Ich versuche mal etwas Licht ins Dunkel der Leitungen zu bringen:
Für ambulante und stationäre Pflegereinrichtungen im Sinne des SGb 11 gilt:
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__71.html
§ 71 Pflegeeinrichtungen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige: 1.unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden,
2........
weiterhin gilt:
Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
1.Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger,
2.Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
3.Altenpflegerin oder Altenpfleger
eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft. Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt acht Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll. Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.
Man muß also um verantwortliche Pflegefachkraft (Funktion der Pflegedienstleitung) in einem ambulanten Pflegedienst oder einem Pflegeheim zu sein:
1. eine Ausbildung zum examinierten Alten/Krankenpfleger haben
2. Berufserfahrung von 2 Jahren innerhalb der letzten 8 Jahre
3. eine Weiterbildung von mindestens 460 Stunden, die auf leitende Funktionen vorbereitet.
Diese Weiterbildungen werden auch so angeboten.
Der Abschluß genügt formell um die Leitungsaufgaben zu übernehmen, also die Pflegedienstleitung in einem ambulanten Pflegedienst oder Pflegeheim.
Sie genügt nicht für die Klinik.
Der Fachwirt im Gesundheitswesen qualifiziert ebenso für diese Aufgabe, hat aber einen größeren Stundenumfang.
Dann gibt es noch die richtig große PDL Ausbildung mit 3000 h in Hannover (weiß nicht, ob es die sonstwo gibt), die man mit dem "staatlich geprüften Pflegedienstleiter" abschließt.
Alles andere ist dann akademisch.
Man muß also für die Leitung eines ambulanten Pflegedienstes oder eines Pflegeheimes außer der grundständigen Ausbildung und der Berufserfahrung "nur" eine 460 h Weiterbildung haben. Es braucht keine staatliche Anerkennung, da diese im Gesetz nicht gefordert ist. Diese ist z.B eine solche:
Verantwortliche Pflegefachkraft für die ambulante und (teil-)stationäre Pflege berufsbegleitend - IWK - Institut für Weiterbildung in der Kranken- und Altenpflege
Der Fachwirt steht in jedem Fall über der 460 h Weiterbildung und befähigt zur Leitung eines Pflegedienstes oder eines Pflegeheimes.
Achtung: Altenpfleger können auch mit der 460 h Weiterbildung nicht in allen Bundesländern die SGB 5 (Krankenkassen) Rahmenverträge abschließen, damit können sie faktisch zwar die SGB 11 Anforderungen erfüllen und hierfür verantwortliche Pflegefachkraft sein, aber nicht für die Behandlungspflege. Damit kann man also keinen Pflegedienst leiten.