist für die 3 Jahre gültig.

Wenn du so einen guten Notendurchschnitt hast und einigermaßen gut zu deinen Lehrern stehst, wird dies kein Problem darstellen !

Ich gebe dir nur den Rat, von selbst das Gespräch mit deiner Schule zu suchen. Diese hat mehr Einfluss auf deine Prüfungszulassung als du glaubst.
Sprich mit ihnen freundlich und offen...



Sollte deine Schule sich quer stellen (was ich persönlich nicht glaube!), hast du die Möglichkeit direkt beim Prüfungsausschuss dein Anliegen darzulegen.



Also um himmels Willen, Kopf hoch, *********** zusammenkneifen und durch. Ich bin sicher das du in 5 Monaten dein Examen in der Hand hast !

Solltest du Tipps für das Gespräch mit der Schule benötigen, oder anderweitige Fragen zum Thema haben, kannste mir gern eine PN schreiben.



MfG. Micha

ps. verstehe ich aber nicht ganz, für die Zulassung zum Examen reicht ein polizeiliches Führungszeugnis eigentlich aus (und das hat bei uns sogar die Schule selbst beantragt). Schließlich wird auch nur das gefordert, wenn du nach bestandenem Examen den Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung stellst.....
 
Warum sind sachliche Antworten eigentlich immer gleich böse??

Du hast für eine Verwicklung in eine Schlägerei 20 Sozialstunden aufgebrummt bekommen und absolviert.
Ich denke mal, dass es NIE (!) in deinem Führungszeugnis erschienen ist!!!
 
Hallo MichaB,

ich glaube da bringst du irgendwie was durcheinander.

Zur Prüfung muss ich immer Zugelassen werden, wenn ich Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt habe nach KrpflG, das kann mir niemand verweigern, dafür brauche ich auch keine Führungszeugnis.

Für die Prüfung ist ein Führungszeugnis völlig überflüssig und unnötig. Also Prüfung 100% gesichert.

Ein Führungszeugnis benötige ich für die Ausstellung der Erlaubnis zu Führung der Berufsbezeichnung. Um diese zu verweigern muss schon einiges Zusammenkommen!

Mit der Schule reden? Überflüssig, keine schlafenden Hunde wecken.

Sollte deine Schule sich quer stellen (was ich persönlich nicht glaube!), hast du die Möglichkeit direkt beim Prüfungsausschuss dein Anliegen darzulegen.
aus welchen Personen besteht der denn deiner Meinung nach? Doch aus Personen der Schule - hauptsächlich! Der hat übrigens keinerlei Entscheidungskompetenz in solchen Dingen.

Zu deinen Befürchtungen:
zum Examen musst du Zugelassen werden, wenn du nach KrpfG die Ausbildung absolviert hast s.o., wir hatten vor Jahren einen Schüler, der hat sogar in Untersuchungshaft sein Examen abgelegt, es stand ihm gesetzlich zu.
Erlaubnis zu Führung der Berufsbezeichnung - ich lege mein Hand ins Feuer, dass der Eintrag von vor 9 Jahren nirgends mehr auftauchen wird.

Also mach dein Examen und bleib sauber.

Gruß renje
 
Es stand mit Sicherheit drin, jede richterliche Verurteilung steht drin, jedoch wird sie nach drei Jahren wieder gelöscht wenn nichts weiter passiert. Im Polizeiarchiv verbleibt weitere 4 Jahre ein Vermerk.
Und da wir jetzt 2010 haben und es 2001 passiert ist...
brauchst Du Dir diesbezüglich keine Gedanken machen.
Alles gut, mach Deinen Abschluß und schließe damit ab. Kostet Dich nur unnutze Nerven und die brauchst Du für Deine Prüfung:daumen:
 
Es stand mit Sicherheit drin, jede richterliche Verurteilung steht drin, jedoch wird sie nach drei Jahren wieder gelöscht wenn nichts weiter passiert. Im Polizeiarchiv verbleibt weitere 4 Jahre ein Vermerck.
Hallo Josefine, das ist leider sachlich falsch, wie dir das Studium der weiter oben genannten Links klar erläutert hätte.
 
§ 34 BZRG - Länge der Frist .:. Gesetze von Juraforum.de

Elisabeth

Nachtrag:
Es ist die Frage, ob deine Sozialstunden überhaupt als Jugendstrafe im Sinne der Registrierung gelten:
Jugendgerichtsgesetz (JGG) » Zweiter Teil. Jugendliche » Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen » Dritter Abschnitt. Zuchtmittel


Jugendgerichtsgesetz (JGG);Zweiter Teil. Jugendliche ;Erstes Hauptstück. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen ;Dritter Abschnitt. Zuchtmittel ; § 13.

Elisabeth
 
Wow!
Welch Informationsinhalt in diesem Forum und Fachkompetenz!
Danke für die vielen Antworten.
Ich werde jetzt einfach die Ohren steifhalten und weiter lernen und bis auf den Tag der Zulassung gespannt warten.
Meine Lehrerin hatte ich eigentlich am gleichen Tag darauf angesprochen (was ich vergessen hatte zu erwähnen), diese sagte mir das es eigentlich kein Problem geben sollte weil diese zulang her sei.
Nun, da ich im Moment eh nix ändern kann werde ich einfach mal eure Diskussion gespannt weiterverfolgen und mich in Ruhe auf meine Prüfungen vorbereiten (zu denen ich hoffentlich ohne Probleme zugelassen werde)

Ich wollte einfach auch nochmal was anderes loswerden:
Eines was ich in dieser Ausbildung gelernt habe, was ich niemals zu glauben gewagt hätte ist das sich jemand in laufe seines Lebens und bzw. seiner Sozialen-Ausbildung die Sicht auf die Welt komplett verändern kann.
Tot,Freundschaft,Beziehung und vieles weiteres mehr haben sich komplett in meinen Augen verändert. Deswegen war der Beginn dieser Ausbildung die beste Entscheidung meines Lebens!

LG:P
 

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