Ausbildung endet vor Ablauf der drei Jahre!

el conejo

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20.07.2006
Beiträge
14
Ort
Erlangen
Beruf
Krankenpfleger
Akt. Einsatzbereich
HNO
Funktion
stv. Stationsleitung
So ein Mist!
Da haben wir eine Examensfeier und die Abschlussfahrt war auch schon in trockenen Tüchern. Und nun das: Im neuen Krankenpflegegesetzt steht steht, dass die Ausbildung nach drei Jahren oder mit bestehen der letzten Teilprüfung endet. Klar kenne ich das Gesetz, aber kann man solche Vormulierungen überhaupt in einen Gesetzestext schreiben? Toll! Das heist dann wohl, dass ich mich ab dem 21.03.07 mich für gut 10 Tage arbeitssuchend melden muss.
Wer kann mir zu diesem Thema hilfreiche Tips geben.
Schöne Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr
 
Hallo el conejo,

vielleicht musst du den § 4 des KrPflG von 2003 doch noch mal lesen, da steht:
sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre
.
Frohe Feiertage!
 
Danke flexi!
Ich habe dieses komische Gesetz mittlerweile von hinten nach vorne und von vorne nach hinten geblättert. Im § 14 steht dann wieder was anderes. Es ist übrigens das Gesetz, dass im Juli 2003 verabschiedet wurde und ab dem 1 2004 in Kraft getreten ist.
Es sieht so aus, dass ich das so hinnehmen muss. ich finde es nur eine S...... , dass die Verwaltung keine Absprache mit der Schule trifft. Die Schulleitung ist auch aus allen Wolken gefallen.

Trotzdem vielen Dank.
 
Holà El Conejo!

Also, ich hätte den Text anders interpretiert.
Was steht in Deinem Ausbildungsvertrag? Wird da das Ende der Ausbildungsverhältnisses nicht mit dem 31. März 2007 angegeben?

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass nach dem neuen Gesetz lediglich die Berufsbezeichnung "Gesundheit- und Krankenpfleger/in" sofort nach Bestehen des mündlichen Examen verliehen wird und nicht wie früher erst nach Ende des Ausbildungszeitraums.

Unsere Azubis haben sogar noch paar Urlaubstage nach dem Mündlichen. Wäre ja eigentlich auch nicht möglich, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Tag des Examen schon erledigt wäre...

Grüße
Michl
 
Hallo el conejo,

in der Tat habe ich den § 14 übersehen, der nun tatsächlich an Bedeutung gewinnt. Der Kommentar von Gerd Dielmann zum Krankenpflegegesetz weist darauf hin, dass die Auffassung eurer Verwaltung durchaus richtig sein kann.
Hiernach hat man wohl im Rahmen der Fortschreibung von Gesetzesentwürfen was widersprüchliches zwischen § 1 und 14 nicht korrigiert.
Zum Verständnis solltest du mal den Kommentar (sicher in der Schule vorhanden) dort nachlesen. Es gibt auch noch einen 2. Kommentar im Kohlhammerverlag von Anette Storsberg etc.. Der ist mir leider im Moment nicht zugänglich.
Ich denke, dass eure Schulleitung sich im Benehmen mit dem Personalrat und der Verwaltungsleitung damit kritisch auseinandersetzen sollte, um nach einer Kulanzlösung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bis zum Monatsende zu suchen. In der Tat wird kaum jemand mitten während des Monats einstellen.
 

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