Das steht zum Thema Qualitätskriterien der Fixierung auf der Homepage der Firma Segufix :
[FONT=trebuchet ms, arial, helvetica][/FONT]Leitlinie der Psychiatrischen Universitätsklinik Heidelberg
Fixierung eines Patienten, Notfall
Strukturkriterien:1.Ein Gesetzestext, die Fixierung betreffend, ist auf den Stationen hinterlegt, und allen, die mit Fixierung arbeiten, bekannt.2.Die Indikation, Durchführung und Dokumentationspflicht ist dem Arzt und den Pflegenden bekannt.3.Das klinikeinheitliche Dokumentationsblatt für die Fixierung ist vorhanden.4.Der Umgang mit den Fixiergurten (SEGUFIX-SYSTEM) ist bekannt und erprobt.5.Das Fixier-Set (SEGUFIX) ist vollständig und wird laufend auf Vollständigkeit überprüft.6.Die Eigengefährdung für den Patienten ist gegeben. Die Gefährdung von Mitpatienten und Personal ist sichtbar.7.Eine Absprache im Team über die Notwendigkeit und Rechtfertigung der Zwangsmaßnahme findet statt.8.Alternativen, die dem Patienten helfen können, sich zu beruhigen, sind erschöpft (reizarme Umgebung, Gespräch, Einzelbetreuung, freiwillige Medikamenteneinnahme).
9.Dem Team ist bekannt, dass jede Zwangsmaßnahme die Zusammenarbeit mit dem Patienten beeinträchtigen kann.10.Die verantwortliche Pflegekraft wählt auf Grund ihrer Beobachtung und Erfahrung ausreichend Personal aus, um unnötige Gewalt zu vermeiden. Ggf. werden Mitarbeiter von anderen Stationen gerufen.11.Bei Patientinnen ist eine weibliche Pflegekraft anwesend.12.Die Fixierung findet unter Wahrung der Intimsphäre und der Würde des Patienten statt.13.Das Zimmer wird festgelegt, evtl. ein Einzelzimmer oder ein Platz bestimmt, an dem der Patient vor Mitpatienten und Besuchern "geschützt" ist.14.Das Bett steht frei im Raum und ist mit dem vollständigen SEGUFIX-System vorbereitet. Die Größe der Gurte ist bedacht, wird individuell auf den Patienten abgestimmt.15.Die Pflegekraft weiß um die Verletzungsgefahr durch Gegenstände. Alle nicht benötigten und möglicherweise gefährliche Gegenstände werden entfernt, sind nicht für den Patienten erreichbar. Brillen Schmuck (bei Personal) sind abzulegen um Verletzungen zu vermeiden.
Prozesskriterien:1.Der Arzt hat den Patienten gesehen.2.Der Arzt dokumentiert die Situation, die zu Fixierung führt und ordnet die Fixierung an. Die Art der Fixierung (z. B. 3-Punkt, 5-Punkt) ist vom Arzt festzulegen, ebenso die Zeitangabe zu dokumentieren.3.Der Patient wird über die Maßnahme informiert.
Das Teammitglied mit dem besten Kontakt zum Patienten führt das Gespräch. Der Patient wird aufgefordert, seine eventuell beengende Kleidung oder die, welche die Fixierung behindern könnte, auszuziehen.
Gefahrenbereitende Gegenstände wie Feuerzeug, Tücher, Gürtel etc. werden entfernt.
Schmuck, Brillen, Prothesen, Uhren werden abgelegt, ggf. wird dies von den Mitarbeitern vollzogen.
4.Die Fixierung findet unter Wahrung der Würde des Patienten statt, soweit dies möglich ist. Unnötige Gewalt wird vermieden.5.Eine Pflegekraft ist im Zimmer stets anwesend (Sitzwache).6.Die anwesende Pflegekraft trägt Sorge für die Erfüllung der Bedürfnisse des Patienten, soweit das möglich ist. (Essen, Trinken, Hygiene usw.)7.Die anwesende Pflegekraft verhindert eine zusätzliche Isolierung des Patienten.8.Sie beobachtet den Patienten, um Gefahren abzuwenden oder zu verhindern. Sie überprüft die Fixierung. Dazu gehören: Magnetknöpfe, richtiger Sitz der Gurte, Druckstellen, Gegenzug, Verletzungsgefahr.9.Sie überprüft regelmäßig die Vitalzeichen.10.Die Überprüfung der Vitalzeichen, ggf. die Flüssigkeitsbilanz wird dokumentiert.11.Die Pflegekraft gibt Informationen über den "Zustand" des Patienten an den Arzt weiter.12.Sie trägt dem Arzt im laufenden Prozess die Verantwortung über den Verlauf und Verbleib der Fixierung (Lösen oder Beibehaltung der Fixierung). Die Handlung wird dokumentiert.13.Sie reflektiert ihre Gefühle im Hinblick auf die Zwangsmaßnahme.14.Sie gibt dem Patienten immer die Möglichkeit, über die Zwangsmaßnahme zu sprechen.
Ergebniskriterien:1.Jede Pflegekraft kennt die Gesetzestexte in Bezug auf die Fixierung.
Der Beschluss zur Fixierung ist im multidisziplinären Team gefasst worden.
2.Die Fixierung des Patienten ist korrekt, unter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Kriterien durchgeführt worden.3.Die Würde des Patienten ist, soweit es im Rahmen der Maßnahmen möglich war, gewährt worden.4.Die Überwachung des Patienten war gewährleistet. Die Vitalzeichen wurden regelmäßig erhoben.5.Die Dokumentation ist in allen Punkten erfolgt.6.Die Eigengefährdung des Patienten ist ausgeschlossen worden.
Eine Fremdgefährdung durch den Patienten ist verhindert worden.
7.Dem Patienten ist die Möglichkeit gegeben worden, über sein Erleben während der Fixierung zu sprechen.8.Die Reflexion der Fixierung hat im Team stattgefunden.
Beachte: Nach dem Grundgesetz ist die Freiheit des Menschen unverletzlich.
Grundgesetz Artikel 1 (Art. 1 GG)
Grundgesetz Artikel 2, Absatz 2 (Art. 2, Abs. 2 GG)
Dieses Recht darf nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden.
(Art. 104 GG)
Beschränkungen sind geregelt in:
Unterbringungsgesetz – UBG Baden-Württemberg 1992
Betreuungsrecht
Rechtfertigender Notstand, §34 Strafgesetzbuch (StGB)
Behandlungsvereinbarung – diese setzt voraus, dass der Patient in die Maßnahme einwilligen kann.
Jede Fixierung ist für den Patienten ein schwerwiegender Eingriff in seine Würde.
Der Einsatz von Schutzmaßnahmen ist immer ein Eingriff in die Freiheitsrechte eines Patienten.
Die fortlaufende, intensive Abstimmung innerhalb des multiprofessionellen Teams hat zu erfolgen.
Literaturangaben zu Thema sind bei den IPBs zu erfragen.
Der Standard wurde erarbeitet von der Standardgruppe der Klinik und ist urheberrechtlich geschützt. Er dient zum internen Gebrauch.
Zum Vorwort zu den Qualitätsstandards / Pflegestandards des Uni-Klinikums Heidelberg