Examen nachholen

donnaforte

Newbie
Registriert
15.06.2012
Beiträge
2
Hallo ihr Lieben!

Ich hab grad folgendes Problem:
Von 2005-2008 hab ich die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin gemacht. Hab das schriftliche und mündliche Examen bestanden. Bin dann aber durch das Praktische gefallen. Hab das dann aus persönlichen Gründen nicht mehr wiederholt.

Laut meiner Stellenbeschreibung arbeite ich nun seit März 2009 als examinierte Krankenpflegehelferin in der ambulanten Pflege.

So nun meine Frage, da meine Chefin auch will das ich das Examen nachhole.
Gibt es überhaupt noch eine Möglichkeit?

Der Leiter der Sozialstation hat erwähnt, dass es ein Programm gibt, wo ich in 2 Jahren das Altenpflegeexamen nachholen kann. Was ja im Grunde egal ist, welches Examen. Ist ja alles eine Fachkraft. ;) Und ich will auch nicht im Krankenhaus arbeiten.

Würde mich echt über Antworten die mir weiterhelfen freuen.
Liebe Grüße
 
Nachholen kannst du das Examen nicht, da die Höchstausbildungsdauer abgelaufen ist.

Du kannst eine neue Ausbildung beginnen und ein Verkürzung beantragen, dann kommst du auf ca. 2 Jahre, je nachdem wieviel dir anerkannt wird.

Geht aber auch nicht in jedem Bundesland - einmal durchgefallen und in Bayern ist es gelaufen, da kannst du nicht noch mal anfangen.

In anderen Bundesländern gibts die Möglichkeit.
 
Zweimal durchgefallen, renje. Auch in Bayern darfst Du einmal wiederholen. Und sie hat ja bis jetzt nicht wiederholt, also sollte sie in punkto Bundesland keine Einschränkungen haben.

Wobei ich nicht weiß, ob beim Wechsel Krankenpflege zu Altenpflege eine Verkürzung möglich ist, wenn die erste Ausbildung nicht abgeschlossen wurde.

Frag bei der zuständigen Regierungsbehörde nach. Die müssten ja auch das Programm kennen, dass Deine Chefin erwähnt hat.
 
für nrw, so wurde mir dereinst erzählt, sei die verkürzung nur in der anderen richtung möglich...
 
Mit abgeschlossener Ausbildung darfst Du in beide Richtungen verkürzen, so steht's in den Gesetzen, und die gelten bundesweit.

Allerdings muss die Behörde dem Antrag zustimmen, und da kann es in den Bundesländern schon Unterschiede bzgl. der Bereitwilligkeit geben. Allerdings nicht mit System, sonst wäre dies ein Verstoß gegen geltendes Recht.
 
Soweit ich das mitbekommen habe, darf eine KPH bei uns im Verband eben auf 2 Jahre verkürzen zur Altenpflegerin. Ich frag mich halt auch, was ich dann in den 2 Jahren machen soll. :D Irgendwie langweile ich mich dann ja zu tode.
Es ist halt nur generell die Frage, obs irgendwie geht. Meinen Fehler von damals seh ich ein, dass ich es nicht nochmal wiederholt habe. Allerdings hat mir meine damalige Schule auch keinerlei Infos gegeben, wie was wo. Auch nicht das man nach 3-jähriger Ausbildung, ohne Examen als Krankenpflegehilfe arbeiten darf und nicht nur eine Pflegehilfe ist. Was schon ein Unterschied ist.

Aber ich werde mich mal an die Regierung wenden und fragen. Die sollte es eigentlich wissen.
 
Du bist keine Krankenpflegehilfe, weil Du das Krankenpflegehilfeexamen nicht abgelegt hast. Insofern gilt die Verkürzungsmöglichkeit der KPH nicht für Dich.

Nicht die Schule hat Dich falsch informiert, sondern Du bist im Irrtum.

Im übrigen kann ich mir nicht vorstellen, dass Ihr in der Ausbildung nie das Krankenpflegegesetz samt Ausbildungs-und Prüfungsordnung durchgenommen habt. Da steht die Wiederholungsgeschichte drin, Du hättest nur nachlesen müssen. Zudem müsstest Du einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung erhalten haben, da steht das auch noch mal drauf.

Bei so vielen Irrtümern könnte eine weitere Ausbildung Deine Lücken füllen; ich wage zu bezweifeln, dass Du Dich langweilen wirst.
 
Hallo Claudia,

man muss das schon sehr genau lesen:

wenn ich zur Prüfung nicht antrete gilt diese als nicht bestanden:
(3) [SUP]1[/SUP] Versäumt ein Schüler oder anderer Bewerber nach § 35 Abs. 2 eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. [SUP]2[/SUP] Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

2. der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf,
3. der Bewerber die Probezeit an einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits zweimal nicht bestanden hat,

Da würde ich schon sagen, dass es zumindest Probleme gibt in bestimmten Bundesländern wie Bayern.

Könnte mir aber auch Vorstellen, dass die Schulaufsichtbehörde einen gewissen Spielraum hat.

Du hast aber absolut Recht mit deiner nachfolgenden Bewertung.
donnaforte ist keine KPH und kann damit nicht verkürzen.
Warum sie das nicht weiß nach 3 Jahren Ausbildung ist mir allerdings auch schleierhaft.
 
Aber sie hat gar keinen Antrag zur Wiederholung der Prüfung gestellt, also gilt sie auch nicht bei der Wiederholungsprüfung als durchgefallen - schließlich gab es keine.

Wie auch immer: Altenpflege ist ja eine andere Ausbildung, ergo müsste man sie da zur Prüfung zulassen, ist ein kompletter Neustart.

