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VG Stuttgart Urteil vom 21.6.2012, 4 K 2370/11
Leitsätze
1. Die Anordnung von Überstunden ist für vorübergehende Mangelsituationen gedacht und daher nicht geeignet, eine dauernde Personalunterdeckung auszugleichen. Überstunden können daher nicht bei der Berechnung der Einhaltung des Personalschlüssels herangezogen werden.
2. Die einem Heim zur Ausbildung zugewiesenen Studierenden der Dualen Hochschule bedürfen der Anleitung, so dass ihre Arbeitsleistung nur mit einer Quote von 0,2 auf die Beschäftigtenzahl anrechenbar ist.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin
Urteil der 4. Kammer vom 21.6.2012 - 4 K 2370/11 -
Man kann seinen AG also von der AO von Überstunden abhalten indem man auf die Überstundenvergütung besteht. Ohne jetzt nachgeschalgen zu haben- denke ich, dass das auch auf die beliebten Arbeitszeitkonten zutrifft. Da wird per Gesetz genau definiert, wie groß das Zeitguthaben sein darf- 40 h. Jede Stunde darüber müsste m.E. Überstundenprozente geben.34. Was die von der Klägerin benannte Praxis anbelangt, personelle Unterdeckungen durch die Anordnung von Mehrarbeit auszugleichen, stellt dies kein Instrumentarium dafür da, einen Dauerzustand zu regeln. Denn davon abgesehen, dass Überstunden nur angeordnet werden dürfen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, sind sie primär durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Zuzüglich ist ein Zeitzuschlag zu bezahlen (vgl. z.B. RL für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes, Anl. 6 §§ 1 und 3). Daraus ergibt sich aber, dass es sich lediglich um ein Instrument handelt, das in vorübergehenden Mangelsituationen anzuwenden ist. Es ist jedoch nicht geeignet, eine dauernde Personalunterdeckung auszugleichen, zumal eine generelle Berücksichtigung auch dazu führt, dass in Ausnahmezeiten dieser mögliche Puffer nicht mehr zur Verfügung steht. Bereits dieser strittige Gesichtspunkt genügt, um die Anordnung des Beklagten zu rechtfertigen. Im Übrigen regelt der vereinbarte Personalschlüssel die Zahl der (Vollzeit-) Arbeitskräfte. Hierzu zählt jede Pflegekraft mit ihrer vertraglichen Arbeitszeit, ohne dass bei der Berechnung die Berücksichtigung von Mehrarbeit möglich oder zulässig wäre.
Urteil der 4. Kammer vom 21.6.2012 - 4 K 2370/11 -
Und nun ist es an den betroffenen Kollegen dies auch einzufordern. Müsste kallpen- es geht ja ums Geld. Und damit ist Pflege ja motivierbar.
Elisabeth