Aufbewahrungsfrist für Patientenakten?

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Ich hoffe ich bin hier richtig. Soweit ich weiß, müssen Patientenakten 10 Jahre aufbewahrt werden und können dann vernichtet werden. Nun hat mich jemand nach der Gesetzesgrundlage gefragt wo das denn bitte stände. ?? Ich weiß es leider nicht, aber ich abe es so gelernt.
Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen.
Vielen Dank schonmal im voraus.
 
Die Dauer der Aufbewahrungspflicht ärztlicher Aufzeichnungen ist in § 15 Abs. 2 der MBO festgelegt und beträgt in der Regel mindestens zehn Jahre.
Quelle: Bundesärztekammer - Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpraxis

Aufbewahrungszeit
Folgende Aufbewahrungsfristen für Dokumentationen gibt es:


* 10 Jahre lang nach Abschluss der Behandlung, soweit keine längere gesetzliche Frist besteht (nach § 10 Abs. 3 Muster-Berufsordnung für Ärzte, vgl.www.bundesaerztekammer.de/30/Berufsordnung)
* verschiedene spezialgesetzliche Fristen zwischen 5 Jahren (Geschlechtskrankheiten) und 15 Jahren (Bluttransfusionen).


Diese Fristen gelten auch nach Praxisaufgabe. Eine längere Aufbewahrung ist auch im Interesse des Arztes zu empfehlen (Schadenersatzansprüche wegen Verletzungen an Körper oder Gesundheit verjähren mitunter in 30 Jahren).
Quelle: patientenrecht: Dokumentationpflicht - D.A.S. Rechtsportal

Hier wird dann auch noch die evtl. 30-Jahres-Frist erwähnt. Kommt also ganz drauf an um was es sich handelt.

Ulrich

P.S. gefunden mit Aufbewahrung Frist Patienten Akte - Google-Suche
 
In diesem Zusammenhang:

Wie lange muessen denn die Unterlagen an den Krankenpflegeschulen aufgehoben werden?

Habe meine ehemalige Schule noch nicht kontaktiert, aber ich weiss jetzt schon mit ziemlicher Sicherheit, dass ich noch Auskuenfte betreffs meiner theoretischen und praktischen Ausbildung brauche, was definitiv schon mehr als 10 Jahre zurueck liegt (:D)....
 
Googlen nach Krankenpflege Schule Aufbewahrungsfrist Prüfungsunterlagen - Google Search führt zu Altenpflegegesetz,Altenpflege-Ausbildungsverordnung, Altenpflege-Prüfungsverordnung
Hier wird auf den § 19 verwiesen:
§ 19

Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Schülerin oder dem Schüler nach Abschluss der Prüfung Einsicht in die eigenen Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Quelle: Altenpflegegesetz,Altenpflege-Ausbildungsverordnung, Altenpflege-Prüfungsverordnung

Das ganze für die GuKPfl-Ausbildung steht in der KrPflAPrV unter § 12 mit identischem Inhalt.

Ulrich
 

Danke Ulrich!

10 Jahre scheint dann die allgemeine Aufbewahrungsfrist zu sein. Ich benoetige aber u.a. auch die Anzahl der Theoriestunden, Praxisstunden waehrend der Ausbildung in den einzelnen Abteilungen etc.
Wird dann wohl alles in den 10-Jahres-Rahmen fallen........
 
Die Fristen ergeben sich aus verschiedenen Bestimmungen.
Krankenakten müssen 30 Jahre aufbewahrt werden, da nach dem BGB Schadensersatzansprüche so lange geltend gemacht werden können.
Ist die Akte vorher vernichtet, hat der Pat. keine Chance seine Anspüche zu beweisen, dann wir die Beweislast umgekehrt und das Krankenhaus, die Paxis muss beweisen dass alles in Ordnung war. Das geht nicht ohne Akte.
Rötntgenbilder können nach 10 Jahren vernichtet werden. Der Befund jedoch nicht.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat Empfehlungen zur Archivierung und Dokumentation von Krankenakten herausgegeben.

Gruß
 
Krankenakten

Hallo zusammen,
meine heutige Frage hat nicht direkt mit dem Beruf des Krankenpflegers zu tun.
Wie lange werden Krankenakten aufbewahrt? Aufgrund eines Todesfalles, der zwar auch nicht mehr aktuell ist, wäre es für mich von Interesse, die Krankenakte eines verstorbenen Onkels einsehen zu können. Dieser ist jedoch bereits 1985 in einem Klinikum (in Deutschland) verstorben. Der Verstorbene hat keine näheren Verwandten bzw. hatte auch keine eigene Familie.
VG matze
 

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