Mit der Verkürzung wird es allerdings schwierig. In einigen Bundesländern gibt es die Möglichkeit der KPH-Prüfung als Schulfremder - aber ich weiß nicht, wieviel Zeit da seit dem Ausbildungsabbruch maximal vergangen sein darf.
 
Aber sie hat gar keinen Antrag zur Wiederholung der Prüfung gestellt, also gilt sie auch nicht bei der Wiederholungsprüfung als durchgefallen - schließlich gab es keine.

So sehe ich das auch...der Versuch wurde nicht unternommen. Mit Anmeldung und Zulassung zur Prüfung gilt diese Regelung natürlich - wer ohne Grund zu einem festgelegten Prüfungstermin nicht erscheint, der hat eine 6!
 
Hallo donnaforte,
verstehe ich Dich richtig?

Du hast weder ein Examen für GuK noch eines für KPH?
Du arbeitest aber seit ca 3 Jahren als examinierte KPH in einem ambulanten Pflegedienst, führst also bestimmte Tätigkeiten selbstständig durch und zeichnest diese Tätigkeiten auch ab?

An der Stelle Deiner Chefin würde ich auch darauf drängen, dass Du ein Examen ablegst.
Was wäre denn, wenn bei einem Deiner Besuche etwas vorfällt, was den Patienten vermeintlich schadet und der PD verklagt wird?
Dann steht bei den entsprechenden Pflegetätigkeiten, für die ein Examen nötig ist, Deine Unterschrift?
Bitte berichtige mich, wenn ich etwas mißverstanden habe....
Sonst wäre mE der PD auf recht dünnem Eis unterwegs.

Bezüglich des Nachholens...Wenn die Höchstausbildungsdauer überschritten ist, da beisst die Maus keinen Faden ab, wirst Du wohl noch mal von vorne beginnen müssen. Die Zeitvorgaben werden vermutlich genau so streng angewendet, wie die nicht zu überschreitenden Fehltage während der Ausbildung.

Eine Verkürzungsoption halte ich für fraglich, denn es liegt ja keine abgeschlosssene Ausbildung vor, auf deren Grundlage dies möglich wäre? Der zeitliche Rahmen ist auch bereits gesprengt.
Gerne liesse ich mich diesbezüglich eines Besseren belehren.
VG lusche
 
Hallo Lillebritt,
Mit Anmeldung und Zulassung zur Prüfung gilt diese Regelung natürlich - wer ohne Grund zu einem festgelegten Prüfungstermin nicht erscheint, der hat eine 6!
Es wäre in der Tat nicht uninteressant die juristische Wertung zu Wissen.
Denn der Prüfungstermin ist im KrPflG festgelegt - nämlich nach spätestens 12 Monaten, ob ich mich nun aktiv Anmelde oder nicht.
Und dann ...?
Werten die Schulaufsichtbehörden, dies nun als Durchgefallen oder nicht bzgl. eines Neuanfangs einer ähnlichen Ausbildung im Sinne der Bayr.BFSO §4?
2.
der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf,
3.
der Bewerber die Probezeit an einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits zweimal nicht bestanden hat,
Es wird hier ausdrücklich Unterschieden zwischen
2. nicht mehr wiederholen darf und unter
3.zweimal nicht bestanden hat.
Klar ist
im konkreten Fall, Prüfung wiederholen - dazu ist die Zeit abgelaufen
nochmal von vorne z.B. in Bayern - könnte es Probleme geben, wäre wahrscheinlich ne Sondergenehmigung der Schulaufsichtsbehörde erforderlich.
KPH ist auch nicht - denn die threadersterllerin hat sicher keine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und ist sicher damit nicht als KPH angestellt.
 
Wenn sie sich jetzt aber für die Altenpflegeausbildung interessiert, ist es eigentlich egal, ob sie nun als zweimal nicht bestanden oder als einmal nicht zur Wiederholungsprüfung angetreten gilt - das ist ja eine neue Ausbildung und sie hätte wieder zwei Antritte zum Examen frei, auch in Bayern.

Wenn sie schon seit drei Jahren als Pflegehelferin arbeitet, könnte ich mir eine berufsbegleitende Ausbildung in der Altenpflege am ehesten vorstellen. Dauert zwar fünf Jahre, aber sie würde ihre Stelle und damit auch ihre Vergütung behalten. Ist auch finanziell besser. Und da die Chefin die Ausbildung möchte...
 
Liebe Claudia,

nein eben nicht!
Deine Aussage ist falsch.

Bitte lese doch mal die BFSO!
In meinen Kurzlinks steht doch auch - BFS der gleichen Ausbildungsrichtung.
Das diese Berufe alle in der selben BFSO geregelt sind, dürfte doch eigentlich klar sein was unter gleiche Ausbildungsrichtung gemeint ist - oder?
 
Die Zeitvorgaben werden vermutlich genau so streng angewendet, wie die nicht zu überschreitenden Fehltage während der Ausbildung.

die ableitung würde ich mal so nicht unterschreiben - das mit den fehltagen kenne ich auch in der laissez-faire-variante. aber das nur am rande.
 
Das diese Berufe alle in der selben BFSO geregelt sind, dürfte doch eigentlich klar sein was unter gleiche Ausbildungsrichtung gemeint ist - oder?


Das sehe ich nicht so. Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege sind für mein Verständnis drei verschiedene Ausbildungsrichtungen.

Aber es sinnlos, dass wir zwei uns darüber streiten. Die TE soll sich an ihr zuständiges Regierungspräsidium wenden, dort sollte sie erfahren, welche Möglichkeiten sie hat.
 

Ähnliche Themen